RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0058229 Entscheidungsdatum29.03.2023 Geschäftszahl2Ob154/74 (2Ob155/74); 2Ob99/77; 2Ob224/79; 8Ob245/80 (8Ob246/80); 8Ob12/82; 9ObA298/01s; 8ObA73/03y; 2Ob51/06y; 9ObA107/07m; 2Ob176/08h; 2Ob214/08x; 2Ob114/09t; 7Ob83/13a; 2Ob181/15d; 2Ob143/16t; 1Ob135/18m; 2Ob175/17z; 2Ob236/18x; 8ObA13/23d NormEKHG §1 IIIA EKHG §5 IIC RechtssatzKeine Halterhaftung, wenn ein Kraftfahrzeug als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wird. EntscheidungstexteTE OGH 1974-10-17 2 Ob 154/74 Veröff: RZ 1975/9 S 25 = ZVR 1975/171 S 247 TE OGH 1977-06-16 2 Ob 99/77 Beisatz: Maßgebend nicht nur die Aufhebung der Fahrbarkeit der Arbeitsmaschine, sondern dass die Betätigung der Motorkraft des Fahrzeuges einem Arbeitsvorgang außerhalb desselben dient, der mit den für ein Kraftfahrzeug typischen Funktionen in keinem Zusammenhang steht. (T1) Veröff: ZVR 1978/265 S 304 TE OGH 1980-02-12 2 Ob 224/79 Beisatz: Bagger (T2) TE OGH 1981-02-12 8 Ob 245/80 Beis wie T1; Beisatz: Betonpumpenfahrzeug (T3) TE OGH 1982-06-03 8 Ob 12/82 Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2002-03-13 9 ObA 298/01s Beis wie T1 TE OGH 2004-09-24 8 ObA 73/03y Beis wie T1; Veröff: SZ 2004/141 TE OGH 2006-04-06 2 Ob 51/06y Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verwendung eines bereits zuvor anderweits abgeladenen LKW zum Zwecke der Montage an Ort und Stelle zusammengebauter Bauelemente als (zufolge der ausgefahrenen Stützen stationärer) Kranträger. (T4) TE OGH 2007-12-19 9 ObA 107/07m Beisatz: Eine Halter-Haftung für ein Kranfahrzeug nach EKHG scheidet nach der Rechtsprechung dann aus, wenn ein Kraftfahrzeug lediglich als ortsgebundene Arbeitsmaschine zum Einsatz gebracht wird. Die Fahrbarkeit des Kranfahrzeugs war im vorliegenden Fall durch das Ausfahren von vier Stützen aufgehoben. (T5) TE OGH 2008-12-17 2 Ob 176/08h TE OGH 2009-01-29 2 Ob 214/08x Vgl auch TE OGH 2009-09-28 2 Ob 114/09t Beis wie T1; Beisatz: Die Beleuchtung eines auf einem Gehsteig abgestellten KFZ, das als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wird, steht - ebenso wie die Beleuchtung eines jeden sonstigen dort befindlichen Gegenstands - in keinem inneren Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder in adäquat ursächlichem Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang. (T6) Beisatz: Wurde ein LKW als ortsgebundene Arbeitsmaschine für einen Arbeitsvorgang außerhalb der typischen Funktionen eines Kraftfahrzeugs verwendet, so ist nicht relevant, wo er bei diesem Vorgang konkret aufgestellt war. Ebenso wie bei einer Aufstellung auf der Fahrbahn selbst ein Betrieb im Sinne des § 1 EKHG zu verneinen wäre, gilt dies auch für die Abstellung auf dem Gehsteig. (T7)Beisatz: Wurde ein LKW als ortsgebundene Arbeitsmaschine für einen Arbeitsvorgang außerhalb der typischen Funktionen eines Kraftfahrzeugs verwendet, so ist nicht relevant, wo er bei diesem Vorgang konkret aufgestellt war. Ebenso wie bei einer Aufstellung auf der Fahrbahn selbst ein Betrieb im Sinne des Paragraph eins, EKHG zu verneinen wäre, gilt dies auch für die Abstellung auf dem Gehsteig. (T7) TE OGH 2013-05-23 7 Ob 83/13a Vgl auch Beis wie T3; Vgl auch Beis wie T4 TE OGH 2016-06-28 2 Ob 181/15d Beis wie T1; Beisatz: Ein Unfall, der sich im Zuge von Übungstätigkeiten mit einer am Kraftfahrzeug befestigten Vorrichtung (hier: Rohrgreifer) zur Vorbereitung eines später vorgesehenen Be- und Entladens ereignet, steht mit dem "eigentlichen Vorgang" des Be- und Entladens und daher mit der Nutzung als Kraftfahrzeug in keinem sachlichen Zusammenhang. (T8); Veröff: SZ 2016/66 TE OGH 2017-08-17 2 Ob 143/16t TE OGH 2018-09-26 1 Ob 135/18m Beis wie T1 TE OGH 2018-11-29 2 Ob 175/17z Auch; Beis wie T1 TE OGH 2019-05-28 2 Ob 236/18x Beis wie T1 TE OGH 2023-03-29 8 ObA 13/23d Beisatz: Hier: Keine Haftung, wenn die Mobilität des unfallbeteiligten Baggers durch eine durch die Benützung des Baggerarms ausgelöste automatische Sperre aller Antriebsräder und zudem eine Fixierung des Unterwagens sowohl durch den Planierschild als auch am Heck befindliche zwei Stützen aufgehoben ist. (T9) Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob die Arbeiten auf einer öffentlichen Straße durchgeführt werden. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0058229
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