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{'item': ['9Os68/74', '11Os5/77', '12Os38/77', '13Os143/77', '11Os76/79', '10Os149/79', '12Os167/81', '9Os130/84', '11Os7/85', '11Os27/85', '13Os71/86

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0099092 Entscheidungsdatum18.09.1974 Geschäftszahl9Os68/74; 11Os5/77; 12Os38/77; 13Os143/77; 11Os76/79; 10Os149/79; 12Os167/81; 9Os130/84; 11Os7/85; 11Os27/85; 13Os71/86; 12Os130/86; 11Os163/86; 11Os149/86; 10Os21/87; 15Os3/88; 11Os71/88; 12Os93/88; 11Os47/89; 11Os74/89; 15Os71/89; 14Os42/90; 12Os60/90; 11Os59/90; 11Os22/92 (11Os23/92, 11Os28/92); 15Os3/92; 12Os112/93; 15Os22/94; 11Os11/95; 15Os176/98; 15Os44/99 (15Os45/99); 14Os16/08x; 13Os8/16z NormStPO §281 Abs1 Z4 A; StPO §281 Abs1 Z4 B Rechtssatz

  1. Ein angebotener Alibibeweis darf nur dann abgelehnt werden, wenn sich aus dem Verfahren zweifelsfrei ergibt, daß er keinesfalls zum Erfolg führen kann.
  2. Eine vorgreifende Beweiswürdigung ist unzulässig (Erstgericht hatte zwar die Bestätigung der Behauptung des Angeklagten seitens der beantragten Zeugin als möglich in Betracht gezogen, aber die Beurteilung einer solchen Aussage als "Frage der Beweiswürdigung" abgetan und den Beweisantrag abgelehnt). EntscheidungstexteTE OGH 1974-09-18 9 Os 68/74 TE OGH 1977-02-16 11 Os 5/77 nur: Eine vorgreifende Beweiswürdigung ist unzulässig. (T1) TE OGH 1977-04-14 12 Os 38/77 Ähnlich; Beisatz: Durch Zeitablauf kann eine Erinnerung und damit ein verwertbares Ergebnis ausgeschlossen erscheinen. (T2) TE OGH 1977-09-28 13 Os 143/77 Vgl; Beisatz: Die Erinnerung kann - auch wenn die Tat schon länger zurückliegt - im Zuge der gerichtlichen Vernehmung wieder aufgefrischt werden. (T3) TE OGH 1979-05-29 11 Os 76/79 Beisatz: Alibizeugen - Zeugen für einen erheblichen Beweisantrag. (T4) TE OGH 1980-08-12 10 Os 149/79 nur T1 TE OGH 1981-11-26 12 Os 167/81 Vgl auch TE OGH 1984-09-11 9 Os 130/84 nur T1 TE OGH 1985-01-31 11 Os 7/85 nur T1 TE OGH 1985-03-06 11 Os 27/85 nur T1 TE OGH 1986-06-12 13 Os 71/86 Vgl auch; Veröff: SSt 57/37 TE OGH 1986-10-09 12 Os 130/86 Vgl; Beis ähnlich T2; Beisatz: Es entspricht der Erfahrung des täglichen Lebens, daß ein schon längere Zeit zurückliegendes alltägliches Ereignis nur dann in der Erinnerung haften bleibt, wenn es mit besonders markanten Ereignissen verknüpft ist. (T5) TE OGH 1986-12-09 11 Os 163/86 nur T1 TE OGH 1986-12-15 11 Os 149/86 nur T1 TE OGH 1987-03-24 10 Os 21/87 nur T1 TE OGH 1988-01-27 15 Os 3/88 nur T1 TE OGH 1988-06-28 11 Os 71/88 nur T1 TE OGH 1988-08-11 12 Os 93/88 nur T1 TE OGH 1989-05-30 11 Os 47/89 nur T1 TE OGH 1989-06-28 11 Os 74/89 nur T1 TE OGH 1989-08-01 15 Os 71/89 nur T1 TE OGH 1990-04-24 14 Os 42/90 nur T1; Beisatz: Eine vorgreifende Beweiswürdigung läuft der Verpflichtung aller im Strafverfahren tätigen Behörden zur Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 3 StPO) zuwider. (T6)nur T1; Beisatz: Eine vorgreifende Beweiswürdigung läuft der Verpflichtung aller im Strafverfahren tätigen Behörden zur Erforschung der materiellen Wahrheit (Paragraph 3, StPO) zuwider. (T6) TE OGH 1990-05-17 12 Os 60/90 nur T1 TE OGH 1990-06-19 11 Os 59/90 nur T1 TE OGH 1992-03-24 11 Os 22/92 Vgl auch; Beisatz: Von einer grundsätzlich unzulässigen Vorwegnahme der Beweiswürdigung könnte nur dann nicht gesprochen werden, wenn das angebotene Beweismittel unabhängig von anderen Verfahrensergebnissen schon nach den Denkgesetzen oder nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung unter keinen Umständen geeignet wäre, die ihm zugedachte Beweiskraft zugunsten des Angeklagten zu entfalten. (T7) TE OGH 1992-07-02 15 Os 3/92 nur T1; Veröff: EvBl 1992/197 S 840 = JBl 1994,188 TE OGH 1993-08-12 12 Os 112/93 Vgl auch TE OGH 1994-03-24 15 Os 22/94 nur T1 TE OGH 1995-04-04 11 Os 11/95 nur T1 TE OGH 1998-11-26 15 Os 176/98 nur:
  3. Ein angebotener Alibibeweis darf nur dann abgelehnt werden, wenn sich aus dem Verfahren zweifelsfrei ergibt, daß er keinesfalls zum Erfolg führen kann.
  4. Eine vorgreifende Beweiswürdigung ist unzulässig. (T8) TE OGH 1999-05-06 15 Os 44/99 Auch; nur T1; Beisatz: Ein Beweisantrag darf nicht bloß deshalb abgewiesen werden, weil das Gericht die im vorliegenden Belastungsbeweise für ausreichend hält. (T9) TE OGH 2008-03-11 14 Os 16/08x Vgl auch; Die hier für die abschlägige Entscheidung gegebene Begründung der Tatrichter, die beantragten Zeuginnen könnten zur Klärung der Sach- und Rechtslage nicht beitragen, insbesondere „keinerlei Angaben zu den Tathandlungen und zum Tatgeschehen der Angeklagten abgeben", verkennt nicht nur gänzlich den Sinn eines Alibibeweises, sondern stellt ein klassisches Beispiel (unzulässiger) vorgreifender Beweiswürdigung dar. (T10) Beisatz: Da eine Ladung dieser Zeuginnen vom Erstgericht nach Aktenlage nicht einmal versucht wurde, hatte dieses keinen Grund, von der Undurchführbarkeit der begehrten, zweifellos relevanten Beweisaufnahme auszugehen. (T11) Beisatz: Die bloße Tatsache, dass ein Zeuge zweimal erfolglos zur Hauptverhandlung geladen wurde, rechtfertigt per se die Annahme seiner Unerreichbarkeit noch nicht, zumal die behauptete telefonische Entschuldigung aus beruflichen Gründen nicht aktenkundig ist und eine (in Deutschland unproblematische) Vernehmung im Rechtshilfeweg nicht versucht wurde. (T12) TE OGH 2016-03-09 13 Os 8/16z nur: Ein angebotener Alibibeweis darf nur dann abgelehnt werden, wenn sich aus dem Verfahren zweifelsfrei ergibt, dass er keinesfalls zum Erfolg führen kann. (T13) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0099092

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.