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{'item': ['4Ob49/74', '6Ob505/79', '4Nd1/83', '4Ob568/87', '2Nd11/92', '4Ob512/94', '1Ob179/97y', '6Nd516/00', '6Ob254/12i']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040263 Entscheidungsdatum24.09.1974 Geschäftszahl4Ob49/74; 6Ob505/79; 4Nd1/83; 4Ob568/87; 2Nd11/92; 4Ob512/94; 1Ob179/97y; 6Nd516/00; 6Ob254/12i NormArbGerG §3; ArbGerG §5; ASGG §38 Abs2; ZPO §261 Abs6 RechtssatzDie Prozeßüberweisung gemäß § 261 Abs 6 ZPO ist für den Beklagten ebenso wie für das Gericht, an das die Sache überwiesen wurde, insoweit bindend, als sie zwar grundsätzlich weder eine neuerliche Unzuständigkeitseinrede des Beklagten noch eine neuerliche amtswegige Zuständigkeitsprüfung durch das Gericht ausschließt, diese beiden Möglichkeiten aber dahin beschränkt, daß ein abermaliger Ausspruch der Unzuständigkeit nicht auf Tatsachen gestützt werden darf, aus denen sich die Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes ergeben würde (Hier Überweisung vom ordentlichen Gericht an das Arbeitsgericht bei einem Anspruch aus einem ausländischen Arbeitsverhältnis).Die Prozeßüberweisung gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO ist für den Beklagten ebenso wie für das Gericht, an das die Sache überwiesen wurde, insoweit bindend, als sie zwar grundsätzlich weder eine neuerliche Unzuständigkeitseinrede des Beklagten noch eine neuerliche amtswegige Zuständigkeitsprüfung durch das Gericht ausschließt, diese beiden Möglichkeiten aber dahin beschränkt, daß ein abermaliger Ausspruch der Unzuständigkeit nicht auf Tatsachen gestützt werden darf, aus denen sich die Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes ergeben würde (Hier Überweisung vom ordentlichen Gericht an das Arbeitsgericht bei einem Anspruch aus einem ausländischen Arbeitsverhältnis). EntscheidungstexteTE OGH 1974-09-24 4 Ob 49/74 Veröff: JBl 1975,385 = Arb 9246 = SozM IVA,440 = SZ 47/101 TE OGH 1979-02-21 6 Ob 505/79 Veröff: Arb 9766 TE OGH 1983-02-21 4 Nd 1/83 Vgl auch TE OGH 1987-09-15 4 Ob 568/87 Veröff: JBl 1988,386 (zustimmend Böhm) TE OGH 1992-07-01 2 Nd 11/92 TE OGH 1994-03-22 4 Ob 512/94 Beisatz: Diese Bindung an eine rechtskräftige Entscheidung über die Zuständigkeit und an den Überweisungsbeschluß besteht auch dann, wenn er vielleicht unrichtig war. (T1) TE OGH 1997-06-24 1 Ob 179/97y Auch TE OGH 2001-01-17 6 Nd 516/00 Auch; Beisatz: Die Bindung gilt auch bei einer inhaltlich falschen Lösung der Zuständigkeitsfrage. (T2) TE OGH 2013-01-31 6 Ob 254/12i nur: Jedenfalls ist aber zu berücksichtigen, dass weder bei einer Unzuständigkeitseinrede des Beklagten noch bei einer amtswegigen Zuständigkeitsprüfung durch das Gericht ein abermaliger Ausspruch der Unzuständigkeit auf Tatsachen gestützt werden darf, aus denen sich die Zuständigkeit des überweisenden Gerichts ergeben würde. (T3); Beisatz: Daran ändert auch § 38 Abs 2 ASGG nichts, ist dieser doch nur anzuwenden, wenn die Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht mit der Begründung vorgenommen wird, dass das andere Gericht, an das überwiesen wird, als Arbeits‑ und Sozialgericht zuständig ist. (T4)nur: Jedenfalls ist aber zu berücksichtigen, dass weder bei einer Unzuständigkeitseinrede des Beklagten noch bei einer amtswegigen Zuständigkeitsprüfung durch das Gericht ein abermaliger Ausspruch der Unzuständigkeit auf Tatsachen gestützt werden darf, aus denen sich die Zuständigkeit des überweisenden Gerichts ergeben würde. (T3); Beisatz: Daran ändert auch Paragraph 38, Absatz 2, ASGG nichts, ist dieser doch nur anzuwenden, wenn die Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht mit der Begründung vorgenommen wird, dass das andere Gericht, an das überwiesen wird, als Arbeits‑ und Sozialgericht zuständig ist. (T4)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.