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OGH Rechtssatz RS0012870 (6Ob95/74)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012870 Entscheidungsdatum20.06.1974 Geschäftszahl6Ob95/74; 2Ob269/74; 2Ob225/21h NormABGB §778 RechtssatzFür die um § 778 ABGB angeordnete Entkräftung der Anordnung des letzten Willens - ausgenommen die in dieser Gesetzesstelle genannten Vermächtnisse genügt die Tatsache, daß ein kinderloser Erblasser erst nach der Erklärung dieses letzten Willens einen Noterben erhält, für den keine Versorgung getroffen ist ( ausdrückliche Ablehnung der Ausführungen Kraliks in JBl 1973,541 ). Im zweiten Fall des § 778 ABGB kommt es auf einen Irrtum des Testators nicht an.Für die um Paragraph 778, ABGB angeordnete Entkräftung der Anordnung des letzten Willens - ausgenommen die in dieser Gesetzesstelle genannten Vermächtnisse genügt die Tatsache, daß ein kinderloser Erblasser erst nach der Erklärung dieses letzten Willens einen Noterben erhält, für den keine Versorgung getroffen ist ( ausdrückliche Ablehnung der Ausführungen Kraliks in JBl 1973,541 ). Im zweiten Fall des Paragraph 778, ABGB kommt es auf einen Irrtum des Testators nicht an.

EntscheidungstexteTE OGH 1974-06-20 6 Ob 95/74 Jbl 1975,40 ( abl W Kraliks ) = SZ 47/77 = EvBl 1975/59 S 125 = NZ 1975,58 TE OGH 1974-11-21 2 Ob 269/74 Vgl jedoch; Beisatz: Auch nach § 778 Fall 2 tritt die Testamentsentkräftigung nicht ein, wenn anzunehmen ist, daß derVgl jedoch; Beisatz: Auch nach Paragraph 778, Fall 2 tritt die Testamentsentkräftigung nicht ein, wenn anzunehmen ist, daß der Testator auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen hätte. (T1) = NZ 1975,69 = JBl 1975,427 ( krit Eccher )= NZ 1976,143 = SZ 47/134 TE OGH 2022-01-27 2 Ob 225/21h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0012870

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