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{'item': ['4Ob334/74', '4Ob356/76', '4Ob394/77', '4Ob343/86', '4Ob42/95', '4Ob7/96', '4Ob2104/96g', '4Ob220/06s', '17Ob20/08b', '4Ob190/14s', '4Ob211/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079620 Entscheidungsdatum01.10.1974 Geschäftszahl4Ob334/74; 4Ob356/76; 4Ob394/77; 4Ob343/86; 4Ob42/95; 4Ob7/96; 4Ob2104/96g; 4Ob220/06s; 17Ob20/08b; 4Ob190/14s; 4Ob211/14d (4Ob212/14a, 4Ob213/14y, 4Ob214/14w); 4Ob111/21h NormMSchG §10 Abs1 Z2; UWG §9; Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litb Rechtssatz"Mittelbare Verwechslungsgefahr" kommt nur dann in Frage, wenn der übereinstimmende gemeinsame Wortstamm eigenständig hervortritt und schon für sich allein geeignet ist, auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuweisen. Bei einer beschreibenden Stammsilbe scheidet dagegen eine (mittelbare) Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Zeichenabwandlung ("Serienzeichen") von vornherein aus. EntscheidungstexteTE OGH 1974-10-01 4 Ob 334/74 Beisatz: Pregnex-Pregtest (T1) Veröff: SZ 47/103 = ÖBl 1975,114 TE OGH 1976-10-19 4 Ob 356/76 Beisatz: "DREH UND TRINK" " ... CO-PILOT" (T2) TE OGH 1977-11-08 4 Ob 394/77 Vgl auch; Beisatz: Gerobit - Gerovital (T3) Veröff: ÖBl 1978,68 TE OGH 1987-12-15 4 Ob 343/86 Beisatz: "Easy-Rider" - "Easy-Walker" - Schuhe (T4) Veröff: MR 1988,23 = ÖBl 1988,41 = WBl 1988,122 TE OGH 1995-06-13 4 Ob 42/95 Beisatz: Das selbe muss aber auch dann gelten, wenn ein schwaches Kennzeichen nicht bloß unmittelbar sondern in veränderter Form übernommen wurde und wegen eines sinnverändernden Zusatzes im neuen Zeichen in den Hintergrund tritt. (T5) TE OGH 1996-02-26 4 Ob 7/96 Vgl auch; nur: "Mittelbare Verwechslungsgefahr" kommt nur dann in Frage, wenn der übereinstimmende gemeinsame Wortstamm eigenständig hervortritt und schon für sich allein geeignet ist, auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuweisen. (T6) Beisatz: "Mittelbarer Verwechslungsgefahr" ist dadurch gekennzeichnet, dass die Zeichen zwar unterscheidbar sind, zu Unrecht aber demselben Unternehmen zugeschrieben werden. (T7) Veröff: SZ 69/38 TE OGH 1996-05-29 4 Ob 2104/96g Auch; Beisatz: Ein Wort- oder Bildstamm kann auf eine Serie von Warenzeichen hinweisen, wie zum Beispiel "Mc" durch die Verwendung in "McPizza", "McChicken", "McRib", "EGG McMuffin", "Fischmäc", "Big Mäc"; ansonsten fehlt bei einem schwachen Zeichenbestandteil wie "Mc" die Grundlage für die Annahme eines Serienzeichens. (T8) TE OGH 2006-12-19 4 Ob 220/06s Ähnlich; Beisatz: Die Übereinstimmung der schwachen Stammsilbe bei „vegeta" und „vegefine" hätte für sich allein wohl noch nicht ausgereicht. (T9) TE OGH 2008-09-23 17 Ob 20/08b nur T6; Veröff: SZ 2008/136 TE OGH 2014-12-16 4 Ob 190/14s Vgl auch; Beisatz: Hier: „MCDONALD´S - MCBERG“; Mc/MC selbständige Buchstabenfolge, die geeignet ist, als auf das Unternehmen hinweisendes Stammzeichen aufgefasst zu werden; mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt der Serienmarke bejaht. (T10) TE OGH 2014-12-16 4 Ob 211/14d Vgl auch; Beis ähnlich wie T10 TE OGH 2021-06-22 4 Ob 111/21h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0079620

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.