RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.06.1974 Geschäftszahl8Ob108/74; 5Ob596/76; 2Ob574/84; 2Ob540/87; 3Ob532/87; 4Ob593/89; 6Ob638/89; 7Ob504/92; 10ObS242/93; 1Ob595/93; 6Ob621/94; 4Ob552/95; 1Ob2394/96g; 3Ob217/99d; 6Ob43/06a; 2Ob31/06g; 4Ob88/07f; 1Ob82/08b NormVerfHG BGBl 1973/569 ArtVIII §3; ZPO §464 Abs3 IIVerfHG BGBl 1973/569 ArtVIII §3; ZPO §464 Abs3 römisch zwei RechtssatzAus der sinngemäßen Anwendung des § 464 Abs 3 ZPO idF BGBl 1973/569 folgt, dass für eine Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist die Beigabe eines Rechtsanwaltes verlangt, die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Rechtsanwalt und einer Entscheidungsausfertigung an diesen, im Falle der Ablehnung des Antrages auf Verfahrenshilfe aber mit Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses beginnt.Aus der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO in der Fassung BGBl 1973/569 folgt, dass für eine Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist die Beigabe eines Rechtsanwaltes verlangt, die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Rechtsanwalt und einer Entscheidungsausfertigung an diesen, im Falle der Ablehnung des Antrages auf Verfahrenshilfe aber mit Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses beginnt. EntscheidungstexteTE OGH 1974/06/11 8 Ob 108/74 TE OGH 1976/07/13 5 Ob 596/76 nur: Aus der sinngemäßen Anwendung des § 464 Abs 3 ZPO idF BGBl 1973/569 folgt, dass für eine Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist die Beigabe eines Rechtsanwaltes verlangt, die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Rechtsanwalt und einer Entscheidungsausfertigung an diesen beginnt. (T1) nur: Aus der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO in der Fassung BGBl 1973/569 folgt, dass für eine Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist die Beigabe eines Rechtsanwaltes verlangt, die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Rechtsanwalt und einer Entscheidungsausfertigung an diesen beginnt. (T1) TE OGH 1984/06/05 2 Ob 574/84 nur T1 TE OGH 1987/03/24 2 Ob 540/87 Auch; nur T1; Beisatz: Erfolgt die Zustellung beider Entscheidungen nicht gleichzeitig, beginnt die Frist erst mit der Zustellung des zweiten Schriftstückes. (T2) TE OGH 1987/09/23 3 Ob 532/87 nur T1 TE OGH 1989/10/17 4 Ob 593/89 TE OGH 1989/10/12 6 Ob 638/89 nur T1 TE OGH 1992/01/30 7 Ob 504/92 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1993/12/07 10 ObS 242/93 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1993/12/21 1 Ob 595/93 Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1994/10/20 6 Ob 621/94 Beisatz: Hier: Umbestellung des Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe. (T3) TE OGH 1995/08/10 4 Ob 552/95 Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1997/01/28 1 Ob 2394/96g Auch TE OGH 2000/05/24 3 Ob 217/99d Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 73/85 TE OGH 2006/03/09 6 Ob 43/06a Vgl auch; Beisatz: Die § 464 Abs 3 Satz 2 ZPO zugrunde liegende ratio liegt darin, den Lauf der Berufungsfrist erst dann beginnen zu lassen, wenn feststeht, dass der Verfahrenshilfeantrag erfolglos ist, es also nicht zur Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe kommt. (T4); Beisatz: Hier: Ab fruchtlosem Ablauf der dem Zweitbeklagten offenstehenden Rekursfrist war nur mehr offen, ob es bei der vom Erstgericht ausgesprochenen meritorischen Abweisung des Verfahrenshilfeantrages zu bleiben hatte, oder dieser im Sinne des Rekursantrages der klagenden Partei stattdessen zurückgewiesen wurde. Damit stand aber bereits zu diesem Zeitpunkt fest, dass der Antrag des Zweitbeklagten auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe erfolglos war. (T5) Vgl auch; Beisatz: Die Paragraph 464, Absatz 3, Satz 2 ZPO zugrunde liegende ratio liegt darin, den Lauf der Berufungsfrist erst dann beginnen zu lassen, wenn feststeht, dass der Verfahrenshilfeantrag erfolglos ist, es also nicht zur Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe kommt. (T4); Beisatz: Hier: Ab fruchtlosem Ablauf der dem Zweitbeklagten offenstehenden Rekursfrist war nur mehr offen, ob es bei der vom Erstgericht ausgesprochenen meritorischen Abweisung des Verfahrenshilfeantrages zu bleiben hatte, oder dieser im Sinne des Rekursantrages der klagenden Partei stattdessen zurückgewiesen wurde. Damit stand aber bereits zu diesem Zeitpunkt fest, dass der Antrag des Zweitbeklagten auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe erfolglos war. (T5) TE OGH 2006/04/27 2 Ob 31/06g TE OGH 2007/05/22 4 Ob 88/07f Auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2008/05/06 1 Ob 82/08b Auch; Beisatz: Nur ein (inhaltlich zu erledigender) unberechtigter Verfahrenshilfeantrag, nicht aber auch ein prozessual unzulässiger Antrag unterbricht den Fristenlauf. (T6) RechtssatznummerRS0041632
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.