RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012952 Entscheidungsdatum05.09.1974 Geschäftszahl7Ob137/74; 8Ob518/83; 1Ob516/86 (1Ob517/86); 2Ob529/95; 3Ob66/97w; 7Ob188/01z; 7Ob162/05g; 6Ob232/09z; 6Ob140/11y; 7Ob248/11p; 7Ob239/13t NormABGB §785; ABGB §786; ABGB §794 RechtssatzIst eine vom Erblasser unter Lebenden gemachte Schenkung eines Unternehmens bzw Unternehmensanteiles iS des § 785 ABGB anzurechnen, so sind im Hinblick auf die Bestimmungen des § 794 ABGB die beweglichen Unternehmensbestandteile im Umfange des seinerzeitigen Empfanges mit dem Wert zum Zeitpunkt des Erbanfalles die unbeweglichen hingegen mit dem Wert zum Zeitpunkt des Empfanges zu veranschlagen. Eingetretene Wertveränderungen wie Geldwertverfall, mit dem Besitz der Liegenschaften im Zeitpunkt des Erbanfalles verbundene Verwertungschancen sind zu berücksichtigen. Die Wertermittlung hat durch eine Schätzung zu erfolgen, bei der ein Vergleich der Verwertungsmöglichkeit der Liegenschaft mit ähnlichen in der Nähe gelegenen oder bereits veräußerten Liegenschaften vorzunehmen ist.Ist eine vom Erblasser unter Lebenden gemachte Schenkung eines Unternehmens bzw Unternehmensanteiles iS des Paragraph 785, ABGB anzurechnen, so sind im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 794, ABGB die beweglichen Unternehmensbestandteile im Umfange des seinerzeitigen Empfanges mit dem Wert zum Zeitpunkt des Erbanfalles die unbeweglichen hingegen mit dem Wert zum Zeitpunkt des Empfanges zu veranschlagen. Eingetretene Wertveränderungen wie Geldwertverfall, mit dem Besitz der Liegenschaften im Zeitpunkt des Erbanfalles verbundene Verwertungschancen sind zu berücksichtigen. Die Wertermittlung hat durch eine Schätzung zu erfolgen, bei der ein Vergleich der Verwertungsmöglichkeit der Liegenschaft mit ähnlichen in der Nähe gelegenen oder bereits veräußerten Liegenschaften vorzunehmen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1974-09-05 7 Ob 137/74 Veröff: NZ 1975,13 = EvBl 1975/132 S 263 = JBl 1975,208 TE OGH 1984-05-10 8 Ob 518/83 Auch; Beisatz: Die aus der Notwendigkeit bei der Bewertung von Liegenschaften auf verschiedenste Umstände Bedacht zu nehmen, in der Praxis entstandenen Probleme führten im Ergebnis dazu, dass in Wahrheit auch unbewegliche Sachen wie bewegliche, also abgestellt auf den Zeitpunkt des Erbfalles bewertet werden. Dies ist im Ergebnis auch zu billigen, weil dieser Vorgang dem Erfordernis der Gleichheit des Wertmessers entspricht, wodurch erst die Möglichkeit gegeben ist, den Wert der vom Erblasser gemachten Zuwendungen zum Zwecke der Ausgleichung anzurechnen. (T1) Veröff: NZ 1984,132 TE OGH 1986-02-19 1 Ob 516/86 Beis wie T1 nur: Die aus der Notwendigkeit bei der Bewertung von Liegenschaften auf verschiedenste Umstände Bedacht zu nehmen, in der Praxis entstandenen Probleme führten im Ergebnis dazu, dass in Wahrheit auch unbewegliche Sachen wie bewegliche, also abgestellt auf den Zeitpunkt des Erbfalles bewertet werden. (T2) Veröff: EvBl 1986/155 S 649 TE OGH 1996-09-05 2 Ob 529/95 Vgl auch TE OGH 1998-12-16 3 Ob 66/97w Vgl auch; Beisatz: Wertsteigerungen, die auf die Tätigkeit des Vorempfängers zurückzuführen sind, sind weder bei beweglichen noch bei unbeweglichen Sachen zu berücksichtigen. In der Zwischenzeit gezogene Nutzungen haben außer Betracht zu bleiben. (T3) TE OGH 2001-10-17 7 Ob 188/01z Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2005-08-31 7 Ob 162/05g Vgl auch TE OGH 2010-01-14 6 Ob 232/09z Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dabei ist nicht der Wert des Geschenks zum Zeitpunkt des Empfangs in Geld zu bewerten und der ermittelte Geldwert aufzuwerten, sondern der Wert des Geschenks im Zeitpunkt des Erbanfalls zu bestimmen, dabei aber der Zustand der Sache im Zeitpunkt des Empfangs zugrunde zu legen. (T4) TE OGH 2012-04-19 6 Ob 140/11y Beis wie T4 TE OGH 2012-04-19 7 Ob 248/11p TE OGH 2014-03-19 7 Ob 239/13t Auch; Beisatz: Bei der Schenkungsanrechnung nach § 785 ABGB ist für die Bewertung auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen. (T5)Auch; Beisatz: Bei der Schenkungsanrechnung nach Paragraph 785, ABGB ist für die Bewertung auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen. (T5)
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