RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0062274 Entscheidungsdatum18.06.1974 Geschäftszahl8Ob94/74; 5Ob56/75; 1Ob726/79; 7Ob662/81 (7Ob663/81); 6Ob570/85; 7Ob516/91; 2Ob503/94; 6Ob171/98k; 7Ob284/02v; 7Ob272/02d; 7Ob302/02s; 1Ob298/02h; 1Ob283/02b; 1Ob285/02x; 5Ob113/09t; 8Ob72/14t; 7Ob94/14w; 8Ob86/16d; 8Ob46/17y NormHGB §343; HGB §344 Abs1; UGB §343; UGB §344 RechtssatzDer Begriff des Handelsgeschäftes beschränkt sich nicht auf die Geschäfte, die in dem betreffenden Betrieb ständig vorkommen oder die dem Betrieb sein Gepräge geben. Notwendig ist allein, dass das Geschäft mit dem Betrieb des Handelsgeschäftes in irgendeinem Zusammenhang steht, wobei schon ein mittelbarer Zusammenhang genügt, solange das Geschäft nur irgendwie dem Interesse des Handelsgewerbes, der Erhaltung der Substanz oder der Erzielung von Gewinn dient. EntscheidungstexteTE OGH 1974-06-18 8 Ob 94/74 Veröff: HS 9233 TE OGH 1975-04-29 5 Ob 56/75 TE OGH 1979-10-17 1 Ob 726/79 nur: Notwendig ist allein, dass das Geschäft mit dem Betrieb des Handelsgeschäftes in irgendeinem Zusammenhang steht, wobei schon ein mittelbarer Zusammenhang genügt, solange das Geschäft nur irgendwie dem Interesse des Handelsgewerbes, der Erhaltung der Substanz oder der Erzielung von Gewinn dient. (T1) TE OGH 1981-09-24 7 Ob 662/81 Auch; nur T1 TE OGH 1985-06-13 6 Ob 570/85 nur T1; Beisatz: Betrauung eines Rechtsanwaltes mit der Vertretung im Zwangsversteigerungsverfahrens und Auftrag zur Verständigung vom Versteigerungstermin. (T2) Veröff: SZ 58/101 TE OGH 1991-03-21 7 Ob 516/91 nur T1 TE OGH 1994-01-27 2 Ob 503/94 Auch; nur T1 TE OGH 1998-10-15 6 Ob 171/98k TE OGH 2003-01-15 7 Ob 284/02v Vgl auch; Beisatz: Die Entgegennahme von Blutplasmaspenden durch eine GmbH, deren Geschäftszweck die Plasma-Forschung und Plasma-Gewinnung ist, ist ein für deren Geschäftsbetrieb notwendiges Nebengeschäft und damit ein Handelsgeschäft. (T3) TE OGH 2003-01-15 7 Ob 272/02d Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2003-01-29 7 Ob 302/02s Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2003-01-28 1 Ob 298/02h Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2003-01-28 1 Ob 283/02b Vgl; Beisatz: Hier: Kein Handelsgeschäft, stützt sich der Kläger nämlich auch darauf, dass die Zweitbeklagte allgemeine Verhaltenspflichten verletzt habe und ihm auch deshalb für Gesundheitsschäden, die er als Folge der behaupteten Hygienemängel beim Blutspenden zur Blutplasmagewinnung erlitten habe, einstehen müsse. (T4) TE OGH 2003-01-28 1 Ob 285/02x Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2009-11-24 5 Ob 113/09t Vgl; Beisatz: Unternehmensbezogen sind nicht nur typische Hauptgeschäfte, sondern auch die Hilfs- und Nebengeschäfte eines Unternehmers, wie die Beschaffung und Reparatur von Betriebsmitteln. (T5); Beisatz: Dazu muss auch ein für Unternehmenszwecke eines Freiberuflers verwendetes Kraftfahrzeug gezählt werden. (T6); Beisatz: Auf ein Ungleichgewicht der Vertragsteile hinsichtlich ihres Wissens und ihrer Erfahrung mit der betroffenen Art von Rechtsgeschäften kommt es nicht an. (T7); Bem: Hier: Unternehmer iSd § 1 UGB; unternehmensbezogenes Geschäft iSd § 343 UGB. (T8)Vgl; Beisatz: Unternehmensbezogen sind nicht nur typische Hauptgeschäfte, sondern auch die Hilfs- und Nebengeschäfte eines Unternehmers, wie die Beschaffung und Reparatur von Betriebsmitteln. (T5); Beisatz: Dazu muss auch ein für Unternehmenszwecke eines Freiberuflers verwendetes Kraftfahrzeug gezählt werden. (T6); Beisatz: Auf ein Ungleichgewicht der Vertragsteile hinsichtlich ihres Wissens und ihrer Erfahrung mit der betroffenen Art von Rechtsgeschäften kommt es nicht an. (T7); Bem: Hier: Unternehmer iSd Paragraph eins, UGB; unternehmensbezogenes Geschäft iSd Paragraph 343, UGB. (T8) TE OGH 2014-08-25 8 Ob 72/14t Auch; Beisatz: Zum Betrieb eines Unternehmens zählen nicht nur (Rechts-)Geschäfte, die unmittelbar zum Gegenstand des Unternehmens gehören und dort ständig vorkommen, sondern vielmehr alle, die mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens in irgendeinem (mittelbaren) Zusammenhang stehen und dem Unternehmensinteresse, der Erhaltung der Unternehmenssubstanz oder der Erzielung eines Gewinns dienen. (T9) TE OGH 2015-02-18 7 Ob 94/14w Auch; Beis wie T5 TE OGH 2017-05-30 8 Ob 86/16d Auch; Beis wie T9 TE OGH 2017-10-25 8 Ob 46/17y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0062274
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.