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{'item': '5Ob206/74; 5Ob1/76; 5Ob15/76; 5Ob20/78; 5Ob40/79; 5Ob11/80; 5Ob141/86; 5Ob103/87; 5Ob35/88; 5Ob51/00m; 5Ob25/02s; 5Ob61/02k; 5Ob12/06k; 5Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006677 Entscheidungsdatum12.03.2026 Geschäftszahl5Ob206/74; 5Ob1/76; 5Ob15/76; 5Ob20/78; 5Ob40/79; 5Ob11/80; 5Ob141/86; 5Ob103/87; 5Ob35/88; 5Ob51/00m; 5Ob25/02s; 5Ob61/02k; 5Ob12/06k; 5Ob157/07k; 8Ob116/06a; 5Ob101/08a; 5Ob128/08x; 5Ob117/09f; 5Ob102/11b; 5Ob225/11s; 5Ob161/12f; 5Ob52/13b; 5Ob157/13v; 5Ob219/13m; 5Ob74/14i; 5Ob96/14z; 5Ob57/16t; 5Ob58/16i; 5Ob59/16m; 5Ob97/16z; 5Ob96/16b; 5Ob151/17t; 5Ob24/18t; 5Ob123/21f; 5Ob30/22f; 5Ob111/23v; 5Ob132/23g; 5Ob64/24h; 5Ob105/25i NormAußStrG §9 IAußStrG §9 römisch eins AußStrG 2005 §45 IC3 AußStrG 2005 §45 IIH GBG §122 B GBG §122 C GBG §126 RechtssatzDie Rekursberechtigung im Grundbuchsverfahren ergibt sich nicht aus der Tatsache, dass der abweisende Beschluss zugestellt wurde, sondern daraus, dass der angefochtene Beschluss allenfalls bücherliche Rechte des Einschreiters verletzte. Ob mit der Abweisung des Antrages des Einschreiters tatsächlich seine bücherlichen Rechte verletzt wurden, ist eine Frage des materiellen Rechtes, über die mit einer Sachentscheidung abzusprechen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1974-09-25 5 Ob 206/74 TE OGH 1976-01-13 5 Ob 1/76 nur: Die Rekursberechtigung im Grundbuchsverfahren ergibt sich nicht aus der Tatsache, dass der abweisende Beschluss zugestellt wurde, sondern daraus, dass der angefochtene Beschluss allenfalls bücherliche Rechte des Einschreiters verletzte. (T1) Veröff: NZ 1977,118 TE OGH 1976-07-13 5 Ob 15/76 nur: Die Rekursberechtigung im Grundbuchsverfahren ergibt sich nicht aus der Tatsache, dass der abweisende Beschluss zugestellt wurde. (T2) TE OGH 1978-10-24 5 Ob 20/78 nur T1; Beisatz: Auch nicht daraus, dass ein Beschluss zuzustellen ist. (T3) TE OGH 1980-01-15 5 Ob 40/79 Auch; nur T1; Beisatz: Die Beschwer ergibt sich daraus, dass jemand in seinen bücherlichen Rechten beeinträchtigt worden sein könnte. Ob dies tatsächlich der Fall ist. ist eine Frage der meritorischen Berechtigung des Rekurses. (T4) TE OGH 1980-06-10 5 Ob 11/80 nur T1 TE OGH 1986-10-21 5 Ob 141/86 Beis wie T4; Beisatz: Eine Eigentumsanerkennungsurkunde, in welcher das durch Ersitzung erworbene Eigentumsrecht des Revisionsrekurswerbers anerkannt wird, begründet keine Rekurslegitimation. (T5) TE OGH 1987-12-15 5 Ob 103/87 nur: Ob mit der Abweisung des Antrages des Einschreiters tatsächlich seine bücherlichen Rechte verletzt wurden, ist eine Frage des materiellen Rechtes, über die mit einer Sachentscheidung abzusprechen ist. (T6) TE OGH 1988-04-19 5 Ob 35/88 nur T6 TE OGH 2000-09-26 5 Ob 51/00m Auch; nur T1 TE OGH 2002-02-26 5 Ob 25/02s Vgl auch; Beisatz: Eine Rechtsmittellegitimation der Agrarbehörde wird bejaht, wenn das Rechtsmittel auf die Einhaltung von bundesgesetzlichen und landesgesetzlichen Flurverfassungsbestimmungen abzielt, deren Einhaltung die Agrarbehörde mit ihrem Rechtsmittel gewährleisten will. (T7) TE OGH 2002-03-12 5 Ob 61/02k Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2006-05-16 5 Ob 12/06k Auch; Beis wie T4 TE OGH 2007-08-28 5 Ob 157/07k Auch; nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2007/130 TE OGH 2007-10-18 8 Ob 116/06a TE OGH 2008-06-24 5 Ob 101/08a Vgl; Beisatz: Die Beschwer in Grundbuchssachen setzt voraus, dass der Betroffene in seinen bücherlichen Rechten verletzt sein könnte, indem bücherliche Rechte durch die bekämpfte Entscheidung belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden. (T8) TE OGH 2008-08-26 5 Ob 128/08x Vgl; Beisatz: Auf Ersichtlichmachungen trifft es jedenfalls nicht generell zu, dass sie auch tatsächlich bücherliche Rechte anderer Personen beeinträchtigen können. In derartigen Fällen steht ein Rechtsmittel demjenigen zu, der durch die Entscheidung in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt ist. (T9) Bem: Zur Rechtsmittellegitimation von Wohnungseigentümern und Verwalter im Zusammenhang mit der Ersichtlichmachung nach § 19 Satz 2 WEG 2002 siehe RS0124072. (T10)Bem: Zur Rechtsmittellegitimation von Wohnungseigentümern und Verwalter im Zusammenhang mit der Ersichtlichmachung nach Paragraph 19, Satz 2 WEG 2002 siehe RS0124072. (T10) TE OGH 2009-10-13 5 Ob 117/09f Veröff: SZ 2009/138 TE OGH 2011-08-25 5 Ob 102/11b Vgl auch TE OGH 2012-02-14 5 Ob 225/11s Auch; Beisatz: Keine Beschwer durch Einverleibung im laufenden Rang, wenn keine nachteilige Rangverschiebung bewirkt wird, oder vor Rekurs erreichte Einverleibung aufgrund neuen Antrags ohne Rangverschiebung; hier: Eigentumsrecht. (T11) TE OGH 2013-02-14 5 Ob 161/12f Auch; nur T6; Auch Beis wie T4 TE OGH 2013-08-28 5 Ob 52/13b Auch TE OGH 2014-02-21 5 Ob 157/13v Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2014/13 TE OGH 2014-05-20 5 Ob 219/13m Auch; Veröff: SZ 2014/54 TE OGH 2014-07-25 5 Ob 74/14i Auch TE OGH 2014-09-26 5 Ob 96/14z Vgl auch TE OGH 2016-04-20 5 Ob 57/16t Auch TE OGH 2016-04-20 5 Ob 58/16i Auch TE OGH 2016-04-20 5 Ob 59/16m Auch TE OGH 2016-08-25 5 Ob 97/16z Auch TE OGH 2016-08-25 5 Ob 96/16b Auch TE OGH 2017-11-20 5 Ob 151/17t Auch; Beis wie T8 TE OGH 2018-03-13 5 Ob 24/18t Auch; Beisatz: Die gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 angemerkten Wohnungseigentumsbewerber sind noch nicht Buchberechtigte und können durch Eintragungen, die die zu ihren Gunsten erfolgte Anmerkung gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 unberührt lassen, nicht in ihrem bücherlichen Recht beeinträchtigt sein (so bereits 5 Ob 279/05y, 5 Ob 70/15b). (T12)Auch; Beisatz: Die gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 angemerkten Wohnungseigentumsbewerber sind noch nicht Buchberechtigte und können durch Eintragungen, die die zu ihren Gunsten erfolgte Anmerkung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 unberührt lassen, nicht in ihrem bücherlichen Recht beeinträchtigt sein (so bereits 5 Ob 279/05y, 5 Ob 70/15b). (T12) TE OGH 2022-02-10 5 Ob 123/21f Beis wie T4; nur T6 TE OGH 2022-06-01 5 Ob 30/22f Beis wie T8 TE OGH 2024-02-22 5 Ob 111/23v Beisatz wie T4 TE OGH 2024-04-16 5 Ob 132/23g Beisatz wie T4; nur T6 TE OGH 2024-11-14 5 Ob 64/24h vgl; Beisatz wie T8 TE OGH 2026-03-12 5 Ob 105/25i vgl; Beisatz: Hier: Zur Antragslegitimation eines Fruchtgenussberechtigten bei Bestehen einer Rechtsgemeinschaft mit einem anderen Fruchtgenussberechtigten. (T13) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0006677

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.