RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014303 Entscheidungsdatum23.05.2024 Geschäftszahl1Ob73/74; 7Ob269/75; 1Ob613/76; 3Ob642/76; 1Ob618/78; 7Ob606/78; 3Ob529/77; 7Ob613/78; 1Ob673/79; 1Ob777/79; 3Ob610/81; 7Ob652/81; 6Ob605/81; 1Ob656/82; 7Ob803/82; 6Ob695/82; 7Ob646/83; 1Ob704/84; 6Ob1555/85; 1Ob707/85; 9ObA75/88; 3Ob45/89; 4Ob538/90; 9Ob160/01x; 4Ob196/23m NormABGB §863 EI HGB §346 C RechtssatzDie Verkehrssicherheit fordert, daß Vereinbartes gelten muß und nicht das, was ein Beteiligter einseitig darüber zu schreiben befindet. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann durch Stillschweigen auf ein vom Vereinbarten abweichendes Schreiben eines der Vertragspartner, das schon begrifflich kein "Bestätigungsschreiben" mehr ist, eine Vertragsmodifikation eintreten ( vgl Bydlinski Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes, 194 ff, Wahle in Klang
- Auflage IV 2 39 ff ). Bedeutsam könnte das Schweigen allenfalls auch dann werden, wenn der Briefempfänger erst durch sein Schweigen den Briefschreiber zu einem bestimmten Handeln veranlaßt ( vgl Gschnitzer in Klang
- Auflage IV/1, 79 ).Die Verkehrssicherheit fordert, daß Vereinbartes gelten muß und nicht das, was ein Beteiligter einseitig darüber zu schreiben befindet. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann durch Stillschweigen auf ein vom Vereinbarten abweichendes Schreiben eines der Vertragspartner, das schon begrifflich kein "Bestätigungsschreiben" mehr ist, eine Vertragsmodifikation eintreten ( vergleiche Bydlinski Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes, 194 ff, Wahle in Klang
- Auflage römisch vier 2 39 ff ). Bedeutsam könnte das Schweigen allenfalls auch dann werden, wenn der Briefempfänger erst durch sein Schweigen den Briefschreiber zu einem bestimmten Handeln veranlaßt ( vergleiche Gschnitzer in Klang
- Auflage IV/1, 79 ). EntscheidungstexteTE OGH 1974-06-26 1 Ob 73/74 Veröff: EvBl 1975/62 S 128 = SZ 47/83 = JBl 1975,89 ( zustimmend Bydlinski ) TE OGH 1976-01-30 7 Ob 269/75 TE OGH 1976-06-16 1 Ob 613/76 Beisatz: Der Grundsatz, daß Vereinbartes gelten muß, ist anzuwenden, wenn die Abänderung die fix vereinbarte Lieferzeit betrifft und somit durch die Änderung Interessen des Vertragspartners spürbar beeinträchtigt werden. (T1) Veröff: JBl 1977,593 = ZfRV 1979,213 ( Glosse von Schwimann ) TE OGH 1977-03-15 3 Ob 642/76 TE OGH 1978-06-07 1 Ob 618/78 TE OGH 1978-06-22 7 Ob 606/78 Auch; Beisatz: Unwidersprochene Entgegennahme einer Reparaturrechnung. (T2) TE OGH 1978-06-27 3 Ob 529/77 TE OGH 1978-09-07 7 Ob 613/78 TE OGH 1979-08-29 1 Ob 673/79 Beisatz: Nachträgliche Forderung eines Eigentumsvorbehaltes. (T3) Veröff: SZ 52/120 TE OGH 1980-01-16 1 Ob 777/79 Auch TE OGH 1981-11-18 3 Ob 610/81 nur: Die Verkehrssicherheit fordert, daß Vereinbartes gelten muß und nicht das, was ein Beteiligter einseitig darüber zu schreiben befindet. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann durch Stillschweigen auf ein vom Vereinbarten abweichendes Schreiben eines der Vertragspartner, das schon begrifflich kein "Bestätigungsschreiben" mehr ist, eine Vertragsmodifikation eintreten (vgl Bydlinski Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes, 194 ff, Wahle in Klang
- Auflage IV 2 39 ff). (T4)nur: Die Verkehrssicherheit fordert, daß Vereinbartes gelten muß und nicht das, was ein Beteiligter einseitig darüber zu schreiben befindet. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann durch Stillschweigen auf ein vom Vereinbarten abweichendes Schreiben eines der Vertragspartner, das schon begrifflich kein "Bestätigungsschreiben" mehr ist, eine Vertragsmodifikation eintreten vergleiche Bydlinski Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes, 194 ff, Wahle in Klang
- Auflage römisch vier 2 39 ff). (T4) TE OGH 1981-12-10 7 Ob 652/81 nur T4 TE OGH 1982-03-31 6 Ob 605/81 Ähnlich; nur T4 TE OGH 1982-07-07 1 Ob 656/82 nur T4; Veröff: SZ 55/106 TE OGH 1982-12-16 7 Ob 803/82 Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Unbeanstandete Entgegennahme einer Rechnung. (T5) TE OGH 1983-05-26 6 Ob 695/82 Vgl TE OGH 1983-07-07 7 Ob 646/83 Auch; Beisatz: Noch weniger als bei einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben ( vgl hiezu SZ 47/83 mwN uva ) kann in derBestätigungsschreiben ( vergleiche hiezu SZ 47/83 mwN uva ) kann in der Annahme eines unter vereinbarungswidriger Bezeichnung übersendeten geschuldeten Betrages eine Zustimmung zur Änderung des in anderer Richtung geschlossenen Vertrages verstanden werden. (T6) TE OGH 1984-11-12 1 Ob 704/84 Auch; nur T4 TE OGH 1986-01-09 6 Ob 1555/85 Auch; nur T4 TE OGH 1985-12-11 1 Ob 707/85 nur T4 TE OGH 1988-04-27 9 ObA 75/88 nur T4 TE OGH 1989-05-24 3 Ob 45/89 nur T4 TE OGH 1990-06-26 4 Ob 538/90 Auch; Beis wie T3 TE OGH 2001-07-11 9 Ob 160/01x Vgl auch; nur T4; Beisatz: War die Änderung dem Geschäftspartner nicht erkennbar, kann die widerspruchslose Hinnahme des Schreibens nicht als Zustimmung zur entsprechenden Abänderung des ursprünglichen Vertrages erblickt werden. (T7) TE OGH 2024-05-23 4 Ob 196/23m vgl; Beisatz: Nicht möglich ist es, dass der Unternehmer nachträglich einseitig weitere vertragliche Rechte oder Pflichten festlegt (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0014303