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{'item': '5Ob151/74; 5Ob640/79; 3Ob627/83; 3Ob108/85; 3Ob515/88; 8Ob635/91; 6Ob206/97f; 10Ob87/01v; 6Ob19/08z; 7Ob6/15f; 4Ob36/23g'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0000083 Entscheidungsdatum31.05.2023 Geschäftszahl5Ob151/74; 5Ob640/79; 3Ob627/83; 3Ob108/85; 3Ob515/88; 8Ob635/91; 6Ob206/97f; 10Ob87/01v; 6Ob19/08z; 7Ob6/15f; 4Ob36/23g NormEO §1 Z4 IID EO §7 Abs1 BdIIA EO §7 Abs1 BdIIC ZPO §562 Abs1 B RechtssatzDie gerichtliche Aufkündigung muß den aufgekündigten Bestandgegenstand so genau bezeichnen, daß kein Zweifel bestehen kann, auf welches Objekt sich die Aufkündigung bezieht. Nur bei unwesentlichen Fehlern in der Bezeichnung des Bestandgegenstandes, die keinen Zweifel an der Identität aufkommen lassen, ist eine Präzisierung oder Richtigstellung der Bezeichnung des Bestandgegenstandes nachträglich zulässig (vgl MietSlg 18.689, 21.289, 22.642 ua). Um einen solchen unbedeutenden Fehler handelt es sich aber nicht vom Gekündigten gemietete Wohnung aufgekündigt wird.Die gerichtliche Aufkündigung muß den aufgekündigten Bestandgegenstand so genau bezeichnen, daß kein Zweifel bestehen kann, auf welches Objekt sich die Aufkündigung bezieht. Nur bei unwesentlichen Fehlern in der Bezeichnung des Bestandgegenstandes, die keinen Zweifel an der Identität aufkommen lassen, ist eine Präzisierung oder Richtigstellung der Bezeichnung des Bestandgegenstandes nachträglich zulässig vergleiche MietSlg 18.689, 21.289, 22.642 ua). Um einen solchen unbedeutenden Fehler handelt es sich aber nicht vom Gekündigten gemietete Wohnung aufgekündigt wird. EntscheidungstexteTE OGH 1974-07-03 5 Ob 151/74 TE OGH 1979-06-26 5 Ob 640/79 TE OGH 1984-02-15 3 Ob 627/83 nur: Die gerichtliche Aufkündigung muß den aufgekündigten Bestandgegenstand so genau bezeichnen, daß kein Zweifel bestehen kann, auf welches Objekt sich die Aufkündigung bezieht. (T1); Beisatz: Eine genaue Anführung der Grundstücksnummern (Kleingärten) entspricht den gesetzlichen Erfordernissen. (T2) TE OGH 1985-10-16 3 Ob 108/85 Auch; nur T1 TE OGH 1988-04-20 3 Ob 515/88 Beisatz: Nachträgliche Ausdehnung der Aufkündigung auf zwei weitere, in einem anderen Haus gelegenen Räume, die erst später dazugemietet wurden, ist unzulässig. (T3) TE OGH 1992-03-26 8 Ob 635/91 Auch; nur T1 TE OGH 1998-01-15 6 Ob 206/97f nur: Die gerichtliche Aufkündigung muß den aufgekündigten Bestandgegenstand so genau bezeichnen, daß kein Zweifel bestehen kann, auf welches Objekt sich die Aufkündigung bezieht. Nur bei unwesentlichen Fehlern in der Bezeichnung des Bestandgegenstandes, die keinen Zweifel an der Identität aufkommen lassen, ist eine Präzisierung oder Richtigstellung der Bezeichnung des Bestandgegenstandes nachträglich zulässig. (T4) TE OGH 2001-04-24 10 Ob 87/01v Auch; nur: Nur bei unwesentlichen Fehlern in der Bezeichnung des Bestandgegenstandes, die keinen Zweifel an der Identität aufkommen lassen, ist eine Präzisierung oder Richtigstellung der Bezeichnung des Bestandgegenstandes nachträglich zulässig. (T5) Beisatz: Eine ungenaue oder unrichtige Bezeichnung des Bestandobjektes kann präzisiert beziehungsweise korrigiert werden, wenn für den Prozessgegner klar sein musste, worauf sich die Aufkündigung beziehungsweise die Räumungsklage bezieht. (T6) Beisatz: Die Zulassung der Berichtigung einer unrichtigen Bezeichnung des Bestandobjektes hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T7)Auch; nur: Nur bei unwesentlichen Fehlern in der Bezeichnung des Bestandgegenstandes, die keinen Zweifel an der Identität aufkommen lassen, ist eine Präzisierung oder Richtigstellung der Bezeichnung des Bestandgegenstandes nachträglich zulässig. (T5) Beisatz: Eine ungenaue oder unrichtige Bezeichnung des Bestandobjektes kann präzisiert beziehungsweise korrigiert werden, wenn für den Prozessgegner klar sein musste, worauf sich die Aufkündigung beziehungsweise die Räumungsklage bezieht. (T6) Beisatz: Die Zulassung der Berichtigung einer unrichtigen Bezeichnung des Bestandobjektes hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T7) TE OGH 2008-02-21 6 Ob 19/08z Vgl auch TE OGH 2015-03-12 7 Ob 6/15f Auch; nur T1 TE OGH 2023-05-31 4 Ob 36/23g vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0000083

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