RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017438 Entscheidungsdatum10.09.1974 Geschäftszahl4Ob45/74; 2Ob200/75; 8Ob109/81; 6Ob630/83; 8Ob2/87; 4Ob539/89; 1Ob46/91; 4Ob515/94; 2Ob588/94 (2Ob514/95); 1Ob2011/96h; 4Ob26/97w; 7Ob288/99z; 6Ob276/02k; 1Ob134/13g; 2Ob152/16s NormABGB §896; ABGB §1295 Ia7; ABGB §1302 B RechtssatzEin Gesamtschuldner ist einem anderen nur so weit ausgleichspflichtig, als die Solidarverpflichtung gegenüber dem Geschädigten reicht. Als gemeinsame Verpflichtung kommt nur die im gemeinschaftlichen schuldbaren Verhalten der Ersatzpflichtigen begründete Verpflichtung zum Ersatz des Schadens in Betracht. Nicht dazu gehört dagegen die einen Schädiger gegenüber dem Beschädigten treffende Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Vorprozesses (Wolff - Klang 2.Auflage VI 56, JBl 1960,19; EvBl 1965/442, EvBl 1958/162, 4 Ob 3,4/74).Ein Gesamtschuldner ist einem anderen nur so weit ausgleichspflichtig, als die Solidarverpflichtung gegenüber dem Geschädigten reicht. Als gemeinsame Verpflichtung kommt nur die im gemeinschaftlichen schuldbaren Verhalten der Ersatzpflichtigen begründete Verpflichtung zum Ersatz des Schadens in Betracht. Nicht dazu gehört dagegen die einen Schädiger gegenüber dem Beschädigten treffende Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Vorprozesses (Wolff - Klang 2.Auflage römisch sechs 56, JBl 1960,19; EvBl 1965/442, EvBl 1958/162, 4 Ob 3,4/74). EntscheidungstexteTE OGH 1974-09-10 4 Ob 45/74 Veröff: EvBl 1975/44 S 96 = Arb 9253 TE OGH 1975-10-09 2 Ob 200/75 Beisatz: § 11 EKHG (T1) Beisatz: Paragraph 11, EKHG (T1) Veröff: ZVR 1976/237 S 256 TE OGH 1981-07-02 8 Ob 109/81 nur: Ein Gesamtschuldner ist einem anderen nur so weit ausgleichspflichtig, als die Solidarverpflichtung gegenüber dem Geschädigten reicht. Als gemeinsame Verpflichtung kommt nur die im gemeinschaftlichen schuldbaren Verhalten der Ersatzpflichtigen begründete Verpflichtung zum Ersatz des Schadens in Betracht. (T2) TE OGH 1983-07-07 6 Ob 630/83 nur: Als gemeinsame Verpflichtung kommt nur die im gemeinschaftlichen schuldbaren Verhalten der Ersatzpflichtigen begründete Verpflichtung zum Ersatz des Schadens in Betracht. Nicht dazu gehört dagegen die einen Schädiger gegenüber dem Beschädigten treffende Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Vorprozesses (Wolff - Klang
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