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{'item': ['5Ob129/74', '8Ob551/77', '4Ob602/79', '4Ob555/79', '5Ob602/84', '6Ob189/98g', '4Ob277/98h', '3Ob223/99m', '6Ob179/02w', '1Ob71/02a', '7Ob27

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034392 Entscheidungsdatum19.06.1974 Geschäftszahl5Ob129/74; 8Ob551/77; 4Ob602/79; 4Ob555/79; 5Ob602/84; 6Ob189/98g; 4Ob277/98h; 3Ob223/99m; 6Ob179/02w; 1Ob71/02a; 7Ob27/03a; 3Ob315/05b; 4Ob214/06h; 6Ob89/10x; 10Ob6/14a; 2Ob8/16i; 2Ob129/16h; 2Ob169/21y NormABGB §1487 Rechtssatz§ 1487 ABGB gilt nicht für den Anspruch des im Testament auf den Pflichtteil gesetzten Noterben, weil es sich dabei um einen aus der letztwilligen Verfügung fließenden Anspruch handelt, für den nicht der Grund der dreijährigen Verjährungsfrist gilt, dass nämlich der Testamentserbe so rasch wie möglich Gewissheit erlange, ob und wie weit der letzte Wille von der Anfechtung dritter Personen unberührt bleibt.Paragraph 1487, ABGB gilt nicht für den Anspruch des im Testament auf den Pflichtteil gesetzten Noterben, weil es sich dabei um einen aus der letztwilligen Verfügung fließenden Anspruch handelt, für den nicht der Grund der dreijährigen Verjährungsfrist gilt, dass nämlich der Testamentserbe so rasch wie möglich Gewissheit erlange, ob und wie weit der letzte Wille von der Anfechtung dritter Personen unberührt bleibt. EntscheidungstexteTE OGH 1974-06-19 5 Ob 129/74 TE OGH 1977-11-30 8 Ob 551/77 TE OGH 1980-01-29 4 Ob 602/79 nur: Der Grund der dreijährigen Verjährungsfrist gilt, dass nämlich der Testamentserbe so rasch wie möglich Gewissheit erlange, ob und wie weit der letzte Wille von der Anfechtung dritter Personen unberührt bleibt. (T1) Veröff: SZ 53/10 = EvBl 1980/138 S 436 TE OGH 1980-04-29 4 Ob 555/79 TE OGH 1984-11-13 5 Ob 602/84 Veröff: SZ 57/170 = NZ 1985,209 TE OGH 1998-10-15 6 Ob 189/98g Veröff: SZ 71/166 TE OGH 1998-11-10 4 Ob 277/98h Auch TE OGH 2000-03-22 3 Ob 223/99m Auch; nur: § 1487 ABGB gilt nicht für den Anspruch des im Testament auf den Pflichtteil gesetzten Noterben. (T2)Auch; nur: Paragraph 1487, ABGB gilt nicht für den Anspruch des im Testament auf den Pflichtteil gesetzten Noterben. (T2) Beisatz: Es kommt für die Frage der Länge der Verjährungszeit darauf an, ob der Pflichtteilsanspruch gegen den im Testament zum Ausdruck kommenden Willen des Erblassers durchgesetzt werden soll oder sich auf das Testament stützen kann. Ob es sich im letztgenannten Fall noch um einen bloß gesetzlichen oder aber einen im Gesetz nicht genannten testamentarischen Anspruch handelt, ist dafür unerheblich. (T3) TE OGH 2002-08-29 6 Ob 179/02w Auch; Beisatz: Dies gilt sowohl für die Pflichtteilsergänzungsklage des ganz oder teilweise übergangenen Noterben als auch für den Schenkungspflichtteil nach § 785 ABGB. (T4)Auch; Beisatz: Dies gilt sowohl für die Pflichtteilsergänzungsklage des ganz oder teilweise übergangenen Noterben als auch für den Schenkungspflichtteil nach Paragraph 785, ABGB. (T4) TE OGH 2003-01-28 1 Ob 71/02a TE OGH 2003-03-19 7 Ob 27/03a nur T1 TE OGH 2006-03-29 3 Ob 315/05b Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 2006/45 TE OGH 2006-12-19 4 Ob 214/06h Vgl aber; Beisatz: Die kurze Verjährungsfrist des § 1487 ABGB gilt auch für den Schenkungspflichtteilsanspruch eines gesetzlichen Erben gegen einen Miterben. (T5)Vgl aber; Beisatz: Die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB gilt auch für den Schenkungspflichtteilsanspruch eines gesetzlichen Erben gegen einen Miterben. (T5) Veröff: SZ 2006/189 TE OGH 2010-06-24 6 Ob 89/10x Auch; Beis wie T3 nur: Es kommt für die Frage der Länge der Verjährungszeit darauf an, ob der Pflichtteilsanspruch gegen den im Testament zum Ausdruck kommenden Willen des Erblassers durchgesetzt werden soll oder sich auf das Testament stützen kann. (T6) TE OGH 2014-02-25 10 Ob 6/14a Auch; Veröff: SZ 2014/15 TE OGH 2016-12-19 2 Ob 8/16i Auch; nur T1 TE OGH 2017-07-27 2 Ob 129/16h Veröff: SZ 2017/82 TE OGH 2021-10-21 2 Ob 169/21y Beisatz: Hier: Anwendung der Rechtsprechung zu § 1489 ABGB auch im Anwendungsbereich des § 1487a ABGB. (T7)Beisatz: Hier: Anwendung der Rechtsprechung zu Paragraph 1489, ABGB auch im Anwendungsbereich des Paragraph 1487 a, ABGB. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0034392

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.