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{'item': ['9Os72/74', '12Os61/82', '13Os18/84', '13Os104/85 (13Os105/85)', '13Os45/86']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.10.1974 Geschäftszahl9Os72/74; 12Os61/82; 13Os18/84; 13Os104/85 (13Os105/85); 13Os45/86 NormSGG aF §12 D; StGB §15 D; RechtssatzEinfuhr einer für Haschisch gehaltenen wertlosen Fälschung nach Österreich ist absolut untauglicher Versuch des Verbrechens nach § 6 SGG.Einfuhr einer für Haschisch gehaltenen wertlosen Fälschung nach Österreich ist absolut untauglicher Versuch des Verbrechens nach Paragraph 6, SGG. EntscheidungstexteTE OGH 1974/10/23 9 Os 72/74 Veröff: RZ 1975/13 S 26 TE OGH 1982/06/07 12 Os 61/82 Vgl aber; Veröff: JBl 1983,103 TE OGH 1984/03/15 13 Os 18/84 Vgl; Beisatz: Einfuhr von für Heroin gehaltenem Kakaopulver ist zwar ein absolut untauglicher Versuch des Verbrechens nach § 12 SGG, doch begründet schon die Kontaktsuche zu Händlern zwecks Drogenbeschaffung Strafbarkeit wegen versuchten unberechtigten Erwerbs von Suchtgift (§ 16 Abs 1 Z 2 SGG). (T1) Vgl; Beisatz: Einfuhr von für Heroin gehaltenem Kakaopulver ist zwar ein absolut untauglicher Versuch des Verbrechens nach Paragraph 12, SGG, doch begründet schon die Kontaktsuche zu Händlern zwecks Drogenbeschaffung Strafbarkeit wegen versuchten unberechtigten Erwerbs von Suchtgift (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SGG). (T1) TE OGH 1985/09/26 13 Os 104/85 Vgl auch; Beisatz: Der OGH hält an der objektiven Verbrechensauffassung fest. Durch eine für Rohhaschisch gehaltene, vom Gericht jedoch "höchstwahrscheinlich" als Plastiksprengstoff angesehene Masse konnte der im Tatbestand des § 12 Abs 1 SGG aF verpönte Erfolg (nach der Art der Handlung) unter keinen Umständen herbeigeführt werden. (T2) Veröff: EvBl 1986/88 S 310 = JBl 1986,128 (dazu kritisch Burgstaller, 76) = RZ 1985/87 S 275 (kritisch Kienapfel) Vgl auch; Beisatz: Der OGH hält an der objektiven Verbrechensauffassung fest. Durch eine für Rohhaschisch gehaltene, vom Gericht jedoch "höchstwahrscheinlich" als Plastiksprengstoff angesehene Masse konnte der im Tatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, SGG aF verpönte Erfolg (nach der Art der Handlung) unter keinen Umständen herbeigeführt werden. (T2) Veröff: EvBl 1986/88 S 310 = JBl 1986,128 (dazu kritisch Burgstaller, 76) = RZ 1985/87 S 275 (kritisch Kienapfel) TE OGH 1986/10/23 13 Os 45/86 Verstärkter Senat; Beisatz: Beim § 12 SGG sind der Versuch und die Beteiligung daran gemäß § 15 Abs 3 StGB nicht strafbar, wenn nach der Art des Objektes, an dem sich der Angriff auf das geschützte Rechtsgut (die menschliche Gesundheit) realisiert, die Verletzung dieses Rechtsguts und damit die Deliktsvollendung unter keinen Umständen möglich ist. Ob dies der Fall ist, ist objektiv (nach der wahren Sachlage) zu beurteilen, die zur Zeit der Versuchshandlung bestanden hat, mag sie auch erst später hervorgekommen sein. (T3) Veröff: EvBl 1987/5 S 19 = SSt 57/81 = RZ 1986/77 S 277 (dort irrig als 12 Os 45/86) Verstärkter Senat; Beisatz: Beim Paragraph 12, SGG sind der Versuch und die Beteiligung daran gemäß Paragraph 15, Absatz 3, StGB nicht strafbar, wenn nach der Art des Objektes, an dem sich der Angriff auf das geschützte Rechtsgut (die menschliche Gesundheit) realisiert, die Verletzung dieses Rechtsguts und damit die Deliktsvollendung unter keinen Umständen möglich ist. Ob dies der Fall ist, ist objektiv (nach der wahren Sachlage) zu beurteilen, die zur Zeit der Versuchshandlung bestanden hat, mag sie auch erst später hervorgekommen sein. (T3) Veröff: EvBl 1987/5 S 19 = SSt 57/81 = RZ 1986/77 S 277 (dort irrig als 12 Os 45/86) RechtssatznummerRS0088008

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.