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{'item': '3Ob160/74; 4Ob88/82; 4Ob370/83; 1Ob750/83; 6Ob682/84; 2Ob508/90 (2Ob509/90); 1Ob516/90; 10ObS49/91; 6Ob598/91; 5Ob523/95; 8ObA1212/95; 2Ob16

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039748 Entscheidungsdatum29.06.2022 Geschäftszahl3Ob160/74; 4Ob88/82; 4Ob370/83; 1Ob750/83; 6Ob682/84; 2Ob508/90 (2Ob509/90); 1Ob516/90; 10ObS49/91; 6Ob598/91; 5Ob523/95; 8ObA1212/95; 2Ob166/98w; 8Ob25/03i; 9ObA105/04p; 2Ob261/05d; 9ObA91/17y; 6Ob230/18v; 6Ob184/19f; 7Ob79/22a NormJN §29 ZPO §240 Abs3 CIa ZPO §477 B2c RechtssatzWenngleich die Prozessvoraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein müssen, wird ihr früheres Fehlen unbeachtlich, wenn sie noch im Laufe des Verfahrens eintreten. Die Nichtigerklärung des Urteils und des vorangegangenen Verfahrens sowie die Zurückweisung der Klage sind also ausgeschlossen, wenn der bei Klagseinbringung vorhandene Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit später weggefallen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1974-09-17 3 Ob 160/74 Veröff: SZ 47/97 = EvBl 1975/63 S 128 = ZfRV 1977,118 (Glosse von Hoyer) TE OGH 1983-05-10 4 Ob 88/82 nur: Wenngleich die Prozessvoraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein müssen, wird ihr früheres Fehlen unbeachtlich, wenn sie noch im Laufe des Verfahrens eintreten. Die Nichtigerklärung des Urteils und des vorangegangenen Verfahrens sowie die Zurückweisung der Klage sind also ausgeschlossen. (T1) Beisatz: Hier: Schiedsgerichtsbarkeit (T2) Veröff: RdW 1983,116 TE OGH 1983-09-06 4 Ob 370/83 Auch; nur T1 TE OGH 1983-11-09 1 Ob 750/83 Auch; nur T1; Veröff: SZ 56/159 = EvBl 1984/97 S 393 TE OGH 1984-11-08 6 Ob 682/84 Vgl auch; nur T1; Beisatz: § 29 JN normiert aus prozessökonomischen Gründen eine Fortdauer der Zuständigkeit nicht aber auch eine solche der Unzuständigkeit. (T3) Veröff: EvBl 1985/110 S 557Vgl auch; nur T1; Beisatz: Paragraph 29, JN normiert aus prozessökonomischen Gründen eine Fortdauer der Zuständigkeit nicht aber auch eine solche der Unzuständigkeit. (T3) Veröff: EvBl 1985/110 S 557 TE OGH 1990-01-31 2 Ob 508/90 nur: Wenngleich die Prozessvoraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein müssen, wird ihr früheres Fehlen unbeachtlich, wenn sie noch im Laufe des Verfahrens eintreten. (T4) Beisatz: Dies gilt aber - jedenfalls im Fall prorogabler Unzuständigkeit - nur bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz über die Unzuständigkeitseinrede oder, wenn keine abgesonderte Verhandlung darüber stattfindet, bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz. (T5) TE OGH 1990-04-04 1 Ob 516/90 nur T4 TE OGH 1991-03-12 10 ObS 49/91 nur T4 TE OGH 1991-11-07 6 Ob 598/91 Beisatz: Hier: Streitanhängigkeit (T6) TE OGH 1995-09-21 5 Ob 523/95 nur T1; Beisatz: Daher wirkt nicht nur der nachträgliche Eintritt der Zuständigkeitsmerkmale heilend, sondern ebenso auch der nachträgliche Wegfall des Prozesshindernisses der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit oder der Unzulässigkeit des Rechtsweges. (T7) TE OGH 1996-01-18 8 ObA 1212/95 nur T4; Beis wie T6; Beisatz: Der Einwand der Streitanhängigkeit ist dann nicht gerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung die Klage des Vorverfahrens zurückgezogen wurde. (T8) TE OGH 2000-05-17 2 Ob 166/98w Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2003-08-28 8 Ob 25/03i Auch TE OGH 2004-11-17 9 ObA 105/04p nur T4; Beisatz: Hier: Prozesssperre nach § 6 Abs 1 KO. (T9); Beisatz: Zur Heilung der Nichtigkeit (und damit Wegfall eines Klagezurückweisungsgrundes) kommt es allerdings, wenn vor der gerichtlichen Wahrnehmung der Unzulässigkeit des Rechtsweges der Prozessgegner des anmeldenden Gläubigers in der Prüfungstagsatzung eine Bestreitungserklärung abgegeben hat. (T10); Veröff: SZ 2004/162nur T4; Beisatz: Hier: Prozesssperre nach Paragraph 6, Absatz eins, KO. (T9); Beisatz: Zur Heilung der Nichtigkeit (und damit Wegfall eines Klagezurückweisungsgrundes) kommt es allerdings, wenn vor der gerichtlichen Wahrnehmung der Unzulässigkeit des Rechtsweges der Prozessgegner des anmeldenden Gläubigers in der Prüfungstagsatzung eine Bestreitungserklärung abgegeben hat. (T10); Veröff: SZ 2004/162 TE OGH 2006-03-02 2 Ob 261/05d Auch; nur T4; Beisatz: Dies gilt auch für den nachträglichen Wegfall des Prozesshindernisses der Unzulässigkeit des Rechtsweges. (T11) TE OGH 2017-07-25 9 ObA 91/17y Beis wie T7; Beis wie T11 TE OGH 2019-03-21 6 Ob 230/18v Vgl; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung. (T12) TE OGH 2019-10-24 6 Ob 184/19f Beis wie T7 TE OGH 2022-06-29 7 Ob 79/22a Vgl; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt ganz allgemein für den nachträglichen Wegfall des Prozesshindernisses der Unzulässigkeit des Rechtswegs, der inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzuständigkeit oder der Streitanhängigkeit. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung. (T13); Beisatz: Hier: Schiedsanhängigkeit nach Wiener Regeln (WR). (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0039748

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