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OGH Rechtssatz RS0040859 (5Ob98/74)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040859 Entscheidungsdatum10.07.1974 Geschäftszahl5Ob98/74; 3Ob255/04b; 3Ob3/15k; 3Ob11/15m NormGeo §540 Abs1; ZPO §395 RechtssatzDie Fällung des Anerkenntnisurteiles außerhalb der mündlichen Verhandlung ist grundsätzlich zulässig. Das Gericht darf nur nicht auf Grund eines schriftlichen, also außerhalb der mündlichen Verhandlung gestellten Antrages auf Fällung eines Anerkenntnisurteiles außerhalb der mündlichen Verhandlung ein Anerkenntnisurteil fällen, weil der Urteilsantrag des Klägers zu seiner Wirksamkeit der mündlichen Erklärung bei der ersten Tagsatzung oder mündlichen Streitverhandlung bedarf.

EntscheidungstexteTE OGH 1974-07-10 5 Ob 98/74 Veröff: EvBl 1975/33 S 69 = JBl 1975,267 = SZ 47/85 TE OGH 2005-01-26 3 Ob 255/04b Beisatz: Diese Grundsätze können aber nicht auf das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof übertragen werden. Denn wegen der im Revisionsverfahren eingeschränkten Mündlichkeit erscheint die Anberaumung einer Revisionsverhandlung (§ 509 ZPO) ausschließlich zum Vortrag der Schriftsätze und Verkündung des Anerkenntnisurteils nicht geboten. (T1)Beisatz: Diese Grundsätze können aber nicht auf das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof übertragen werden. Denn wegen der im Revisionsverfahren eingeschränkten Mündlichkeit erscheint die Anberaumung einer Revisionsverhandlung (Paragraph 509, ZPO) ausschließlich zum Vortrag der Schriftsätze und Verkündung des Anerkenntnisurteils nicht geboten. (T1) TE OGH 2015-01-27 3 Ob 3/15k Auch; Beis wie T1 TE OGH 2015-02-18 3 Ob 11/15m Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0040859

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