RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061527 Entscheidungsdatum31.07.1974 Geschäftszahl6Ob106/74; 6Ob222/00s; 6Ob67/01y; 6Ob157/06s; 6Ob133/09s; 6Ob67/10m NormHGB §18; HGB §22; HGB §24; UGB §18 RechtssatzDer Grundsatz der Firmenwahrheit gilt nur bei der Neubildung einer Firma, nicht aber bei der abgeleiteten Firma. Den in der Täuschung des Publikums liegenden Nachteil hat der Gesetzgeber zwecks Erhaltung der Firma hingenommen. EntscheidungstexteTE OGH 1974-07-31 6 Ob 106/74 Veröff: SZ 47/90 = EvBl 1975/48 S 98 = JBl 1975,151 = RZ 1975/7 S 24 = NZ 1975,42 = NZ 1975,190 TE OGH 2000-11-23 6 Ob 222/00s Vgl aber; Beisatz: Mit den Bestimmungen der §§ 22 und 24 HGB (Übernahme beziehungsweise Beibehaltung der Firma) wird bezweckt, den in der alten Firma liegenden wirtschaftlichen Wert auch bei einem vollständigen oder teilweisen Wechsel der Inhaber zu erhalten. (T1) Beisatz: Bei der Umwandlung einer KG zu einer OHG hat die Firmenbeständigkeit hinter dem Grundsatz der Firmenwahrheit zurückzutreten. (T2) Beisatz: Der Rechtsverkehr hat nicht nur ein schützenswertes Interesse daran, durch die Fortführung der Firma nicht infolge Irrtums über die Haftungsverhältnisse geschädigt zu werden, sondern auch daran, über die Rechtsverhältnisse des Inhabers richtig informiert zu sein, soweit dies mit Mitteln des Firmenrechts möglich ist und gewichtige Interessen des Firmeninhabers nicht entgegenstehen. (T3)Vgl aber; Beisatz: Mit den Bestimmungen der Paragraphen 22 und 24 HGB (Übernahme beziehungsweise Beibehaltung der Firma) wird bezweckt, den in der alten Firma liegenden wirtschaftlichen Wert auch bei einem vollständigen oder teilweisen Wechsel der Inhaber zu erhalten. (T1) Beisatz: Bei der Umwandlung einer KG zu einer OHG hat die Firmenbeständigkeit hinter dem Grundsatz der Firmenwahrheit zurückzutreten. (T2) Beisatz: Der Rechtsverkehr hat nicht nur ein schützenswertes Interesse daran, durch die Fortführung der Firma nicht infolge Irrtums über die Haftungsverhältnisse geschädigt zu werden, sondern auch daran, über die Rechtsverhältnisse des Inhabers richtig informiert zu sein, soweit dies mit Mitteln des Firmenrechts möglich ist und gewichtige Interessen des Firmeninhabers nicht entgegenstehen. (T3) TE OGH 2001-05-16 6 Ob 67/01y Vgl aber; Beisatz: Der Grundsatz der Firmenwahrheit hat nicht in jedem Fall hinter jenem der Firmenkontinuität zurückzutreten, vielmehr ist eine Harmonisierung der beiden einander widersprechenden Grundsätze herbeizuführen. (T4) TE OGH 2006-08-31 6 Ob 157/06s Vgl auch; Beisatz: Die Durchbrechung des Grundsatzes der Firmenwahrheit ist aber vom Gesetz nicht gedeckt, wenn eine Änderung der Firma der Komplementär-GmbH vorgenommen werden soll, ohne dass eine Firmenfortführung vorliegt. (T5) TE OGH 2009-12-18 6 Ob 133/09s Vgl auch; Beisatz: § 18 UGB bezieht sich nur auf neu gebildete Firmen. Unter neu gebildeter Firma ist nicht nur die ursprüngliche (anfängliche), sondern auch die geänderte Firma zu verstehen. Fallen Teile der Firma (etwa Zusätze) fort, so geht die bisherige Firma grundsätzlich unter, weil alle Teile der Firma ein einheitliches Ganzes bilden. Jede Änderung der bisherigen Firma bedeutet gleichzeitig die Wahl einer neuen Firma, die dann auch den Anforderungen an die erstmalige Bildung einer Firma genügen muss. Dies gilt auch dann, wenn Bestandteile, die schon in der alten Firma enthalten waren, weiterverwendet werden. (T6); Bem: Hier: Eintragungsfähigkeit der aus der Second-Level-Domain „karriere" und der Top-Level-Domain „at" der Internet-Domain „http://www. karriere.at" gebildeten Firma verneint. (T7)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 18, UGB bezieht sich nur auf neu gebildete Firmen. Unter neu gebildeter Firma ist nicht nur die ursprüngliche (anfängliche), sondern auch die geänderte Firma zu verstehen. Fallen Teile der Firma (etwa Zusätze) fort, so geht die bisherige Firma grundsätzlich unter, weil alle Teile der Firma ein einheitliches Ganzes bilden. Jede Änderung der bisherigen Firma bedeutet gleichzeitig die Wahl einer neuen Firma, die dann auch den Anforderungen an die erstmalige Bildung einer Firma genügen muss. Dies gilt auch dann, wenn Bestandteile, die schon in der alten Firma enthalten waren, weiterverwendet werden. (T6); Bem: Hier: Eintragungsfähigkeit der aus der Second-Level-Domain „karriere" und der Top-Level-Domain „at" der Internet-Domain „http://www. karriere.at" gebildeten Firma verneint. (T7) TE OGH 2011-03-16 6 Ob 67/10m Auch; Beis wie T6 nur: Unter neu gebildeter Firma ist nicht nur die ursprüngliche (anfängliche), sondern auch die geänderte Firma zu verstehen. (T8)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.