RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0100046 Entscheidungsdatum15.10.2025 Geschäftszahl10Os120/74; 10Os162/74; 12Os89/75 (12Os99/75); 10Os133/76; 11Os39/77; 10Os59/79; 11Os5/81; 12Os3/82; 12Os53/82; 13Os99/82; 11Os87/83; 11Os86/85; 15Os111/87; 11Os92/87; 11Os82/92; 13Os133/93; 15Os114/97 (15Os121/97); 12Os5/02; 14Os79/02; 12Os132/09t; 15Os54/17f; 13Os103/17x; 12Os77/17s; 12Os13/18f; 15Os102/19t; 14Os57/24z; 14Os36/24m (14Os82/24a; 14Os83/24y); 13Os50/25i NormStPO §285 StPO §285a Z3 RechtssatzBezüglich einer vom Angeklagten selbst verfassten Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde hat das Erstgericht dann nicht gemäß § 285a Z 3, letzter Satz StPO vorzugehen, wenn der Angeklagte auch durch seinen Verteidiger - demnach prozessordnungsgemäß -, sei es auch nachher, jedenfalls aber fristgerecht eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht hat; denn der OGH kann, weil nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist, auf die vom Angeklagten selbst verfertigte Rechtsmittelschrift ohnehin keine Rücksicht nehmen.Bezüglich einer vom Angeklagten selbst verfassten Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde hat das Erstgericht dann nicht gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 3,, letzter Satz StPO vorzugehen, wenn der Angeklagte auch durch seinen Verteidiger - demnach prozessordnungsgemäß -, sei es auch nachher, jedenfalls aber fristgerecht eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht hat; denn der OGH kann, weil nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist, auf die vom Angeklagten selbst verfertigte Rechtsmittelschrift ohnehin keine Rücksicht nehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1974-09-24 10 Os 120/74 TE OGH 1975-03-04 10 Os 162/74 Veröff: RZ 1975/58 S 119 TE OGH 1975-09-09 12 Os 89/75 Vgl auch; Beisatz: Zurückweisung gemäß § 285 a Z 3 StPO einer vom Angeklagten selbst verfassten und ohne Rechtsanwaltsunterschrift eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde, die zunächst zur Behebung des Mangels der Rechtsanwaltsunterschrift zurückgestellt wurde, welchem Auftrag der Angeklagte sodann nicht Folge leistete, wiewohl der Vertreter des Angeklagten unmittelbar nach Einlangen der Ausführung des Angeklagten eine ordnungsgemäß verfasste Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde einbrachte; Beschwerde des Angeklagten gegen den Zurückweisungsbeschluss vom OGH zurückgewiesen. (T1)Vgl auch; Beisatz: Zurückweisung gemäß Paragraph 285, a Ziffer 3, StPO einer vom Angeklagten selbst verfassten und ohne Rechtsanwaltsunterschrift eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde, die zunächst zur Behebung des Mangels der Rechtsanwaltsunterschrift zurückgestellt wurde, welchem Auftrag der Angeklagte sodann nicht Folge leistete, wiewohl der Vertreter des Angeklagten unmittelbar nach Einlangen der Ausführung des Angeklagten eine ordnungsgemäß verfasste Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde einbrachte; Beschwerde des Angeklagten gegen den Zurückweisungsbeschluss vom OGH zurückgewiesen. (T1) TE OGH 1976-10-05 10 Os 133/76 Vgl; Beisatz: Keine Bedachtnahme auf eine zusätzliche vom Angeklagten eingebrachte als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete und verspätete Eingabe. (T2) TE OGH 1977-05-16 11 Os 39/77 TE OGH 1979-10-03 10 Os 59/79 Beisatz: Ausschließlich der zur Ausführung der Rechtsmittel bestellte (§ 41 Abs 2 StPO) Vertreter hat die Nichtigkeitsbeschwerde auszuführen. (T3) Veröff: EvBl 1980/82 S 248Beisatz: Ausschließlich der zur Ausführung der Rechtsmittel bestellte (Paragraph 41, Absatz 2, StPO) Vertreter hat die Nichtigkeitsbeschwerde auszuführen. (T3) Veröff: EvBl 1980/82 S 248 TE OGH 1981-02-11 11 Os 5/81 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1982-04-01 12 Os 3/82 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1982-04-22 12 Os 53/82 Vgl auch TE OGH 1982-07-22 13 Os 99/82 Vgl auch TE OGH 1983-05-25 11 Os 87/83 Vgl auch TE OGH 1985-06-04 11 Os 86/85 Vgl auch; Beisatz: Unbeachtlichkeit der Ausführung des Angeklagten, selbst wenn der Verteidiger in der Rechtsmittelschrift darauf Bezug nimmt. (T4) TE OGH 1987-07-24 15 Os 111/87 Vgl auch TE OGH 1987-09-08 11 Os 92/87 Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Selbstgefertigte Beilagen des Angeklagten sind unzulässig. (T5) TE OGH 1992-09-03 11 Os 82/92 Vgl auch; Beisatz: Eigene Ausführungen des Rechtsmittelwerbers sind auch dann unbeachtlich, wenn sie der Verteidiger als Beilage zu seiner Rechtsmittelschrift nimmt. (T6) TE OGH 1993-09-22 13 Os 133/93 Vgl auch TE OGH 1997-08-28 15 Os 114/97 Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Auch dann unbeachtlich, wenn es durch Vereinigen mit dem Schriftsatz des Verteidigers im Weg des Beiheftens oder durch Fotomontage oder durch Abschreiben geschieht. (T7) TE OGH 2002-06-26 12 Os 5/02 Vgl auch; Beisatz: Unabhängig von der Reihenfolge des Einlangens der Nichtigkeitsbeschwerden ist jener des Verteidigers stets der Vorzug zu geben. (T8); Beisatz: Verteidiger ist nur eine vom Beschuldigten/Angeklagten verschiedene Person, die nicht bloß als dessen Vertreter schlechthin, sondern von ihm unabhängig als Organ der Strafrechtspflege einschreitet und im Übrigen die prozessualen Rechte nicht im Namen, sondern im Interesse des Angeklagten ausübt. (T9) TE OGH 2002-10-29 14 Os 79/02 Auch; Beis wie T8 TE OGH 2009-11-26 12 Os 132/09t Vgl; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2017-06-28 15 Os 54/17f Auch; Beis wie T7; Beisatz: Eigene Rechtsmittelausführungen des Betroffenen sind unabhängig davon, ob sie über dessen ausdrücklichen Wunsch überreicht werden und in welcher Form dies geschieht, nicht Teil der von der Verteidigung eingebrachten Beschwerdeschrift und jedenfalls unbeachtlich. (T10) TE OGH 2017-10-11 13 Os 103/17x Auch; Beis wie T8 TE OGH 2017-10-12 12 Os 77/17s Auch TE OGH 2018-09-13 12 Os 13/18f Auch; Beis wie T7 TE OGH 2019-10-17 15 Os 102/19t Vgl TE OGH 2024-07-31 14 Os 57/24z vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7 TE OGH 2024-11-05 14 Os 36/24m vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10 TE OGH 2025-10-15 13 Os 50/25i vgl; nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0100046
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