RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0065408 Entscheidungsdatum03.07.1974 Geschäftszahl5Ob102/74; 2Ob519/85; 1Ob503/94; 9ObA2/95 (9ObA3/95, 9ObA4/95); 8Ob2287/96y; 10Ob70/98m; 10Ob62/98k; 5Ob169/98h; 8Ob300/98w; 8Ob235/99p; 8Ob110/02p; 8Ob37/03d; 6Ob116/05k; 7Ob73/10a; 2Ob188/11b NormKO §81 Abs3 RechtssatzGeschädigte Beteiligte sind Personen, deren Rechtsstellung einschließlich ihres wirtschaftlichen Gehalts von der Gestaltung des Konkursverfahrens beeinflusst wird, soferne der Masseverwalter bei seinen Handlungen oder Unterlassungen zur Verhütung ihrer Schädigung verpflichtet erscheint. In diesem Sinn kann sogar der Gemeinschuldner persönlich als Beteiligter in Betracht kommen, und zwar hinsichtlich seines nicht durch den Konkurs gebundenen Vermögens, ebenso die Konkursmasse und nach Konkursbeendigung derjenige, der ihre Rechte übernimmt, das ist in der Regel der bisherige Gemeinschuldner. EntscheidungstexteTE OGH 1974-07-03 5 Ob 102/74 Veröff: SZ 47/84 = EvBl 1975/138 S 269 TE OGH 1986-09-30 2 Ob 519/85 Beisatz: Keine Haftung als Masseverwalter gegenüber Außenstehenden, deren Rechte durch die Konkurseröffnung nicht berührt werden (Bestandgeber). (T1) Veröff: JBl 1987,53 TE OGH 1994-05-30 1 Ob 503/94 Auch; Beisatz: Die Schadenersatzpflicht nach der Bestimmung des Insolvenzrechtes tritt nicht gegenüber jedermann ein, sondern nur gegenüber den "Beteiligten". Als anspruchsberechtigt sind jene Personen anzusehen, die am Insolvenzverfahren in einem weiteren Sinne teilnehmen, die also in ihren rechtlichen Position - und nicht bloß in ihren Interessen - vom Verfahren betroffen sein können. (T2) TE OGH 1995-03-08 9 ObA 2/95 Auch; nur: Geschädigte Beteiligte sind Personen, deren Rechtsstellung einschließlich ihre wirtschaftlichen Gehalt von der Gestaltung des Konkursverfahrens beeinflusst wird, soferne der Masseverwalter bei seinen Handlungen oder Unterlassungen zur Verhütung ihrer Schädigung verpflichtet erscheint. (T3); Beisatz: Daher auch die Massegläubiger. (T4) TE OGH 1997-11-27 8 Ob 2287/96y Vgl auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T4; Ausdrücklich gegenteilig Beis wie T1; Beisatz: Der ehemalige Bestandgeber, der die Räumung betreibt und infolge Nichträumung des Bestandobjektes Benützungsentgelt begehrt, ist Beteiligter im Sinne des § 81 Abs 3 KO. (T5); Beisatz: Sowie die Aussonderungsberechtigten und Absonderungsberechtigten. (T6)Vgl auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T4; Ausdrücklich gegenteilig Beis wie T1; Beisatz: Der ehemalige Bestandgeber, der die Räumung betreibt und infolge Nichträumung des Bestandobjektes Benützungsentgelt begehrt, ist Beteiligter im Sinne des Paragraph 81, Absatz 3, KO. (T5); Beisatz: Sowie die Aussonderungsberechtigten und Absonderungsberechtigten. (T6) TE OGH 1998-03-17 10 Ob 70/98m Vgl auch; Beisatz: So wie der (bloße) Erwerber einer Liegenschaft im Wege einer kridamäßigen Versteigerung nicht zum Kreis der vom Masseverwalter zu schützenden Beteiligten im Sinne des § 81 Abs 3 KO zählt (NZ 1992, 64), muß dies auch im Falle der "kanzleimäßigen" Veräußerung ("freihändige Versteigerung") einer Liegenschaft aus dem Konkursvermögen gelten. (T7)Vgl auch; Beisatz: So wie der (bloße) Erwerber einer Liegenschaft im Wege einer kridamäßigen Versteigerung nicht zum Kreis der vom Masseverwalter zu schützenden Beteiligten im Sinne des Paragraph 81, Absatz 3, KO zählt (NZ 1992, 64), muß dies auch im Falle der "kanzleimäßigen" Veräußerung ("freihändige Versteigerung") einer Liegenschaft aus dem Konkursvermögen gelten. (T7) TE OGH 1998-04-14 10 Ob 62/98k Vgl auch; Beis wie T7 nur: Der (bloße) Erwerber einer Liegenschaft im Wege einer Versteigerung zählt nicht zum Kreis der vom Masseverwalter zu schützenden Beteiligten im Sinne des § 81 Abs 3 KO. (T8)Vgl auch; Beis wie T7 nur: Der (bloße) Erwerber einer Liegenschaft im Wege einer Versteigerung zählt nicht zum Kreis der vom Masseverwalter zu schützenden Beteiligten im Sinne des Paragraph 81, Absatz 3, KO. (T8) TE OGH 1998-07-07 5 Ob 169/98h Vgl; Beis wie T6 TE OGH 1999-05-18 8 Ob 300/98w Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2000-02-24 8 Ob 235/99p Vgl auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 73/39 TE OGH 2002-07-02 8 Ob 110/02p Auch; Beisazt: Hier: § 114 KO idF BGBl 1982/370 nunmehr § 114a KO) ist auch als Schutznorm zugunsten des Gemeinschuldners anzusehen. Es steht ihm nach Aufhebung des Konkurses offen, einen Schadenersatzanspruch gegen den Masseverwalter zu erheben, wenn der Masseverwalter konkursspezifische Pflichten nach § 81 Abs 3 KO iVm § 115 KO verletzt hat. (T9)Auch; Beisazt: Hier: Paragraph 114, KO in der Fassung BGBl 1982/370 nunmehr Paragraph 114 a, KO) ist auch als Schutznorm zugunsten des Gemeinschuldners anzusehen. Es steht ihm nach Aufhebung des Konkurses offen, einen Schadenersatzanspruch gegen den Masseverwalter zu erheben, wenn der Masseverwalter konkursspezifische Pflichten nach Paragraph 81, Absatz 3, KO in Verbindung mit Paragraph 115, KO verletzt hat. (T9) TE OGH 2003-09-18 8 Ob 37/03d Auch; Beisatz: Ein Gemeinschaftsschaden kann während des Konkursverfahrens nur im Rechnungslegungsverfahren oder - (wie hier) im Falle der Bestellung eines neuen Masseverwalters - vom neuen Masseverwalter geltend gemacht werden. Ein Gemeinschaftsschaden liegt vor, wenn die Folge der pflichtwidrigen Handlung des Masseverwalters eine Verminderung der Konkursmasse ist, also eine Beeinträchtigung der Befriedigungsmöglichkeit aller Konkursgläubiger. (T10); Beisatz: Einzelschäden hingegen könne vom Geschädigten sowohl während als auch nach Aufhebung des Konkursverfahrens im Klageweg gegen den Masseverwalter (aber auch gegen die Masse) durchgesetzt werden. (T11) TE OGH 2006-11-30 6 Ob 116/05k Auch; Beisatz: Hier: Absonderungsberechtigter - Sicherungszessionar. (T12); Veröff: SZ 2006/180 TE OGH 2010-06-30 7 Ob 73/10a Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2012-10-11 2 Ob 188/11b Vgl auch; Vgl auch Beis wie T11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.