RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.09.1974 Geschäftszahl1Ob148/74; 2Ob534/83; 8Ob583/84 (8Ob584/84); 8Ob559/87; 1Ob6/01s NormZPO §529 B2; ZPO §529 C2a; ZPO §529 C2d; RechtssatzEine Nichtigkeitsklage gegen ein Versäumungsurteil ist nur zulässig, wenn es rechtswirksam geworden und die Rechtsmittelfrist ungenützt verstrichen ist (1 Ob 255/72). Sie setzt die Prozeßbehauptung voraus, daß die Zustellung der angefochtenen Entscheidung rechtswirksam erfolgte und das Urteil rechtskräftig geworden ist. EntscheidungstexteTE OGH 1974/09/18 1 Ob 148/74 Veröff: EvBl 1975/93 S 187 = SZ 47/99 TE OGH 1983/05/17 2 Ob 534/83 Auch; nur: Eine Nichtigkeitsklage gegen ein Versäumungsurteil ist nur zulässig, wenn es rechtswirksam geworden und die Rechtsmittelfrist ungenützt verstrichen ist. (T1) TE OGH 1984/10/17 8 Ob 583/84 Auch; nur T1 TE OGH 1987/11/19 8 Ob 559/87 TE OGH 2001/12/18 1 Ob 6/01s Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Die Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter ist keine Voraussetzung der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage. Würde man die in den §§ 529 und 534 ZPO als zeitliches Element verwendete Rechtskraft von einer solchen Zustellung abhängig machen, so zeitigte das das unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie abzulehnende Ergebnis, dass der gesetzliche Vertreter ein Wahlrecht zwischen dem ordentlichen Rechtsmittel und der Nichtigkeitsklage und es überdies in der Hand hätte, die Klagefrist etwa durch Erheben und späteres Zurückziehen eines Rechtsmittels nicht unerheblich zu verlängern. Wird aber die Zustellung an die prozessunfähige Partei als für den Eintritt der Rechtskraft maßgebend angesehen, muss der gesetzliche Vertreter innerhalb der vierwöchigen Frist des § 534 Abs 2 Z 2 ZPO ab der Zustellung an ihn handeln. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass einem Zustellantrag des gesetzlichen Vertreters schon wegen der bereits eingetretenen Rechtskraft ohne Prüfung des behaupteten Vertretungsmangels stattzugeben ist. (T2); Veröff: SZ 74/200 Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Die Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter ist keine Voraussetzung der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage. Würde man die in den Paragraphen 529 und 534 ZPO als zeitliches Element verwendete Rechtskraft von einer solchen Zustellung abhängig machen, so zeitigte das das unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie abzulehnende Ergebnis, dass der gesetzliche Vertreter ein Wahlrecht zwischen dem ordentlichen Rechtsmittel und der Nichtigkeitsklage und es überdies in der Hand hätte, die Klagefrist etwa durch Erheben und späteres Zurückziehen eines Rechtsmittels nicht unerheblich zu verlängern. Wird aber die Zustellung an die prozessunfähige Partei als für den Eintritt der Rechtskraft maßgebend angesehen, muss der gesetzliche Vertreter innerhalb der vierwöchigen Frist des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ab der Zustellung an ihn handeln. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass einem Zustellantrag des gesetzlichen Vertreters schon wegen der bereits eingetretenen Rechtskraft ohne Prüfung des behaupteten Vertretungsmangels stattzugeben ist. (T2); Veröff: SZ 74/200 RechtssatznummerRS0044380
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