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{'item': '4Ob557/74; 4Ob549/76; 7Ob531/81; 6Ob505/84; 8Ob511/85; 6Ob593/87; 7Ob583/88; 6Ob523/89; 5Ob581/89; 5Ob620/89; 7Ob695/89; 9Ob1737/91; 3Ob233/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026419 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl4Ob557/74; 4Ob549/76; 7Ob531/81; 6Ob505/84; 8Ob511/85; 6Ob593/87; 7Ob583/88; 6Ob523/89; 5Ob581/89; 5Ob620/89; 7Ob695/89; 9Ob1737/91; 3Ob233/97d; 1Ob262/98f; 2Ob178/00s; 10Ob167/00g; 8Ob174/01y; 3Ob35/02x; 7Ob302/03t; 9Ob82/04f; 5Ob236/05z; 7Ob258/05z; 9Ob30/07p; 7Ob104/10k; 8Ob108/11g; 9Ob16/12m; 7Ob189/12p; 2Ob34/14k; 8Ob112/18f; 9Ob9/21w; 2Ob44/22t; 7Ob173/23a; 4Ob131/24d; 9Ob121/24w; 4Ob111/25i NormABGB §1299 D NO §5 Abs3 RechtssatzEin Notar als Vertragsverfasser hat den Parteien eine vollständige Rechtsbelehrung zu erteilen und besonders auf Bedenken gegen ein beabsichtigtes Geschäft aufmerksam zu machen, bevor er den Vertrag für die Parteien verbindlich festlegt. Er ist aber nicht gehalten, den Entschluss einer von ihm auf die Bedenken gegen das Geschäft aufmerksam gemachten Partei zu beeinflussen. Die Pflicht des Urkundenverfassers darf auch nicht überspannt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1974-09-10 4 Ob 557/74 TE OGH 1976-06-15 4 Ob 549/76 TE OGH 1981-03-05 7 Ob 531/81 TE OGH 1984-03-01 6 Ob 505/84 Beisatz: Ein Notar wäre bloß dann verpflichtet, einen Vertragsteil von der Vertragsunterzeichnung abzuhalten, bzw hätte er seine Mitwirkung beim Abschluss des Geschäftes versagen müssen, wenn er aus den Umständen hätte annehmen müssen, dass es sich um ein verdächtiges Geschäft im Sinne des § 5 Abs 3 NO handelte, bei dem ein Vertragsteil nicht bloß das mit dem Geschäft üblicherweise verbundene wirtschaftliche Wagnis übernehmen, sondern vom anderen Vertragsteil übervorteilt werden sollte. (T1)Beisatz: Ein Notar wäre bloß dann verpflichtet, einen Vertragsteil von der Vertragsunterzeichnung abzuhalten, bzw hätte er seine Mitwirkung beim Abschluss des Geschäftes versagen müssen, wenn er aus den Umständen hätte annehmen müssen, dass es sich um ein verdächtiges Geschäft im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, NO handelte, bei dem ein Vertragsteil nicht bloß das mit dem Geschäft üblicherweise verbundene wirtschaftliche Wagnis übernehmen, sondern vom anderen Vertragsteil übervorteilt werden sollte. (T1) TE OGH 1985-02-14 8 Ob 511/85 nur: Ein Notar als Vertragsverfasser hat den Parteien eine vollständige Rechtsbelehrung zu erteilen und besonders auf Bedenken gegen ein beabsichtigtes Geschäft aufmerksam zu machen, bevor er den Vertrag für die Parteien verbindlich festlegt. (T2); Beisatz: Die Unterweisung in Rechtskunde, die eine Vertragspartei im Rahmen ihrer Ausbildung zur Meisterprüfung erhalten hat, nimmt dem Betreffenden die Qualifikation als "juristischer Laie" nicht, und die in Lehre und Rechtsprechung geforderte Belehrungspflicht wird dadurch auch nicht eingeschränkt. (T3) TE OGH 1987-07-23 6 Ob 593/87 Auch; nur T2; Beisatz: Auch wirtschaftliche Auswirkungen sind vom Notar zu berücksichtigen. (T4) TE OGH 1988-06-16 7 Ob 583/88 Ähnlich; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Rechtsanwalt (T5) TE OGH 1989-04-27 6 Ob 523/89 Auch; Beis wie T4 TE OGH 1989-06-27 5 Ob 581/89 Auch; Beis wie T4; Beisatz: Jedoch nur im Rahmen des bei objektiver und gewissenhafter Beurteilung Möglichen und Zumutbaren. (T6) Veröff: NZ 1990,230 TE OGH 1989-10-31 5 Ob 620/89 Auch; nur T2; Beis wie T6; Veröff: EvBl 1990/21 S 116 = ÖA 1990,134 TE OGH 1989-12-21 7 Ob 695/89 nur: Er ist aber nicht gehalten, den Entschluss einer von ihm auf die Bedenken gegen das Geschäft aufmerksam gemachten Partei zu beeinflussen. (T7) Veröff: RZ 1992/52 S 128 TE OGH 1991-07-10 9 Ob 1737/91 Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Ein berufsmäßiger Vertragsverfasser und Parteienvertreter muss in der Regel mit der Möglichkeit einer ungünstigen Entwicklung der Wirtschaftslage des anderen Vertragspartners rechnen und seine Tätigkeit in Wahrung der beiderseitigen Parteiinteressen darauf einstellen. (T8) TE OGH 1998-01-28 3 Ob 233/97d Beis wie T4; Veröff: SZ 71/12 TE OGH 1998-09-29 1 Ob 262/98f Auch; Beis wie T6; Beisatz: Jeder Vertragserrichter hat die Vertragsparteien in rechtlicher Hinsicht zu belehren; er hat sie auf Bedenken gegen ein beabsichtigtes Geschäft aufmerksam zu machen, gegebenenfalls auch wirtschaftliche Auswirkungen zu berücksichtigen und insbesondere über jene Umstände aufzuklären, von denen er annehmen muss, dass sie den Vertragsparteien unbekannt seien. Eine unzulängliche Belehrung macht haftbar. (T9) TE OGH 2000-09-28 2 Ob 178/00s Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Wieweit die Aufklärungs- und Belehrungspflicht jeweils reicht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T10) TE OGH 2000-10-24 10 Ob 167/00g nur: Ein Notar als Vertragsverfasser hat den Parteien eine vollständige Rechtsbelehrung zu erteilen. (T11); Beisatz: Der vertragserrichtende Notar hat Kaufvertragsparteien auch über die wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertrages und allfällige widrige Folgen (etwa Durchführung vor Bezahlung des gesamten Kaufpreises, ungesicherter Kaufpreisrest) aufzuklären. (T12); Beisatz: Ein Notar als Vertragsverfasser ist gegenüber allen Vertragsparteien im gleichen Ausmaß zur Erteilung von Rechtsbelehrungen und zur Aufklärung über die wirtschaftlichen Auswirkungen des abzuschließenden Vertrages verpflichtet. Er kann seine Belehrungs- und Aufklärungspflicht nicht dadurch erfüllen, dass er nur mit einer von mehreren Personen auf derselben Seite (Käufer oder Verkäufer) verhandelt, auch wenn diese Ehegatten sind. (T13); Beis wie T8 TE OGH 2001-08-16 8 Ob 174/01y Auch; Beis wie T10; Beisatz: Der Auftrag an den Notar zur Errichtung des Liegenschaftskaufvertrages umfasst die Abklärung der Bodenbeschaffenheit (hier: für Bebaubarkeit) auch nicht als Nebenpflicht. (T14) TE OGH 2002-09-19 3 Ob 35/02x nur T11; Beis wie T12 TE OGH 2004-02-24 7 Ob 302/03t Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T10 TE OGH 2004-12-01 9 Ob 82/04f Vgl auch; nur T2; Beisatz: Das Ausmaß der Belehrung, zu der der Notar bei Aufnahme eines Notariatsaktes verpflichtet ist (§ 52 NO), richtet sich dabei nach dem gegebenen Bildungs- und Intelligenzgrad, den offenbaren Kenntnissen der Parteien und einer allfälligen rechtskundigen Vertretung, hängt demnach also von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T15)Vgl auch; nur T2; Beisatz: Das Ausmaß der Belehrung, zu der der Notar bei Aufnahme eines Notariatsaktes verpflichtet ist (Paragraph 52, NO), richtet sich dabei nach dem gegebenen Bildungs- und Intelligenzgrad, den offenbaren Kenntnissen der Parteien und einer allfälligen rechtskundigen Vertretung, hängt demnach also von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T15) TE OGH 2005-12-13 5 Ob 236/05z Auch; nur T2; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2006-03-08 7 Ob 258/05z Vgl auch TE OGH 2008-03-03 9 Ob 30/07p nur T2; Beis wie T10 TE OGH 2010-06-30 7 Ob 104/10k Auch TE OGH 2011-11-22 8 Ob 108/11g Auch; nur T7 TE OGH 2012-04-30 9 Ob 16/12m Vgl auch; nur ähnlich T11; Beis wie T6; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T12 TE OGH 2013-01-23 7 Ob 189/12p Vgl; Veröff: SZ 2013/4 TE OGH 2014-09-11 2 Ob 34/14k Beis wie T10; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht eines Notars bei der Verfassung eines Scheidungsfolgenvergleichs, wenn die Parteien einen von ihnen bereits abgeschlossenen Vertrag nur mehr in die entsprechende juristische Form bringen wollen. (T16) TE OGH 2018-09-24 8 Ob 112/18f Auch; Beis wie T10; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Verwalter nach WEG. (T17) TE OGH 2021-05-27 9 Ob 9/21w Vgl TE OGH 2022-05-30 2 Ob 44/22t Vgl; Beis wie T10; Beis wie T15; Beisatz: Keine Pflicht zur Belehrung nach § 52 NO besteht, wenn die Parteien darauf verzichten, weil sie schon (rechtskundigen) Rat eingeholt haben oder rechtskundig (zB Juristen) sind, oder wenn feststeht, dass sie zwecklos wäre (etwa bei unumstößlicher Voreingenommenheit, offensichtlicher „Sturheit“, völliger Uneinsichtigkeit) oder wenn die Parteien einen rechtlich unbedenklichen vollständigen Entwurf vorlegen und sich über Bedeutung und Folgen des Geschäfts im Klaren sind. (T18)Vgl; Beis wie T10; Beis wie T15; Beisatz: Keine Pflicht zur Belehrung nach Paragraph 52, NO besteht, wenn die Parteien darauf verzichten, weil sie schon (rechtskundigen) Rat eingeholt haben oder rechtskundig (zB Juristen) sind, oder wenn feststeht, dass sie zwecklos wäre (etwa bei unumstößlicher Voreingenommenheit, offensichtlicher „Sturheit“, völliger Uneinsichtigkeit) oder wenn die Parteien einen rechtlich unbedenklichen vollständigen Entwurf vorlegen und sich über Bedeutung und Folgen des Geschäfts im Klaren sind. (T18) TE OGH 2023-12-11 7 Ob 173/23a vgl; Beisatz: Gemäß § 54 Abs 2 NO muss die Privaturkunde dem Notar vorgelegt und von ihm (unter anderem) nach den §§ 52 und 53 geprüft werden. Diese Prüfpflicht erstreckt sich nicht bloß auf die Überprüfung der formellen Voraussetzungen zum Abschluss eines Notariatsakts, sondern ist als materiell-rechtliche Belehrungspflicht zu verstehen. (T19)vgl; Beisatz: Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, NO muss die Privaturkunde dem Notar vorgelegt und von ihm (unter anderem) nach den Paragraphen 52 und 53 geprüft werden. Diese Prüfpflicht erstreckt sich nicht bloß auf die Überprüfung der formellen Voraussetzungen zum Abschluss eines Notariatsakts, sondern ist als materiell-rechtliche Belehrungspflicht zu verstehen. (T19) Beisatz: Die Belehrungspflicht darf nicht als Prüfpflicht hinsichtlich der wirtschaftlichen Günstigkeit des abzuschließenden Rechtsgeschäfts missverstanden werden; die Beurteilung der wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit ist daher nicht Aufgabe des Notars. (T20) Beisatz: Nicht jede Auslegungsbedürftigkeit einer Vertragsbestimmung kann zwingend zu einer Verletzung der §§ 52, 53 NO führen, würde dies doch gerade bei komplexen Vertragswerken eine Überspannung der Sorgfaltspflicht des Notars bedeuten. (T21); Beisatz wie T15; Beisatz wie T18Beisatz: Nicht jede Auslegungsbedürftigkeit einer Vertragsbestimmung kann zwingend zu einer Verletzung der Paragraphen 52, 53, NO führen, würde dies doch gerade bei komplexen Vertragswerken eine Überspannung der Sorgfaltspflicht des Notars bedeuten. (T21); Beisatz wie T15; Beisatz wie T18 TE OGH 2024-09-10 4 Ob 131/24d Beisatz: Haftung des Notars als Vertragserrichter mangels Belehrung über Aufschließungsabgaben. (T22) TE OGH 2025-02-13 9 Ob 121/24w Anm: Keine Haftung des Notars und Vertragserrichters wegen unterlassener Aufklärung der Liegenschaftskäuferin über den Umfang einer zugunsten der Kaufliegenschaft auf der Nachbarliegenschaft eingetragenen ungemessenen ServitutAnmerkung, Keine Haftung des Notars und Vertragserrichters wegen unterlassener Aufklärung der Liegenschaftskäuferin über den Umfang einer zugunsten der Kaufliegenschaft auf der Nachbarliegenschaft eingetragenen ungemessenen Servitut TE OGH 2025-12-16 4 Ob 111/25i vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0026419

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