OGH Rechtssatz RS0044763 (4Ob591/74)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044763 Entscheidungsdatum15.10.1974 Geschäftszahl4Ob591/74; 1Ob208/08g; 5Ob219/22z NormZPO §560 A; ZPO §562 A; ZPO §572 RechtssatzWird eine gerichtliche Aufkündigung für rechtswirksam erkannt, dann endet das Bestandverhältnis immer mit dem gemäß § 562 Abs 1 ZPO in der Kündigung anzugebenden Zeitpunkt, gleichgültig, ob das die Kündigung für rechtswirksam erklärende Urteil des Gerichtes vor oder nach diesem Zeitpunkt ergeht.Wird eine gerichtliche Aufkündigung für rechtswirksam erkannt, dann endet das Bestandverhältnis immer mit dem gemäß Paragraph 562, Absatz eins, ZPO in der Kündigung anzugebenden Zeitpunkt, gleichgültig, ob das die Kündigung für rechtswirksam erklärende Urteil des Gerichtes vor oder nach diesem Zeitpunkt ergeht.
EntscheidungstexteTE OGH 1974-10-15 4 Ob 591/74 Veröff: EvBl 1975/137 S 268 = ImmZ 1975,10 TE OGH 2008-11-25 1 Ob 208/08g Auch TE OGH 2023-01-19 5 Ob 219/22z European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0044763