RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014496 Entscheidungsdatum13.12.2023 Geschäftszahl4Ob54/74; 4Ob40/75; 4Ob65/76; 4Ob88/76; 4Ob18/77; 7Ob687/82; 4Ob46/82; 4Ob161/83; 14Ob208/86; 9ObA284/89; 9ObA309/92; 9ObA139/94; 8ObA334/94; 9ObA87/95; 9ObA141/98w; 9Ob263/98m; 9ObA183/01d; 8ObA33/03s; 8ObA9/04p; 8ObA15/05x; 8ObA90/22a; 8ObA61/23p; 8ObA77/23s NormABGB §863 GIII ABGB §1162 IIABGB §1162 römisch zwei RechtssatzDie Austrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden und kann daher schriftlich, mündlich oder konkludent (§ 863 ABGB) erfolgen. Die Erklärung muss den Arbeitgeber als Erklärungsempfänger zweifelsfrei erkennen lassen, dass der erklärende Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorzeitig auflöst.Die Austrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden und kann daher schriftlich, mündlich oder konkludent (Paragraph 863, ABGB) erfolgen. Die Erklärung muss den Arbeitgeber als Erklärungsempfänger zweifelsfrei erkennen lassen, dass der erklärende Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorzeitig auflöst. EntscheidungstexteTE OGH 1974-10-15 4 Ob 54/74 Veröff: Arb 9258 = SozM IA/d,1137 TE OGH 1975-09-09 4 Ob 40/75 nur: Die Austrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Erklärung muss den Arbeitgeber als Erklärungsempfänger zweifelsfrei erkennen lassen, dass der erklärende Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorzeitig auflöst. (T1) TE OGH 1976-07-13 4 Ob 65/76 Beisatz: Dienstverweigerung; "Wenn das so ist, dann geh ich". (T2) Veröff: Ind 1977 H2,1031 TE OGH 1976-09-21 4 Ob 88/76 Beisatz: Zufolge Empfangsbedürftigkeit der Austrittserklärung ist der Austritt erst mit Zukommen der Willenserklärung an den Arbeitgeber als Erklärungsempfänger wirksam. (T3) Veröff: Ind 1977 4,1049 = Arb 9517 TE OGH 1977-04-19 4 Ob 18/77 Veröff: Ind 1977 H5,1062 TE OGH 1983-01-27 7 Ob 687/82 Auch TE OGH 1983-05-10 4 Ob 46/82 TE OGH 1984-01-10 4 Ob 161/83 Auch TE OGH 1987-01-13 14 Ob 208/86 Beisatz: Sie muss vor allem nicht das Wort "Austritt" oder "vorzeitige Auflösung" enthalten. (T4) TE OGH 1989-11-08 9 ObA 284/89 nur T1; Beisatz: § 48 ASGG (T5) Veröff: WBl 1990,180nur T1; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T5) Veröff: WBl 1990,180 TE OGH 1993-01-27 9 ObA 309/92 Auch TE OGH 1994-09-28 9 ObA 139/94 TE OGH 1995-04-20 8 ObA 334/94 Beis wie T5 TE OGH 1995-06-06 9 ObA 87/95 Auch; Beis wie T5 TE OGH 1998-10-21 9 ObA 141/98w nur: Die Austrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden und kann daher konkludent (§ 863 ABGB) erfolgen. (T6)nur: Die Austrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden und kann daher konkludent (Paragraph 863, ABGB) erfolgen. (T6) TE OGH 1999-02-10 9 Ob 263/98m Beisatz: Ob der Geschäftsherr zweifelsfrei erkennen kann, dass es sich nicht um eine Kündigung, sondern um eine vorzeitige Auflösung handelt, kann nur anhand des Einzelfalls beantwortet werden. (T7) TE OGH 2001-10-24 9 ObA 183/01d nur: Die Austrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden und kann daher schriftlich, mündlich oder konkludent (§ 863 ABGB) erfolgen. (T8)nur: Die Austrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden und kann daher schriftlich, mündlich oder konkludent (Paragraph 863, ABGB) erfolgen. (T8) TE OGH 2003-05-22 8 ObA 33/03s Beisatz: Treffen mündliche Erklärungen und schlüssige Handlungen zusammen, ist das Gesamtverhalten des Erklärenden für die Beurteilung des Erklärungswertes heranzuziehen. (T9); Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2004-02-26 8 ObA 9/04p Auch; Beisatz: Hier: Konkludenter Austritt verneint. (T10) TE OGH 2005-03-17 8 ObA 15/05x nur T6 TE OGH 2023-06-27 8 ObA 90/22a vgl; Beisatz wie T9 TE OGH 2023-10-19 8 ObA 61/23p nur T8 TE OGH 2023-12-13 8 ObA 77/23s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0014496
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