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{'item': ['2Ob195/74', '8Ob109/74 (8Ob110/74)', '2Ob159/75', '2Ob171/75 (2Ob172/75)', '2Ob77/76', '2Ob174/76', '2Ob209/76', '2Ob110/77', '2Ob151/81',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0058478 Entscheidungsdatum04.07.1974 Geschäftszahl2Ob195/74; 8Ob109/74 (8Ob110/74); 2Ob159/75; 2Ob171/75 (2Ob172/75); 2Ob77/76; 2Ob174/76; 2Ob209/76; 2Ob110/77; 2Ob151/81; 2Ob131/82; 8Ob223/82; 2Ob31/84; 8Ob75/84; 8Ob79/85; 2Ob85/89; 2Ob55/93; 2Ob2277/96h; 2Ob24/99i; 2Ob230/05w; 2Ob141/17z NormEKHG §6; KFG §106 Abs6 RechtssatzEin besonders hohes Maß an Sorgfalt und Voraussicht muss dann verlangt werden, wenn mit der Möglichkeit einer Schwarzfahrt durch Personen gerechnet werden muss, die mit dem Fahrzeughalter in einer besonderen, eine solche Fahrt erleichternden Beziehung stehen, wie etwa bei Haushaltsangehörigen, Familienangehörigen oder Betriebsangehörigen (vgl ZVR 1960,237, ZVR 1960,78, 7 Ob 242/72

  1. ua)(Hier mangelhaft gesicherte Autos auf Verkaufsplatz).Ein besonders hohes Maß an Sorgfalt und Voraussicht muss dann verlangt werden, wenn mit der Möglichkeit einer Schwarzfahrt durch Personen gerechnet werden muss, die mit dem Fahrzeughalter in einer besonderen, eine solche Fahrt erleichternden Beziehung stehen, wie etwa bei Haushaltsangehörigen, Familienangehörigen oder Betriebsangehörigen vergleiche ZVR 1960,237, ZVR 1960,78, 7 Ob 242/72
  2. ua)(Hier mangelhaft gesicherte Autos auf Verkaufsplatz). EntscheidungstexteTE OGH 1974-07-04 2 Ob 195/74 Veröff: EvBl 1975/46 S 97 = ZVR 1975/101 S 153 TE OGH 1974-10-08 8 Ob 109/74 Vgl auch; Beisatz: Hier: Schwarzfahrt durch sechzehnjährigen Sohn. (T1) Veröff: ZVR 1975/200 S 278 TE OGH 1975-09-04 2 Ob 159/75 Beisatz: Hier: VW - Bus, der in der versperrten Halle eines Betriebes mit angestecktem Zündschlüssel abgestellt war. (T2) TE OGH 1975-10-02 2 Ob 171/75 Beisatz: Hier: Wurde das Versperren der Autoschlüssel oder Garagenschlüssel in einer Stahlkasse, die nur mit Stemmeisen und Hammer erbrochen werden konnte, für ausreichend erachtet. (T3) Veröff: ZVR 1976/234 S 253 TE OGH 1976-05-20 2 Ob 77/76 Auch; Veröff: ZVR 1977/18 S 11 TE OGH 1976-09-09 2 Ob 174/76 Veröff: ZVR 1978/78 S 115 TE OGH 1976-10-21 2 Ob 209/76 Beisatz: Aufbewahrung der Autoschlüssel in unversperrter Lade in der Wohnung bei freiem Zutritt zahlreicher Mitbewohner. Mit der Möglichkeit, daß sich darunter Personen befinden könnten, die eine solche Gelegenheit ausnützen würden, muß gerechnet werden. (T4) Veröff: ZVR 1977/129 S 180 TE OGH 1977-06-30 2 Ob 110/77 Vgl auch; Veröff: SZ 50/97 TE OGH 1981-10-20 2 Ob 151/81 Beisatz: Militärperson (T5) Veröff: ZVR 1982/279 S 244 TE OGH 1982-09-21 2 Ob 131/82 nur: Ein besonders hohes Maß an Sorgfalt und Voraussicht muß dann verlangt werden, wenn mit der Möglichkeit einer Schwarzfahrt durch Personen gerechnet werden muß, die mit dem Fahrzeughalter in einer besonderen, eine solche Fahrt erleichternden Beziehung stehen. (T6) Veröff: ZVR 1983/343 S 374 TE OGH 1982-12-16 8 Ob 223/82 nur T6; Veröff: ZVR 1984/50 S 61 TE OGH 1984-12-18 2 Ob 31/84 TE OGH 1985-01-17 8 Ob 75/84 Veröff: ZVR 1985/173 S 376 TE OGH 1985-12-18 8 Ob 79/85 nur T6 TE OGH 1989-08-30 2 Ob 85/89 TE OGH 1994-06-16 2 Ob 55/93 Beisatz: Die Sicherungsmaßnahmen müssen aber in jedem Fall nicht nur möglich und zumutbar, sondern auch als erforderlich erkennbar sein. (T7) TE OGH 1998-07-09 2 Ob 2277/96h nur: Ein besonders hohes Maß an Sorgfalt und Voraussicht muß dann verlangt werden, wenn mit der Möglichkeit einer Schwarzfahrt durch Personen gerechnet werden muß, die mit dem Fahrzeughalter in einer besonderen, eine solche Fahrt erleichternden Beziehung stehen, wie etwa bei Angehörigen. (T8) Beisatz: Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Lösung der Frage, ob die Schwarzfahrt im Sinn des § 6 Abs 1 EKHG schuldhaft ermöglicht wurde, sondern sind auch dafür maßgebend, ob eine Verletzung des § 102 Abs 6 KFG vorliegt. (T9)nur: Ein besonders hohes Maß an Sorgfalt und Voraussicht muß dann verlangt werden, wenn mit der Möglichkeit einer Schwarzfahrt durch Personen gerechnet werden muß, die mit dem Fahrzeughalter in einer besonderen, eine solche Fahrt erleichternden Beziehung stehen, wie etwa bei Angehörigen. (T8) Beisatz: Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Lösung der Frage, ob die Schwarzfahrt im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, EKHG schuldhaft ermöglicht wurde, sondern sind auch dafür maßgebend, ob eine Verletzung des Paragraph 102, Absatz 6, KFG vorliegt. (T9) TE OGH 1999-02-11 2 Ob 24/99i Auch; Beisatz: Hier: Verwahrung der Autoschlüssel in einer Jackentasche, wobei die Jacke an der unversperrten Türe des Kleinderspindes aufgehängt wurde, obwohl vom Dienstgeber ein versperrbarer Spind zur Verfügung gestellt wurde. (T10) TE OGH 2005-10-20 2 Ob 230/05w TE OGH 2017-07-27 2 Ob 141/17z nur T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0058478

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.