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{'item': '8Ob160/74; 7Ob238/74; 7Ob139/75; 3Ob526/92; 2Ob511/96; 2Ob340/98h; 5Ob95/09w; 5Ob24/11g; 8Ob99/11h; 3Ob31/15b; 8Ob48/15i; 2Ob195/14m; 10Ob70

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060428 Entscheidungsdatum26.02.2025 Geschäftszahl8Ob160/74; 7Ob238/74; 7Ob139/75; 3Ob526/92; 2Ob511/96; 2Ob340/98h; 5Ob95/09w; 5Ob24/11g; 8Ob99/11h; 3Ob31/15b; 8Ob48/15i; 2Ob195/14m; 10Ob70/19w; 10Ob32/24i; 3Ob183/24v NormABGB §469 GBG §61 A RechtssatzDas Löschungsbegehren steht nur dem dinglich Berechtigten, der schon bücherliche Rechte besaß, als die anzufechtende Eintragung erfolgte, zu (Klang 2.Auflage II, 384; Bartsch 526).Das Löschungsbegehren steht nur dem dinglich Berechtigten, der schon bücherliche Rechte besaß, als die anzufechtende Eintragung erfolgte, zu (Klang 2.Auflage römisch zwei, 384; Bartsch 526). EntscheidungstexteTE OGH 1974-09-10 8 Ob 160/74 TE OGH 1974-12-05 7 Ob 238/74 Beisatz: Nicht dem außerbücherlichen Eigentümer. (T1) Veröff: SZ 47/144 = EvBl 1975/197 S 435 = JBl 1975,433 = RZ 1975/29 S 54 = NZ 1976,157 TE OGH 1975-10-16 7 Ob 139/75 TE OGH 1992-07-08 3 Ob 526/92 Auch TE OGH 1997-03-20 2 Ob 511/96 Beisatz: Auch einem Einzelrechtsnachfolger des in einem bücherlichen Recht Verletzten kann die Löschungsklage aufgrund einer Abtretung des Löschungsanspruches zustehen. (T2) TE OGH 2000-03-30 2 Ob 340/98h Beis wie T2 TE OGH 2009-06-09 5 Ob 95/09w Vgl; Beis ähnlich wie T2; Bem: Hier: Löschungsverpflichtung nach § 469 ABGB. (T3)Vgl; Beis ähnlich wie T2; Bem: Hier: Löschungsverpflichtung nach Paragraph 469, ABGB. (T3) TE OGH 2011-06-07 5 Ob 24/11g Vgl auch TE OGH 2011-11-22 8 Ob 99/11h Auch; Bem: Zur Legitimation eines aufgrund einer notwendigen Zession nachfolgenden Hypothekargläubigers zur Löschungsklage vor der Berichtigung des Grundbuchstands siehe RS0127564. (T4) TE OGH 2015-04-21 3 Ob 31/15b Auch TE OGH 2015-05-27 8 Ob 48/15i Beisatz: Kläger einer Löschungsklage kann nur sein, wer im Grundbuch eingetragen ist oder schon eingetragen war und der durch eine nachfolgende, auf einem materiell unwirksamen Titel beruhende Eintragung aus dem Grundbuch verdrängt oder in seinen bücherlichen Rechten beschränkt (belastet) wurde. (T5) Beisatz: Die Wendung „eingetragen war“ bezieht sich auf die „Verdrängungsfälle“, also auf Konstellationen, in denen der Kläger durch die nachfolgende unberechtigte Eintragung aus dem Grundbuch verdrängt wurde. Durch die Löschung der bekämpften Verfügung muss der Kläger wieder bücherlich berechtigt werden. Er muss also sein Begehren aus einem (eigenen) bücherlichen (dinglichen) Recht ableiten, das ihm zum maßgeblichen Zeitpunkt zusteht. (T6) Beisatz: Hier: Der Kläger war bücherlicher Eigentümer des herrschenden Grundstücks zum Zeitpunkt der bekämpften lastenfreien Abschreibung der Trennfläche vom dienenden Grundstück, nicht mehr aber zum Zeitpunkt der Einbringung der Löschungsklage (bzw des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung). (T7) TE OGH 2015-07-02 2 Ob 195/14m Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2019-11-19 10 Ob 70/19w Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2024-09-10 10 Ob 32/24i Beisatz wie T2 TE OGH 2025-02-26 3 Ob 183/24v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0060428

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.