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5Ob215/74

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.10.1974 Geschäftszahl5Ob215/74; 5Ob513/78; 5Ob701/78; 1Ob618/94 (1Ob619/94) NormKKbG 1969 §6 Abs5;

RechtssatzDer Verfahrensgrundsatz des außerstreitigen Verfahrens, daß die Beweisaufnahme an keinerlei Förmlichkeiten gebunden ist, erfährt durch den § 6 Abs 5 des KKbG wesentliche Veränderungen, weil die Vorschriften der ZPO über den Beweis sinngemäß anzuwenden sind.Der Verfahrensgrundsatz des außerstreitigen Verfahrens, daß die Beweisaufnahme an keinerlei Förmlichkeiten gebunden ist, erfährt durch den Paragraph 6, Absatz 5, des KKbG wesentliche Veränderungen, weil die Vorschriften der ZPO über den Beweis sinngemäß anzuwenden sind.

EntscheidungstexteTE OGH 1974/10/09 5 Ob 215/74 TE OGH 1978/02/14 5 Ob 513/78 Vgl auch; Veröff: EvBl 1978/146 S 468 TE OGH 1978/12/12 5 Ob 701/78 Veröff: EvBl 1979/87 S 273 TE OGH 1994/10/25 1 Ob 618/94 Auch; Beisatz: Der im § 276 ZPO verankerte Unmittelbarkeitsgrundsatz ist zu beachten. (T1) Auch; Beisatz: Der im Paragraph 276, ZPO verankerte Unmittelbarkeitsgrundsatz ist zu beachten. (T1) RechtssatznummerRS0066013

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