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13Os83/74

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.09.1974 Geschäftszahl13Os83/74 NormABGB §1275 A1;

ABGB §1440;

RechtssatzDer (objektive) Bestand von Gegenforderungen eines Täters - mag dieser auch ein mit dem Betrieb der Geschäfte betrautes und gemäß § 1190 ABGB bevollmächtigtes Mitglied einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 1175 ff ABGB) sein (EvBl 1958/114 ua) - , der sich ihm mit besonderer Zweckwidmung übergebene Gegenstände oder Geldbeträge zueignet, ändert nichts an der Rechtswidrigkeit dieser Tat, weil - sei es auch nur auf Grund einer vertraglichen Nebenverpflichtung - "in Verwahrung genommene" Stücke nach § 1440 ABGB grundsätzlich kein Gegenstand der Aufrechnung sind. Das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit fehlt einem solchen Täter nur dann, wenn er schon bei Tatbegehung wegen (tatsächlicher oder bloß vermeintlicher) Gegenforderungen mit Aufrechnungsabsicht handelt, die in der Regel durch Mitteilung an den Berechtigten zum Ausdruck kommt.Der (objektive) Bestand von Gegenforderungen eines Täters - mag dieser auch ein mit dem Betrieb der Geschäfte betrautes und gemäß Paragraph 1190, ABGB bevollmächtigtes Mitglied einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts (Paragraphen 1175, ff ABGB) sein (EvBl 1958/114 ua) - , der sich ihm mit besonderer Zweckwidmung übergebene Gegenstände oder Geldbeträge zueignet, ändert nichts an der Rechtswidrigkeit dieser Tat, weil - sei es auch nur auf Grund einer vertraglichen Nebenverpflichtung - "in Verwahrung genommene" Stücke nach Paragraph 1440, ABGB grundsätzlich kein Gegenstand der Aufrechnung sind.

Das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit fehlt einem solchen Täter nur dann, wenn er schon bei Tatbegehung wegen (tatsächlicher oder bloß vermeintlicher) Gegenforderungen mit Aufrechnungsabsicht handelt, die in der Regel durch Mitteilung an den Berechtigten zum Ausdruck kommt.

EntscheidungstexteTE OGH 1974/09/12 13 Os 83/74 RechtssatznummerRS0023623

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.