ABGB) oder in denen der Auflösungstatbestand so unbestimmt und so weit gefasst ist, dass er erst gegenüber geringfügigeren Ordnungswidrigkeiten und Interessenverletzungen abgegrenzt werden muss (
G "den Umständen nach erhebliche Zeit" oder "erhebliche Ehrverletzung").Der Grundsatz, dass ein Arbeitsverhältnis nur dann sofort aufgelöst werden kann, wenn die Interessen des Vertragspartners so schwer verletzt werden, dass eine weitere Zusammenarbeit auch nicht für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann, ist dort von Bedeutung, wo Zweifel darüber bestehen, ob ein wichtiger Grund in jenen Fällen vorliegt, in denen das Gesetz nicht näher ausführt, was unter einem "wichtigen" Grund zu verstehen ist (
Paragraph 1162, ABGB) oder in denen der Auflösungstatbestand so unbestimmt und so weit gefasst ist, dass er erst gegenüber geringfügigeren Ordnungswidrigkeiten und Interessenverletzungen abgegrenzt werden muss (
Paragraph 27, Ziffer 4 und 6 AngG "den Umständen nach erhebliche Zeit" oder "erhebliche Ehrverletzung"). EntscheidungstexteTE OGH 1974-09-24 4 Ob 51/74 Veröff: Arb 9255 = IndS 1975 4,955 = SozM IA/d,1106 = DRdA 1976,70 (Grillberger) TE OGH 1976-01-13 4 Ob 71/75 Veröff: EvBl 1976/128 S 241 = Arb 9431 = ZAS 1978/3 S 50 (zustimmend Winkler) TE OGH 1980-03-25 4 Ob 42/80 Auch; Beisatz: Nur eine wesentliche Vertragsverletzung oder Gesetzesverletzung, die eine weitere Zusammenarbeit auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist ausschließt, berechtigt zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. (T1) TE OGH 1981-05-19 4 Ob 15/81 TE OGH 1982-12-14 4 Ob 176/82 nur: Der Grundsatz, dass ein Arbeitsverhältnis nur dann sofort aufgelöst werden kann, wenn die Interessen des Vertragspartners so schwer verletzt werden, dass eine weitere Zusammenarbeit auch nicht für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann, ist dort von Bedeutung, wo Zweifel darüber bestehen, ob ein wichtiger Grund in jenen Fällen vorliegt, in denen das Gesetz nicht näher ausführt, was unter einem "wichtigen" Grund zu verstehen ist (
(T2)nur: Der Grundsatz, dass ein Arbeitsverhältnis nur dann sofort aufgelöst werden kann, wenn die Interessen des Vertragspartners so schwer verletzt werden, dass eine weitere Zusammenarbeit auch nicht für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann, ist dort von Bedeutung, wo Zweifel darüber bestehen, ob ein wichtiger Grund in jenen Fällen vorliegt, in denen das Gesetz nicht näher ausführt, was unter einem "wichtigen" Grund zu verstehen ist (
Paragraph 1162, ABGB). (T2) Beis wie T1; Beisatz: Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit. (T3) Veröff: Arb 10210 TE OGH 1986-05-13 14 Ob 68/86 Beisatz: Diese Notwendigkeit der Abgrenzung trifft sowohl für den Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit als auch der Verleitung zum Ungehorsam zu. (T4) Veröff: SZ 59/82 TE OGH 1987-03-10 14 ObA 25/87 Vgl; Beisatz: "Fortsetzung auch nur bis zum nächsten Kündigungstermin" bedeutet nur, dass dem Arbeitgeber nicht der Ausspruch einer Kündigung zugemutet werden kann, sondern dass die vorzeitige Vertragsauflösung (Entlassung) als sofortige Abhilfe erforderlich ist; es bedeutet hingegen nicht, dass die jeweilige Dauer der (noch) zur Verfügung stehenden Kündigungsfrist als Maßstab für die Beurteilung der Unzumutbarkeit heranzuziehen wäre. (T5) Veröff; Arb 10614 = WBl 1987,195 = RdW 1987,237; siehe hiezu Andexlinger in RdW 1987,334 TE OGH 1987-03-24 14 ObA 31/87 Vgl auch; Beisatz: Jede Entlassung beruht weiters grundsätzlich auf der Überlegung, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber auch nur für die Kündigungsfrist unzumutbar erscheint. (T6) Veröff: RdW 1988,19 = DRdA 1990/277 (Dirschmied) TE OGH 1987-11-18 9 ObA 103/87 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Versuch, der Arbeitnehmer eine für sie nachteilige Vereinbarung zu unterschieben. (T7) Veröff: WBl 1988,161 TE OGH 1988-02-10 9 ObA 204/87 Vgl auch TE OGH 1988-08-31 9 ObA 163/88 Auch; nur T2 TE OGH 1988-08-31 9 ObA 176/88 Vgl auch TE OGH 1988-09-28 9 ObA 196/88 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1989-11-22 9 ObA 298/89 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: (§ 48 ASGG) (T8)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: (Paragraph 48, ASGG) (T8) TE OGH 1990-01-17 9 ObA 4/90 Auch; Beisatz: Die Unzumutbarkeit muss vom Dienstgeber als solche auch beachtet werden. Er darf kein Verhalten an den Tag gelegt haben, das erkennen lässt, dass er dem im übrigen tatbestandsmäßigen Verhalten des Dienstnehmers eine solche schwerwiegende Bedeutung nicht beimisst. Das Tatbestandsmerkmal muss zwar im Zeitpunkt der Entlassung vorgelegen sein. Das schließt aber nicht aus, dass sich das Verhalten des Dienstgebers, das mit der Unzumutbarkeit unvereinbar ist, auch nach der Entlassung ereignet haben kann. (T9) TE OGH 1990-04-25 9 ObA 77/90 Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 1990-09-12 9 ObA 177/90 Auch; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Die Nichteinhaltung einer aus bloßer Gefälligkeit dem Arbeitgeber gegenüber abgegebenen Zusage berechtigt nicht zur Entlassung. (§ 48 ASGG). (T10)Auch; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Die Nichteinhaltung einer aus bloßer Gefälligkeit dem Arbeitgeber gegenüber abgegebenen Zusage berechtigt nicht zur Entlassung. (Paragraph 48, ASGG). (T10) TE OGH 1990-10-10 9 ObA 256/90 Vgl auch; Beisatz: Jede Entlassung setzt grundsätzlich voraus, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber auch nur für die Kündigungsfrist unzumutbar ist. Dieses Tatbestandsmerkmal ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt. (Hier: keine Unzumutbarkeit, wenn gleich nach dem Ausspruch der Entlassung - nach § 82 lit d und lit f GewO 1859 - der Arbeitgeber ein Anbot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages stellt). (§ 48 ASGG). (T11)Vgl auch; Beisatz: Jede Entlassung setzt grundsätzlich voraus, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber auch nur für die Kündigungsfrist unzumutbar ist. Dieses Tatbestandsmerkmal ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt. (Hier: keine Unzumutbarkeit, wenn gleich nach dem Ausspruch der Entlassung - nach Paragraph 82, Litera d und Litera f, GewO 1859 - der Arbeitgeber ein Anbot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages stellt). (Paragraph 48, ASGG). (T11) TE OGH 1992-03-18 9 ObA 57/92 Auch; nur T2; Beisatz: Das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt. (T12) TE OGH 1994-10-28 9 ObA 193/94 Auch; nur T2; Beis wie T8 TE OGH 1998-09-17 8 ObA 224/98v vgl auch; Beisatz: Mag ein vertragswidrig in Anspruch genommener Zeitausgleich auch eine arbeitsvertragliche Ordnungswidrigkeit sein, so erreicht diese nicht das Gewicht eines Entlassungsgrundes. (T12) = nunmehr (T12a)vergleiche auch; Beisatz: Mag ein vertragswidrig in Anspruch genommener Zeitausgleich auch eine arbeitsvertragliche Ordnungswidrigkeit sein, so erreicht diese nicht das Gewicht eines Entlassungsgrundes. (T12) = nunmehr (T12a) Beisatz: Hier: Mangels Vorsatzes des Arbeitnehmers (im Sinne des § 146 StGB) ist der Entlassungsgrund nach § 82 lit d GewO und die damit verbundene Vertrauensunwürdigkeit nicht erfüllt. (T13)Beisatz: Hier: Mangels Vorsatzes des Arbeitnehmers (im Sinne des Paragraph 146, StGB) ist der Entlassungsgrund nach Paragraph 82, Litera d, GewO und die damit verbundene Vertrauensunwürdigkeit nicht erfüllt. (T13) Anm: Änderung der versehentlich doppelt vergebenen T-Nummer "T12" auf "T12a" - August 2023.Anmerkung, Änderung der versehentlich doppelt vergebenen T-Nummer "T12" auf "T12a" - August 2023. TE OGH 2000-05-31 9 ObA 19/00k Auch; nur T2; Beis wie T12; Beisatz: Hier: § 82 lit e GewO. (T14)Auch; nur T2; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Paragraph 82, Litera e, GewO. (T14) TE OGH 2002-08-29 8 ObA 41/02s Auch; nur: Grundsatz, dass ein Arbeitsverhältnis nur dann sofort aufgelöst werden kann, wenn die Interessen des Vertragspartners so schwer verletzt werden, dass eine weitere Zusammenarbeit auch nicht für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann. (T15) Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 130 Vlbg GdBG. (T16)Beis wie T1; Beisatz: Hier: Paragraph 130, Vlbg GdBG. (T16) TE OGH 2005-06-29 9 ObA 96/05s Beisatz: Es muss also die vorzeitige Vertragsauflösung als sofortige Abhilfe erforderlich sein. (T17) TE OGH 2010-03-24 9 ObA 14/10i Auch; nur T15 TE OGH 2016-07-26 9 ObA 111/15m Auch; Beis wie T12 TE OGH 2018-06-25 8 ObA 28/18b Auch TE OGH 2020-04-29 9 ObA 16/20y Vgl; Beisatz: Hier: Austritt nach dem HbG: Die dauerhafte Übernahme von Vertretungskosten wegen einer dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung führt zu einer ebenfalls dauerhaften Verminderung des dem Hausbesorger letztendlich zur Verfügung stehenden Entgelts, sodass eine solche Zumutbarkeit – wenn überhaupt – nur in einem sehr geringen Rahmen in Betracht kommen kann. (T18) TE OGH 2023-01-25 8 ObA 77/22i Beisatz: Nicht jede Ordnungswidrigkeit ist bereits ein Entlassungsgrund. (T19) Beisatz: Hier: Teilnahme des Klägers, der als Angehöriger der COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs 3 ASVG dienstfreigestellt war, an einer Sportschützenveranstaltung und Abnehmen der Gesichtsmaske während des Gruppenfotos bei der Siegerehrung, sonst Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen (keine Vertrauensunwürdigkeit). (T20)Beisatz: Hier: Teilnahme des Klägers, der als Angehöriger der COVID-19-Risikogruppe nach Paragraph 735, Absatz 3, ASVG dienstfreigestellt war, an einer Sportschützenveranstaltung und Abnehmen der Gesichtsmaske während des Gruppenfotos bei der Siegerehrung, sonst Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen (keine Vertrauensunwürdigkeit). (T20) TE OGH 2023-06-27 8 ObA 90/22a vgl; Beisatz nur wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0028609
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.