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{'item': '1Ob110/74; 8Ob70/75; 8Ob532/76; 1Ob805/76; 1Ob613/81; 5Ob576/82; 3Ob544/86; 1Ob650/87; 1Ob619/88; 8Ob656/89; 4Ob595/89; 1Ob501/90; 6Ob501/90

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048265 Entscheidungsdatum18.09.2025 Geschäftszahl1Ob110/74; 8Ob70/75; 8Ob532/76; 1Ob805/76; 1Ob613/81; 5Ob576/82; 3Ob544/86; 1Ob650/87; 1Ob619/88; 8Ob656/89; 4Ob595/89; 1Ob501/90; 6Ob501/90; 7Ob534/91; 2Ob571/91; 3Ob72/01m; 3Ob313/05h; 5Ob196/08x; 2Ob182/08s; 7Ob85/08p; 8Ob65/10g; 5Ob174/11s; 1Ob7/12d; 8Ob120/11x; 5Ob237/12g; 6Ob63/16g; 6Ob208/16f; 1Ob137/22m; 2Ob97/25s NormABGB §156 Ca ABGB §158 Abs1 idF FamErbRÄG 2004ABGB §158 Abs1 in der Fassung FamErbRÄG 2004 ABGB §164 Abs1 Z3 litb idF FamErbRÄG 2004ABGB §164 Abs1 Z3 litb in der Fassung FamErbRÄG 2004 RechtssatzDie Kenntnis von Umständen, die für die Unehelichkeit eines Kindes sprechen, ist nicht schon anzunehmen, wenn dem Ehemann nur einzelne Verdachtsumstände zur Kenntnis gekommen sind; die Umstände müssen vielmehr von so großer Beweiskraft sein, dass der Ehemann die Unehelichkeit des Kindes als höchst wahrscheinlich ansehen und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Bestreitungsprozess nachkommen zu können. Das Wissen um derartige Verdachtsgründe muss den Mann veranlassen, sich binnen Jahresfrist über die Erhebung der Anfechtungsklage schlüssig zu werden. EntscheidungstexteTE OGH 1974-06-26 1 Ob 110/74 TE OGH 1975-04-09 8 Ob 70/75 TE OGH 1976-09-22 8 Ob 532/76 nur: Die Kenntnis von Umständen, die für die Unehelichkeit eines Kindes sprechen, ist nicht schon anzunehmen, wenn dem Ehemann nur einzelne Verdachtsumstände zur Kenntnis gekommen sind; die Umstände müssen vielmehr von so großer Beweiskraft sein, dass der Ehemann die Unehelichkeit des Kindes als höchst wahrscheinlich ansehen und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Bestreitungsprozess nachkommen zu können. (T1) Veröff: EFSlg 26689 TE OGH 1977-01-19 1 Ob 805/76 nur T1; Veröff: EFSlg 29111 TE OGH 1981-07-01 1 Ob 613/81 nur T1 TE OGH 1982-05-18 5 Ob 576/82 nur T1 TE OGH 1986-10-15 3 Ob 544/86 TE OGH 1987-09-02 1 Ob 650/87 nur T1 TE OGH 1988-07-19 1 Ob 619/88 nur T1 TE OGH 1989-10-19 8 Ob 656/89 nur T1; Beisatz: Dies kann aber dann nicht angenommen werden, wenn der Bestreitungskläger selbst in der Empfängniszeit mit seiner Gattin geschlechtlich verkehrte und nach Bekanntwerden auch anderweitigen geschlechtlichen Umganges seiner Gattin bloß Verdacht hegen konnte, nicht unbedingt er, sondern allenfalls auch ein anderer Mann käme als Erzeuger des Kindes in Betracht. (T2) TE OGH 1989-11-07 4 Ob 595/89 nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Nur die Kenntnis genügend beweiskräftiger, für die Unehelichkeit des Kindes sprechender Umstände setzt als die Bestreitungsfrist in Lauf. Als solche Umstände kommen beispielsweise der Reifegrad, erbbiologische und rassische Merkmale, Unmöglichkeit der Zeugung und dergleichen in Betracht. Wann dem Ehemann subjektive Bedenken gegen seine Vaterschaft gekommen sind, ist hingegen bedeutungslos. (T3) Veröff: RZ 1992/61 S 156 = ÖA 1990,51 TE OGH 1990-02-21 1 Ob 501/90 nur T1; Beis wie T3; Beis wie T2; Veröff: RZ 1990/84 S 202 TE OGH 1990-02-22 6 Ob 501/90 TE OGH 1991-04-18 7 Ob 534/91 nur: Die Umstände müssen vielmehr von so großer Beweiskraft sein, dass der Ehemann die Unehelichkeit des Kindes als höchst wahrscheinlich ansehen und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Bestreitungsprozess nachkommen zu können. (T4); Beisatz: Eine absolute Gewissheit über die Unehelichkeit des Kindes ist für den Beginn des Laufes der Frist jedoch nicht erforderlich. (T5) Veröff: SZ 64/42 = EvBl 1991/132 S 594 TE OGH 1991-11-27 2 Ob 571/91 Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2001-11-20 3 Ob 72/01m nur T1 TE OGH 2006-01-25 3 Ob 313/05h nur T1; Beisatz: Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. (T6); Beisatz: Ob bei Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls die geforderte hohe Wahrscheinlichkeit einer unehelichen Vaterschaft vorliegt, bildet - von im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifender Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage. (T7) TE OGH 2008-09-23 5 Ob 196/08x nur T1; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Die Auffassung des Rekursgerichts, weder die Kenntnis vom Mehrverkehr noch die sowohl von der Mutter als auch vom Antragsgegner geäußerten Zweifel an der Vaterschaft seien als einzelne Verdachtsumstände ausreichend, die zweijährige Frist des § 158 Abs 1 ABGB in Gang zu setzen, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. (T8)nur T1; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Die Auffassung des Rekursgerichts, weder die Kenntnis vom Mehrverkehr noch die sowohl von der Mutter als auch vom Antragsgegner geäußerten Zweifel an der Vaterschaft seien als einzelne Verdachtsumstände ausreichend, die zweijährige Frist des Paragraph 158, Absatz eins, ABGB in Gang zu setzen, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. (T8) TE OGH 2008-09-04 2 Ob 182/08s Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Es ist auf den Maßstab eines objektiv-verständig denkenden Mannes abzustellen. (T9) TE OGH 2009-03-30 7 Ob 85/08p Auch TE OGH 2010-11-04 8 Ob 65/10g Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisses. (T10) TE OGH 2011-09-14 5 Ob 174/11s Auch; nur T1; Beis auch wie T3 TE OGH 2012-03-23 1 Ob 7/12d Auch; nur T1; Vgl auch Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2012-07-26 8 Ob 120/11x nur T1; Beis wie T7 TE OGH 2013-02-14 5 Ob 237/12g Auch; Beis wie T6 TE OGH 2016-04-26 6 Ob 63/16g Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Das Wissen des Antragstellers um die bloße Bekanntschaft der Mutter mit anderen Männern oder die Kenntnis eines allein verbrachten Urlaubs ohne weitere Hinweise reichen nicht aus, den Lauf der Frist des § 153 Abs 1 ABGB auszulösen. (T11)Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Das Wissen des Antragstellers um die bloße Bekanntschaft der Mutter mit anderen Männern oder die Kenntnis eines allein verbrachten Urlaubs ohne weitere Hinweise reichen nicht aus, den Lauf der Frist des Paragraph 153, Absatz eins, ABGB auszulösen. (T11) TE OGH 2016-12-22 6 Ob 208/16f Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Der bloße Umstand, dass ein Verkehr am ursprünglich angenommenen Datum nicht stattgefunden haben konnte, reicht nicht aus, dass die Nichtabstammung des Kindes als „höchst wahrscheinlich“ anzusehen gewesen wäre. (T12) TE OGH 2022-09-14 1 Ob 137/22m Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Ausreichende Verdachtsmomente und Möglichkeit der Einholung einer DNA‑Analyse. (T13) TE OGH 2025-09-18 2 Ob 97/25s Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0048265

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