RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0073961 Entscheidungsdatum10.10.1974 Geschäftszahl2Ob156/74 (2Ob157/74); 3Ob584/83 (3Ob585/83); 1Ob502/87 (1Ob503/87); 8Ob2013/96d; 1Ob2377/96g; 6Ob361/97z; 1Ob66/98g; 7Ob145/98v; 1Ob204/00g; 7Ob184/01m; 4Ob180/07k; 7Ob69/08k; 7Ob265/09k; 7Ob126/09v; 7Ob74/11z; 7Ob176/11z; 7Ob27/12i; 7Ob5/13f; 7Ob230/12t; 7Ob222/13t; 7Ob46/14m; 7Ob229/15z; 7Ob181/16t; 7Ob28/18w; 7Ob184/18m; 7Ob118/21k; 7Ob150/21s; 7Ob115/22w NormCMR Art29; Warschauer Luftverkehrsabk Art25 Rechtssatz"Dem Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit" bedeutet grobe Fahrlässigkeit. EntscheidungstexteTE OGH 1974-10-10 2 Ob 156/74 Veröff: SZ 47/106 = EvBl 1975/135 S 267 TE OGH 1984-04-25 3 Ob 584/83 Auch; Beisatz: Der Versuch der Durchführung des Warentransportes als TIR-Transport ohne die dem TIR Abkommen entsprechenden Voraussetzungen wäre eine grobe Fahrlässigkeit und damit ein Verschulden im Sinne des Art 29 und 32 CMR, das dem Vorsatz gleichstehen würde. (T1)Auch; Beisatz: Der Versuch der Durchführung des Warentransportes als TIR-Transport ohne die dem TIR Abkommen entsprechenden Voraussetzungen wäre eine grobe Fahrlässigkeit und damit ein Verschulden im Sinne des Artikel 29 und 32 CMR, das dem Vorsatz gleichstehen würde. (T1) TE OGH 1987-04-08 1 Ob 502/87 Auch; Veröff: SZ 60/64 TE OGH 1996-06-27 8 Ob 2013/96d Auch TE OGH 1997-10-14 1 Ob 2377/96g Auch TE OGH 1998-03-19 6 Ob 361/97z TE OGH 1998-03-24 1 Ob 66/98g Vgl auch TE OGH 1998-11-11 7 Ob 145/98v TE OGH 2000-10-06 1 Ob 204/00g Auch; Beisatz: Hier war zwischen der klagenden und der beklagten Partei ausdrücklich die Beistellung von Silofahrzeugen in gereinigtem Zustand vereinbart und die beklagte Partei hat das selbst als "Grundvoraussetzung" und "besondere Obliegenheit" angesehen. Unterblieb eine durchaus mögliche gründliche Reinigung und wurde dadurch das Ladegut verunreinigt, so beruhte diese Unterlassung - stellt man in Rechnung, dass es der klagenden Partei gerade darauf in besonderem Maße ankam und sich die beklagte Partei dessen bewusst war - auf grober Fahrlässigkeit. (T2) TE OGH 2001-07-31 7 Ob 184/01m Beisatz: Eine Gleichschaltung von Vorsatz einerseits und grober Fahrlässigkeit als "gleichstehend" andererseits wird auch von der Rechtsprechung der übrigen deutschsprachigen Mitgliedsstaaten der CMR geteilt. Sie entspricht auch sonst der Judikaturpraxis der überwiegenden Zahl europäischer Staaten. Auch keine Änderung dieser Rechtsauffassung durch das in Deutschland eingeführte Transportrechtsreformgesetz (TRG) dBGBl I
- (T3)Beisatz: Eine Gleichschaltung von Vorsatz einerseits und grober Fahrlässigkeit als "gleichstehend" andererseits wird auch von der Rechtsprechung der übrigen deutschsprachigen Mitgliedsstaaten der CMR geteilt. Sie entspricht auch sonst der Judikaturpraxis der überwiegenden Zahl europäischer Staaten. Auch keine Änderung dieser Rechtsauffassung durch das in Deutschland eingeführte Transportrechtsreformgesetz (TRG) dBGBl römisch eins
- (T3) TE OGH 2007-12-11 4 Ob 180/07k Auch TE OGH 2008-07-02 7 Ob 69/08k TE OGH 2010-01-27 7 Ob 265/09k TE OGH 2010-01-27 7 Ob 126/09v Beisatz: Will also der Anspruchsteller den Frachtführer für den eingetretenen Schaden ohne jede Beschränkung haftbar machen, so hat er ihm gemäß Art 29 CMR qualifiziertes Verschulden nachzuweisen. Den Anspruchsteller trifft in diesem Fall die volle Beweislast hinsichtlich der Umstände, aus denen sich die qualifiziert schuldhafte Schadensverursachung durch den Frachtführer ergibt. Dafür wird es als ausreichend angesehen, wenn der Anspruchsteller das konkrete Verhalten des Schädigers und alle objektiven Tatsachen des Geschehens beweist. Aus diesen objektiven Tatsachen könne regelmäßig auf die innere Einstellung des Täters geschlossen werden. (T4)Beisatz: Will also der Anspruchsteller den Frachtführer für den eingetretenen Schaden ohne jede Beschränkung haftbar machen, so hat er ihm gemäß Artikel 29, CMR qualifiziertes Verschulden nachzuweisen. Den Anspruchsteller trifft in diesem Fall die volle Beweislast hinsichtlich der Umstände, aus denen sich die qualifiziert schuldhafte Schadensverursachung durch den Frachtführer ergibt. Dafür wird es als ausreichend angesehen, wenn der Anspruchsteller das konkrete Verhalten des Schädigers und alle objektiven Tatsachen des Geschehens beweist. Aus diesen objektiven Tatsachen könne regelmäßig auf die innere Einstellung des Täters geschlossen werden. (T4) Beisatz: Hier: Verladung von Schaltschränken, die wegen ihrer Verpackung auf zu kleinen Paletten offenkundig extrem kippgefährdet sind, ohne Weisung beim Absender einzuholen oder eine Ladungssicherung vorzunehmen. (T5) TE OGH 2011-07-06 7 Ob 74/11z Auch; Veröff: SZ 2011/86 TE OGH 2011-09-28 7 Ob 176/11z TE OGH 2012-04-25 7 Ob 27/12i Auch TE OGH 2013-02-18 7 Ob 5/13f TE OGH 2013-03-27 7 Ob 230/12t TE OGH 2014-03-19 7 Ob 222/13t TE OGH 2014-04-22 7 Ob 46/14m Auch; Beisatz: Dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden (Art 29 Abs 1 CMR) bedeutet in Österreich grobe Fahrlässigkeit. (T6)Auch; Beisatz: Dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden (Artikel 29, Absatz eins, CMR) bedeutet in Österreich grobe Fahrlässigkeit. (T6) Veröff: SZ 2014/38 TE OGH 2016-01-27 7 Ob 229/15z TE OGH 2016-11-30 7 Ob 181/16t Veröff: SZ 2016/133 TE OGH 2018-03-21 7 Ob 28/18w TE OGH 2019-01-30 7 Ob 184/18m Beisatz: So schon 7 Ob 27/12i unter Hinweis auf BGH-Judikatur nach dem TRG. (T7) TE OGH 2021-09-15 7 Ob 118/21k TE OGH 2022-01-26 7 Ob 150/21s TE OGH 2022-11-09 7 Ob 115/22w Vgl; Beisatz: Hier: Weitergabe des Transportauftrags in einer von der ursprünglichen Frachtführerin nicht kontrollierten Auftragskette. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0073961