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{'item': ['4Ob45/74', '2Ob200/75', '8Ob109/81', '6Ob630/83', '8Ob2/87', '4Ob539/89', '1Ob46/91', '4Ob515/94', '2Ob588/94 (2Ob514/95)', '1Ob2011/96h',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017438 Entscheidungsdatum10.09.1974 Geschäftszahl4Ob45/74; 2Ob200/75; 8Ob109/81; 6Ob630/83; 8Ob2/87; 4Ob539/89; 1Ob46/91; 4Ob515/94; 2Ob588/94 (2Ob514/95); 1Ob2011/96h; 4Ob26/97w; 7Ob288/99z; 6Ob276/02k; 1Ob134/13g; 2Ob152/16s NormABGB §896; ABGB §1295 Ia7; ABGB §1302 B RechtssatzEin Gesamtschuldner ist einem anderen nur so weit ausgleichspflichtig, als die Solidarverpflichtung gegenüber dem Geschädigten reicht. Als gemeinsame Verpflichtung kommt nur die im gemeinschaftlichen schuldbaren Verhalten der Ersatzpflichtigen begründete Verpflichtung zum Ersatz des Schadens in Betracht. Nicht dazu gehört dagegen die einen Schädiger gegenüber dem Beschädigten treffende Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Vorprozesses (Wolff - Klang 2.Auflage VI 56, JBl 1960,19; EvBl 1965/442, EvBl 1958/162, 4 Ob 3,4/74).Ein Gesamtschuldner ist einem anderen nur so weit ausgleichspflichtig, als die Solidarverpflichtung gegenüber dem Geschädigten reicht. Als gemeinsame Verpflichtung kommt nur die im gemeinschaftlichen schuldbaren Verhalten der Ersatzpflichtigen begründete Verpflichtung zum Ersatz des Schadens in Betracht. Nicht dazu gehört dagegen die einen Schädiger gegenüber dem Beschädigten treffende Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Vorprozesses (Wolff - Klang 2.Auflage römisch sechs 56, JBl 1960,19; EvBl 1965/442, EvBl 1958/162, 4 Ob 3,4/74). EntscheidungstexteTE OGH 1974-09-10 4 Ob 45/74 Veröff: EvBl 1975/44 S 96 = Arb 9253 TE OGH 1975-10-09 2 Ob 200/75 Beisatz: § 11 EKHG (T1) Beisatz: Paragraph 11, EKHG (T1) Veröff: ZVR 1976/237 S 256 TE OGH 1981-07-02 8 Ob 109/81 nur: Ein Gesamtschuldner ist einem anderen nur so weit ausgleichspflichtig, als die Solidarverpflichtung gegenüber dem Geschädigten reicht. Als gemeinsame Verpflichtung kommt nur die im gemeinschaftlichen schuldbaren Verhalten der Ersatzpflichtigen begründete Verpflichtung zum Ersatz des Schadens in Betracht. (T2) TE OGH 1983-07-07 6 Ob 630/83 nur: Als gemeinsame Verpflichtung kommt nur die im gemeinschaftlichen schuldbaren Verhalten der Ersatzpflichtigen begründete Verpflichtung zum Ersatz des Schadens in Betracht. Nicht dazu gehört dagegen die einen Schädiger gegenüber dem Beschädigten treffende Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Vorprozesses (Wolff - Klang

  1. Auflage VI 56, JBl 1960,19; EvBl 1965/442, EvBl 1958/162, 4 Ob 3,4/74). (T3)nur: Als gemeinsame Verpflichtung kommt nur die im gemeinschaftlichen schuldbaren Verhalten der Ersatzpflichtigen begründete Verpflichtung zum Ersatz des Schadens in Betracht. Nicht dazu gehört dagegen die einen Schädiger gegenüber dem Beschädigten treffende Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Vorprozesses (Wolff - Klang
  2. Auflage römisch sechs 56, JBl 1960,19; EvBl 1965/442, EvBl 1958/162, 4 Ob 3,4/74). (T3) TE OGH 1987-11-25 8 Ob 2/87 TE OGH 1989-04-18 4 Ob 539/89 nur: Ein Gesamtschuldner ist einem anderen nur so weit ausgleichspflichtig, als die Solidarverpflichtung gegenüber dem Geschädigten reicht. (T4) Veröff: SZ 62/66 = ÖBl 1990,278 TE OGH 1992-10-07 1 Ob 46/91 Auch; nur T3 TE OGH 1994-06-28 4 Ob 515/94 Auch TE OGH 1995-02-09 2 Ob 588/94 nur T3 TE OGH 1996-02-27 1 Ob 2011/96h nur T2 TE OGH 1997-03-18 4 Ob 26/97w nur T4; nur: Nicht dazu gehört dagegen die einen Schädiger gegenüber dem Beschädigten treffende Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Vorprozesses (Wolff - Klang 2.Auflage VI 56, JBl 1960,19; EvBl 1965/442, EvBl 1958/162, 4 Ob 3,4/74). (T5)nur T4; nur: Nicht dazu gehört dagegen die einen Schädiger gegenüber dem Beschädigten treffende Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Vorprozesses (Wolff - Klang 2.Auflage römisch sechs 56, JBl 1960,19; EvBl 1965/442, EvBl 1958/162, 4 Ob 3,4/74). (T5) TE OGH 1999-12-22 7 Ob 288/99z Vgl auch TE OGH 2003-07-10 6 Ob 276/02k nur T4 TE OGH 2013-09-19 1 Ob 134/13g Vgl aber; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat aber in zahlreichen jüngeren Entscheidungen aus der Bindungswirkung des Vorprozesses des zahlenden Gesamtschuldners für den trotz Streitverkündung nicht beigetretenen anderen Gesamtschuldner einen Anspruch nach § 1037 ABGB auf Ersatz auch der Kosten des Vorprozesses abgeleitet. (T6)Vgl aber; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat aber in zahlreichen jüngeren Entscheidungen aus der Bindungswirkung des Vorprozesses des zahlenden Gesamtschuldners für den trotz Streitverkündung nicht beigetretenen anderen Gesamtschuldner einen Anspruch nach Paragraph 1037, ABGB auf Ersatz auch der Kosten des Vorprozesses abgeleitet. (T6) Bem: Siehe RIS‑Justiz RS
  3. (T7) TE OGH 2016-10-27 2 Ob 152/16s nur T4; Veröff: SZ 2016/112 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017438

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.