RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0099022 Entscheidungsdatum30.04.2025 Geschäftszahl10Os89/74; 13Os158/83; 10Os180/84; 11Os161/86; 15Os75/87; 12Os85/89; 14Os146/9330; 11Os39/96; 15Os117/06d; 14Os9/09v (14Os10/09s); 14Os9/09v (14Os10/09s); 15Os100/11m (15Os105/11x); 14Os105/13t; 14Os23/14k (14Os24/14g); 12Os53/21t (12Os54/21i; 12Os55/21m; 12Os56/21h; 12Os57/21f); 13Os119/22g; 15Os25/25b NormStPO §276a StPO §281 Abs1 Z1 RechtssatzLiegt eine der Voraussetzungen des § 276a Satz 2 StPO vor, so ist die "spätere" Verhandlung - unabhängig davon, ob die Tatsache der "Wiederholung" auch im Protokoll expressis verbis zum Ausdruck kommt - keine "fortgesetzte", sondern schon ex lege eine "wiederholte" Hauptverhandlung.Liegt eine der Voraussetzungen des Paragraph 276 a, Satz 2 StPO vor, so ist die "spätere" Verhandlung - unabhängig davon, ob die Tatsache der "Wiederholung" auch im Protokoll expressis verbis zum Ausdruck kommt - keine "fortgesetzte", sondern schon ex lege eine "wiederholte" Hauptverhandlung. EntscheidungstexteTE OGH 1974-09-09 10 Os 89/74 Veröff: EvBl 1975/85 S 164 TE OGH 1983-10-20 13 Os 158/83 Vgl; Beisatz: Eine formelle Beschlussfassung über die nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmende Neudurchführung der Verhandlung - welcher ohnehin nur deklaratorische Bedeutung zukommt - ist im keinen Fall erforderlich. Allein wesentlich ist die - an Hand des Hauptverhandlungsprotokolls zu überprüfende - tatsächliche Neudurchführung. (T1) TE OGH 1984-12-04 10 Os 180/84 Vgl auch TE OGH 1986-11-25 11 Os 161/86 Vgl auch TE OGH 1988-01-26 15 Os 75/87 Vgl auch TE OGH 1989-08-24 12 Os 85/89 Vgl auch TE OGH 1994-05-17 14 Os 146/9330 Vgl auch; Beisatz: Zum umgekehrten Fall ("Verlesungsfiktion"). (T2) TE OGH 1996-06-04 11 Os 39/96 Vgl auch TE OGH 2007-03-29 15 Os 117/06d Beis wie T1 nur: Eine formelle Beschlußfassung über die nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmende Neudurchführung der Verhandlung - welcher ohnehin nur deklaratorische Bedeutung zukommt - ist im keinen Fall erforderlich. (T3); Beisatz: Hier: Verzicht der Parteien auf Neudurchführung wegen „Zeitablaufs", allerdings Erforderlichkeit der Neudurchführung wegen geänderter Senatszusammensetzung. (T4) TE OGH 2009-05-12 14 Os 9/09v Vgl; Beisatz: Ein Verzicht auf Neudurchführung des Verfahrens nach § 276a StPO ist bei Änderung der Zusammensetzung des Gerichts vom Gesetz nicht vorgesehen (§ 276a zweiter Satz StPO). (T5); Beisatz: Beisatz: Einer formellen Beschlussfassung über die nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmende Neudurchführung bedarf es nicht. (T6); Beisatz: Die „spätere" Verhandlung ist schon ex lege eine „wiederholte". (T7)Vgl; Beisatz: Ein Verzicht auf Neudurchführung des Verfahrens nach Paragraph 276 a, StPO ist bei Änderung der Zusammensetzung des Gerichts vom Gesetz nicht vorgesehen (Paragraph 276 a, zweiter Satz StPO). (T5); Beisatz: Beisatz: Einer formellen Beschlussfassung über die nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmende Neudurchführung bedarf es nicht. (T6); Beisatz: Die „spätere" Verhandlung ist schon ex lege eine „wiederholte". (T7) TE OGH 2009-05-12 14 Os 9/09v Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2011-09-21 15 Os 100/11m Auch TE OGH 2013-08-27 14 Os 105/13t Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2014-04-01 14 Os 23/14k Auch TE OGH 2021-07-29 12 Os 53/21t Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2023-06-28 13 Os 119/22g vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T6 TE OGH 2025-04-30 15 Os 25/25b vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0099022
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