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{'item': '13Os46/74; 9Os139/75; 9Os119/76; 13Os8/77; 9Os48/77; 9Os78/77; 12Os88/77; 13Os175/80; 11Os193/81; 13Os161/85; 10Os189/86; 12Os19/87; 11Os95/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0092778 Entscheidungsdatum14.09.1993 Geschäftszahl13Os46/74; 9Os139/75; 9Os119/76; 13Os8/77; 9Os48/77; 9Os78/77; 12Os88/77; 13Os175/80; 11Os193/81; 13Os161/85; 10Os189/86; 12Os19/87; 11Os95/88; 11Os108/93 NormStGB §106 StGB §145 RechtssatzEine Morddrohung ist die Kundgebung des Willensentschlusses des Täters, das Übel der vorsätzlichen Tötung, das er unmittelbar selbst oder durch eine Mittelsperson zu verwirklichen gedenke, für einen anderen Menschen herbeizuführen. Die Drohung muss jedoch so geartet sein, dass aus ihr die ernst zu nehmende Absicht der Verwirklichung des vorerwähnten Übels im wörtlichen Sinn zu entnehmen ist, und dass nicht etwa eine Übertreibung vorliegt, wie dies nach forensischer Erfahrung bei solchen "Morddrohungen" oft der Fall ist, die sich in Wahrheit als (insoweit allerdings ernstgemeinte) Drohungen mit Körperverletzung zumindest der in § 411 StG (nunmehr § 83 StGB) bezeichneten Art darstellen.Eine Morddrohung ist die Kundgebung des Willensentschlusses des Täters, das Übel der vorsätzlichen Tötung, das er unmittelbar selbst oder durch eine Mittelsperson zu verwirklichen gedenke, für einen anderen Menschen herbeizuführen. Die Drohung muss jedoch so geartet sein, dass aus ihr die ernst zu nehmende Absicht der Verwirklichung des vorerwähnten Übels im wörtlichen Sinn zu entnehmen ist, und dass nicht etwa eine Übertreibung vorliegt, wie dies nach forensischer Erfahrung bei solchen "Morddrohungen" oft der Fall ist, die sich in Wahrheit als (insoweit allerdings ernstgemeinte) Drohungen mit Körperverletzung zumindest der in Paragraph 411, StG (nunmehr Paragraph 83, StGB) bezeichneten Art darstellen. EntscheidungstexteTE OGH 1974-05-30 13 Os 46/74 Veröff: EvBl 1975/36 S 72 TE OGH 1975-11-12 9 Os 139/75 Veröff: SSt 46/64 TE OGH 1976-10-28 9 Os 119/76 Beisatz: Umgangssprachlich drastische Äußerungen erregter Menschen haben häufig, wenn nicht regelmäßig (ohne Rücksicht auf den Wortlaut), nur die Ankündigung einer Körperverletzung wirklich zum Gegenstand. (T1) TE OGH 1977-03-04 13 Os 8/77 Vgl; Beisatz: Morddrohung mit einer (durch Ausstrecken eines Fingers der in der Hosentasche befindlichen Hand) vorgetäuschten Faustfeuerwaffe. (T2) TE OGH 1977-04-22 9 Os 48/77 nur: Die Drohung muß jedoch so geartet sein, daß aus ihr die ernst zu nehmende Absicht der Verwirklichung des vorerwähnten Übels im wörtlichen Sinn zu entnehmen ist. (T3) TE OGH 1977-06-28 9 Os 78/77 Auch; nur T3 TE OGH 1977-08-18 12 Os 88/77 Ähnlich TE OGH 1980-12-18 13 Os 175/80 Ähnlich; nur: Und daß nicht etwa eine Übertreibung vorliegt, wie dies nach forensischer Erfahrung bei solchen "Morddrohungen" oft der Fall ist, die sich in Wahrheit als (insoweit allerdings ernstgemeinte) Drohungen mit Körperverletzung zumindest der in § 411 StG (nunmehr § 83 StGB) bezeichneten Art darstellen. (T4)Ähnlich; nur: Und daß nicht etwa eine Übertreibung vorliegt, wie dies nach forensischer Erfahrung bei solchen "Morddrohungen" oft der Fall ist, die sich in Wahrheit als (insoweit allerdings ernstgemeinte) Drohungen mit Körperverletzung zumindest der in Paragraph 411, StG (nunmehr Paragraph 83, StGB) bezeichneten Art darstellen. (T4) TE OGH 1982-02-17 11 Os 193/81 Ähnlich; nur T4; Beisatz: Hier: Zu § 107 Abs2 StGB. (T5)Ähnlich; nur T4; Beisatz: Hier: Zu Paragraph 107, Abs2 StGB. (T5) TE OGH 1985-11-28 13 Os 161/85 Vgl auch; nur T3; nur T4; Beisatz: Derartige Drohungen (mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz und der gesellschaftlichen Stellung: § 145 Abs 1 Z 1 StGB) müssen so geartet sein, daß aus ihnen die ernst zu nehmende Absicht der Herbeiführung des angedrohten Übels und nicht etwa bloß eine großsprecherische Übertreibung zu entnehmen ist. (T6)Vgl auch; nur T3; nur T4; Beisatz: Derartige Drohungen (mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz und der gesellschaftlichen Stellung: Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) müssen so geartet sein, daß aus ihnen die ernst zu nehmende Absicht der Herbeiführung des angedrohten Übels und nicht etwa bloß eine großsprecherische Übertreibung zu entnehmen ist. (T6) TE OGH 1987-03-10 10 Os 189/86 Vgl auch; nur T4; Beisatz: "Die Bude anzünden" muß noch nicht unbedingt die Ankündigung der Verursachung einer für eine Brandstiftung im Sinn des § 169 StGB begriffswesentlichen Feuersbrunst bedeuten. (T7)Vgl auch; nur T4; Beisatz: "Die Bude anzünden" muß noch nicht unbedingt die Ankündigung der Verursachung einer für eine Brandstiftung im Sinn des Paragraph 169, StGB begriffswesentlichen Feuersbrunst bedeuten. (T7) TE OGH 1987-04-02 12 Os 19/87 Vgl auch; Beisatz: Schwere Nötigung durch Drohung mit dem Tod gemäß § 106 Abs 1 Z 1 StGB setzt voraus, daß die Drohung über die Eignung zur Erregung irgendwelcher begründeter Besorgnisse hinaus dem Bedrohten den Eindruck zu vermitteln vermag, der Täter sei in der Lage und willens, die angedrohte Todesfolge gegebenenfalls auch wirklich herbeizuführen. (T8) Veröff: SSt 58/25Vgl auch; Beisatz: Schwere Nötigung durch Drohung mit dem Tod gemäß Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB setzt voraus, daß die Drohung über die Eignung zur Erregung irgendwelcher begründeter Besorgnisse hinaus dem Bedrohten den Eindruck zu vermitteln vermag, der Täter sei in der Lage und willens, die angedrohte Todesfolge gegebenenfalls auch wirklich herbeizuführen. (T8) Veröff: SSt 58/25 TE OGH 1988-09-06 11 Os 95/88 Vgl auch; nur T4; Veröff: SSt 59/59 TE OGH 1993-09-14 11 Os 108/93 Vgl; nur T4; Beisatz: Eine nach tatrichterlicher Überzeugung milieubedingte - wenn auch derbe, aber nach den Urteilsfeststellungen in ihrem eindeutigen verbalen Inhalt nicht ernst gemeinte - (bloße Unmutsäußerung) Äußerung gegenüber einem Angehörigen des Milieus ist aber gleichermaßen vorweg objektiv nicht geeignet, dem solcherart Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen, so daß nach Lage des Falles und bei (gebotener) Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabes in rechtlicher Beziehung von einer gefährlichen Drohung im Sinn der Legaldifinition des § 74 Z 5 StGB (als hier in Betracht kommendes Begehungsmittel der Nötigung) keine Rede sein kann. Damit ist aber schon der objektive Tatbestand des § 105 Abs 1 StGB nicht erfüllt. (T9)Vgl; nur T4; Beisatz: Eine nach tatrichterlicher Überzeugung milieubedingte - wenn auch derbe, aber nach den Urteilsfeststellungen in ihrem eindeutigen verbalen Inhalt nicht ernst gemeinte - (bloße Unmutsäußerung) Äußerung gegenüber einem Angehörigen des Milieus ist aber gleichermaßen vorweg objektiv nicht geeignet, dem solcherart Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen, so daß nach Lage des Falles und bei (gebotener) Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabes in rechtlicher Beziehung von einer gefährlichen Drohung im Sinn der Legaldifinition des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB (als hier in Betracht kommendes Begehungsmittel der Nötigung) keine Rede sein kann. Damit ist aber schon der objektive Tatbestand des Paragraph 105, Absatz eins, StGB nicht erfüllt. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0092778

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