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{'item': ['13Os49/74', '13Os45/75', '10Os39/75', '12Os66/77', '11Os187/77', '13Os4/78', '11Os183/78', '11Os109/80', '10Os81/81', '12Os1/82', '9Os138/8

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.07.1974 Geschäftszahl13Os49/74; 13Os45/75; 10Os39/75; 12Os66/77; 11Os187/77; 13Os4/78; 11Os183/78; 11Os109/80; 10Os81/81; 12Os1/82; 9Os138/85; 15Os7/88; 14Os58/88; 11Os69/90; 13Os17/93; 13Os96/94; 15Os125/95 NormStGB §15 B1; RechtssatzNur von der Fassung der einzelnen Tatbestände ausgehend kann beurteilt werden, ob, objektiv gesehen, die Handlung des Täters bereits den Beginn der Ausführung des Deliktes bildet oder zumindest im unmittelbaren Vorfeld des Tatbestandes liegt, und ob in subjektiver Beziehung das verbrecherische Vorhaben des Täters bereits in ein Stadium getreten ist, in dem anzunehmen ist, daß der Täter die entscheidende Hemmstufe vor der Tatbegehung schon überwunden hat (siehe Burgstaller, JBl 1969,535). Erst damit wird der Vorsatz des Täters spezifisch vorwerfbar (Nowakowski 92). Diese Hemmstufe wird zum Unterschied von Triebverbrechen oder Affektverbrechen bei auf Gewinn berechneten strafbaren Handlungen in der Regel schon dann überwunden sein, wenn für die Begehung der Tat bereits Zeit und Geld investiert wurde, und ein Zurück schon einen Verlust bedeuten würde. (hier: § 6 SGG).Nur von der Fassung der einzelnen Tatbestände ausgehend kann beurteilt werden, ob, objektiv gesehen, die Handlung des Täters bereits den Beginn der Ausführung des Deliktes bildet oder zumindest im unmittelbaren Vorfeld des Tatbestandes liegt, und ob in subjektiver Beziehung das verbrecherische Vorhaben des Täters bereits in ein Stadium getreten ist, in dem anzunehmen ist, daß der Täter die entscheidende Hemmstufe vor der Tatbegehung schon überwunden hat (siehe Burgstaller, JBl 1969,535). Erst damit wird der Vorsatz des Täters spezifisch vorwerfbar (Nowakowski 92). Diese Hemmstufe wird zum Unterschied von Triebverbrechen oder Affektverbrechen bei auf Gewinn berechneten strafbaren Handlungen in der Regel schon dann überwunden sein, wenn für die Begehung der Tat bereits Zeit und Geld investiert wurde, und ein Zurück schon einen Verlust bedeuten würde. (hier: Paragraph 6, SGG). EntscheidungstexteTE OGH 1974/07/11 13 Os 49/74 Veröff: EvBl 1975/71 S 136 TE OGH 1975/05/06 13 Os 45/75 nur: Nur von der Fassung der einzelnen Tatbestände ausgehend kann beurteilt werden, ob, objektiv gesehen, die Handlung des Täters bereits den Beginn der Ausführung des Deliktes bildet oder zumindest im unmittelbaren Vorfeld des Tatbestandes liegt, und ob in subjektiver Beziehung das verbrecherische Vorhaben des Täters bereits in eine Stadium getreten ist, in dem anzunehmen ist, daß der Täter die entscheidende Hemmstufe vor der Tatbegehung schon überwunden hat (siehe Burgstaller, JBl 1969,535). Erst damit wird der Vorsatz des Täters spezifisch vorwerfbar (Nowakowski 92). (T1) Veröff: EvBl 1975/283 S 637 TE OGH 1975/05/16 10 Os 39/75 Vgl auch; Beisatz: Bei Triebverbrechen wird diese Hemmstufe in der Regel relativ spät überwunden sein und unter Umständen zeitlich sogar mit dem Beginn der Tatausführung zusammenfallen. (T2) Veröff: EvBl 1976/55 S 104 = JBl 1976,383 = SSt 46/24 TE OGH 1977/12/22 12 Os 66/77 nur T1; Veröff: EvBl 1978/115 S 327 = JBl 1978,324 (mit Anmerkung von Liebscher) TE OGH 1978/01/17 11 Os 187/77 TE OGH 1978/04/06 13 Os 4/78 Beisatz: Die Beurteilung hat an Hand des Einzelfalls zu erfolgen. (T3) Veröff: EvBl 1979/6 S 22 = RZ 1978/54 S 114 TE OGH 1979/03/06 11 Os 183/78 Beis ähnlich T2 TE OGH 1980/10/22 11 Os 109/80 Vgl auch; nur T1; Veröff: EvBl 1981/104 S 324 TE OGH 1981/07/14 10 Os 81/81 nur T1 TE OGH 1982/04/15 12 Os 1/82 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1985/12/18 9 Os 138/85 Vgl auch; nur T1; Veröff: JBl 1987,58 (Anmerkung Mayerhofer) = RZ 1986/74 S 253 TE OGH 1988/03/08 15 Os 7/88 Vgl auch; nur T1; Veröff: JBl 1988,661 = RZ 1988/49 S 191 TE OGH 1988/06/08 14 Os 58/88 Vgl auch TE OGH 1990/08/08 11 Os 69/90 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1993/07/14 13 Os 17/93 Vgl auch TE OGH 1994/08/10 13 Os 96/94 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1995/11/09 15 Os 125/95 Vgl auch; nur T1 RechtssatznummerRS0089915

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.