OGH Rechtssatz RS0041891 (6Ob94/74)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041891 Entscheidungsdatum20.06.1974 Geschäftszahl6Ob94/74; 5Ob275/08i NormZPO §471 A; ZPO §471 Z5 E; ZPO §473 Abs1; RATG §23 Abs9 RechtssatzDer Senat hat bei Vorliegen einer der in § 471 ZPO genannten Gründe auch dann in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden, wenn die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt wurde.Der Senat hat bei Vorliegen einer der in Paragraph 471, ZPO genannten Gründe auch dann in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden, wenn die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt wurde.
EntscheidungstexteTE OGH 1974-06-20 6 Ob 94/74 TE OGH 2009-01-13 5 Ob 275/08i Auch; Beisatz: Da im Fall einer Nichtigkeitsberufung eine mündliche Berufungsverhandlung nach § 471 Z 5 ZPO nicht stattfindet, ist § 23 Abs 9 RATG nicht anzuwenden. (T1); Bem: Hier: Reine Nichtigkeitsberufung. (T2); Veröff: SZ 2009/4Auch; Beisatz: Da im Fall einer Nichtigkeitsberufung eine mündliche Berufungsverhandlung nach Paragraph 471, Ziffer 5, ZPO nicht stattfindet, ist Paragraph 23, Absatz 9, RATG nicht anzuwenden. (T1); Bem: Hier: Reine Nichtigkeitsberufung. (T2); Veröff: SZ 2009/4