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{'item': ['1Ob73/74', '7Ob269/75', '1Ob606/77', '2Ob93/79 (2Ob94/79)', '4Ob555/81', '6Ob695/82', '3Ob570/92', '8Ob507/93', '1Ob533/94', '6Ob73/01f', '

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.06.1974 Geschäftszahl1Ob73/74; 7Ob269/75; 1Ob606/77; 2Ob93/79 (2Ob94/79); 4Ob555/81; 6Ob695/82; 3Ob570/92; 8Ob507/93; 1Ob533/94; 6Ob73/01f; 3Ob174/04s; 7Nc17/09y NormABGB §863 EI; ABGB §863 EII; HGB §346 C RechtssatzSchweigen eines Kaufmannes zu einem ihm zugegangenen "Bestätigungsschreiben", das vom wirklichen Vereinbarten abweicht (zB eine nie vereinbarte Konventionalstrafe enthält), ändert den Vertrag nicht nachträglich (wenn nicht ganz besondere Ausnahmefälle vorliegen). Dasselbe gilt auch, wenn ein "Auftragsschreiben", das bloß (deklaratorisch) den mündlich geschlossenen Vertrag festhalten soll, tatsächlich aber davon abweicht, vom Adressaten ungelesen unterschrieben wird. EntscheidungstexteTE OGH 1974/06/26 1 Ob 73/74 (zustimmend Bydlinski) Veröff: SZ 47/83 = EvBl 1975/62 S 128 TE OGH 1976/01/30 7 Ob 269/75 TE OGH 1977/05/25 1 Ob 606/77 TE OGH 1979/07/03 2 Ob 93/79 TE OGH 1981/12/01 4 Ob 555/81 nur: Schweigen eines Kaufmannes zu einem ihm zugegangenen "Bestätigungsschreiben", das vom wirklichen Vereinbarten abweicht (zB eine nie vereinbarte Konventionalstrafe enthält), ändert den Vertrag nicht nachträglich (wenn nicht ganz besondere Ausnahmefälle vorliegen). (T1) Beisatz: Ähnlich auch 1 Ob 613/76, JBl 1977,593 = ZfRV 1979,213; 6 Ob 696/77; 7 Ob 606/78 (T2) TE OGH 1983/05/26 6 Ob 695/82 Auch; nur T1 TE OGH 1993/04/28 3 Ob 570/92 nur T1; Veröff: ÖBA 1993,991 = JBl 1993,782 TE OGH 1993/12/22 8 Ob 507/93 Auch; nur T1 TE OGH 1994/03/11 1 Ob 533/94 Auch; nur T1 TE OGH 2001/09/13 6 Ob 73/01f Gegenteilig; Beisatz: Wenn die Auftragsbestätigung sich mit der Offerte nicht voll deckt ("modifizierte Auftragsbestätigung"), etwa wie hier AGB enthält, mit denen sich der Offerent nicht einverstanden erklärt hat. Dann entsteht gemäß § 869 ABGB jedenfalls vorerst kein Vertrag; die Auftragsbestätigung ist aber regelmäßig als neue Offerte zu interpretieren, die unter Umständen durch das Schweigen des Empfängers akzeptiert werden kann. Die Konkludenz des Schweigens auf eine modifizierte Auftragsbestätigung ist nach denselben Gesichtspunkten zu beurteilen wie das des Schweigens auf ein abweichendes Bestätigungsschreiben (so auch JBl 1977, 593 - anders die deutsche Lehre und Rsp; siehe dazu Kramer in Straube, HGB I2 § 346 Rz 53). (T3) Gegenteilig; Beisatz: Wenn die Auftragsbestätigung sich mit der Offerte nicht voll deckt ("modifizierte Auftragsbestätigung"), etwa wie hier AGB enthält, mit denen sich der Offerent nicht einverstanden erklärt hat. Dann entsteht gemäß Paragraph 869, ABGB jedenfalls vorerst kein Vertrag; die Auftragsbestätigung ist aber regelmäßig als neue Offerte zu interpretieren, die unter Umständen durch das Schweigen des Empfängers akzeptiert werden kann. Die Konkludenz des Schweigens auf eine modifizierte Auftragsbestätigung ist nach denselben Gesichtspunkten zu beurteilen wie das des Schweigens auf ein abweichendes Bestätigungsschreiben (so auch JBl 1977, 593 - anders die deutsche Lehre und Rsp; siehe dazu Kramer in Straube, HGB I2 Paragraph 346, Rz 53). (T3) TE OGH 2004/12/22 3 Ob 174/04s Auch; nur: Schweigen eines Kaufmannes zu einem ihm zugegangenen "Bestätigungsschreiben", das vom wirklichen Vereinbarten abweicht, ändert den Vertrag nicht nachträglich. (T4) TE OGH 2009/09/14 7 Nc 17/09y Vgl auch; Beisatz: Hier: Einseitiger Hinweis auf allgemeine Lieferbedingungen in Bezug auf Gerichtsstand. (T5) RechtssatznummerRS0014307

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.