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{'item': ['11Os85/74', '11Os153/74', '9Os7/76', '9Os43/77', '11Os42/85', '10Os104/85', '9Os15/86', '9Os62/86', '12Os76/86', '12Os103/86', '12Os119/87'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0091467 Entscheidungsdatum24.10.1974 Geschäftszahl11Os85/74; 11Os153/74; 9Os7/76; 9Os43/77; 11Os42/85; 10Os104/85; 9Os15/86; 9Os62/86; 12Os76/86; 12Os103/86; 12Os119/87; 12Os10/87; 12Os116/88; 12Os15/03; 11Os13/05d; 15Os133/05f; 14Os71/11i NormStGB §43; StGB §43a RechtssatzLeugnende Verantwortung an sich kein Hindernis für Gewährung des bedingten Strafnachlasses. EntscheidungstexteTE OGH 1974-10-24 11 Os 85/74 TE OGH 1975-01-15 11 Os 153/74 TE OGH 1976-05-19 9 Os 7/76 Vgl auch; Beisatz: "Mangelnde Schuldeinsicht" schließt die bedingte Strafnachsicht nicht aus. (T1) TE OGH 1977-04-19 9 Os 43/77 Beis wie T1 TE OGH 1985-04-16 11 Os 42/85 Beisatz: Die Ausübung eines prozessualen Rechtes indiziert nicht zwangsläufig eine die Anwendung des § 43 StGB ausschließende mangelnde Schuldeinsicht. (T2)Beisatz: Die Ausübung eines prozessualen Rechtes indiziert nicht zwangsläufig eine die Anwendung des Paragraph 43, StGB ausschließende mangelnde Schuldeinsicht. (T2) TE OGH 1985-09-10 10 Os 104/85 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zu § 43 Abs 2 StGB. (T3)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zu Paragraph 43, Absatz 2, StGB. (T3) TE OGH 1986-04-16 9 Os 15/86 Beisatz: Geständnis und Schuldeinsicht sind keine unabdingbaren Voraussetzungen für die Anwendung des § 43 StGB, maßgeblich ist das Persönlichkeitsbild des Angeklagten, dem es grundsätzlich nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass er von dem Recht eines jeden Angeklagten Gebrauch gemacht hat, die am günstigsten erscheinende Verantwortung zu wählen. (T4) Veröff: EvBl 1987/29 S 119 = ÖJZ-LSK 1986/71Beisatz: Geständnis und Schuldeinsicht sind keine unabdingbaren Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 43, StGB, maßgeblich ist das Persönlichkeitsbild des Angeklagten, dem es grundsätzlich nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass er von dem Recht eines jeden Angeklagten Gebrauch gemacht hat, die am günstigsten erscheinende Verantwortung zu wählen. (T4) Veröff: EvBl 1987/29 S 119 = ÖJZ-LSK 1986/71 TE OGH 1986-05-28 9 Os 62/86 Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1986-08-14 12 Os 76/86 Vgl auch; Beis wie T4 nur: Geständnis und Schuldeinsicht sind keine unabdingbaren Voraussetzungen für die Anwendung des § 43 StGB. (T5)Vgl auch; Beis wie T4 nur: Geständnis und Schuldeinsicht sind keine unabdingbaren Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 43, StGB. (T5) TE OGH 1986-10-09 12 Os 103/86 Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 1987-11-05 12 Os 119/87 Beis wie T4 TE OGH 1988-02-11 12 Os 10/87 Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 1988-10-13 12 Os 116/88 Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2003-06-05 12 Os 15/03 Vgl; Beisatz: Eine leugnende Verantwortung kommt zwar als Erschwerungsgrund nicht in Betracht, doch kann die Art der Einlassung im Einzelfall zur Annahme führen, dass der Täter nicht bereit ist, sich von dem ihm angelasteten Verhalten soweit zu distanzieren, dass den Erfordernissen der Spezialprävention auch durch die Anwendung der §§ 43 beziehungsweise 43a StGB genüge getan wird. (T6)Vgl; Beisatz: Eine leugnende Verantwortung kommt zwar als Erschwerungsgrund nicht in Betracht, doch kann die Art der Einlassung im Einzelfall zur Annahme führen, dass der Täter nicht bereit ist, sich von dem ihm angelasteten Verhalten soweit zu distanzieren, dass den Erfordernissen der Spezialprävention auch durch die Anwendung der Paragraphen 43, beziehungsweise 43a StGB genüge getan wird. (T6) TE OGH 2005-12-13 11 Os 13/05d Vgl auch TE OGH 2006-01-19 15 Os 133/05f Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das Fehlen von Reue und Schuldeinsicht kann grundsätzlich auch eines der Beurteilungskriterien bei Erstellung der spezialpräventiven Prognose iSd § 43 Abs 1 StGB sein, wenngleich es für sich allein die Verweigerung bedingter Strafnachsicht nicht zu tragen vermag. (T7)Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das Fehlen von Reue und Schuldeinsicht kann grundsätzlich auch eines der Beurteilungskriterien bei Erstellung der spezialpräventiven Prognose iSd Paragraph 43, Absatz eins, StGB sein, wenngleich es für sich allein die Verweigerung bedingter Strafnachsicht nicht zu tragen vermag. (T7) TE OGH 2011-10-04 14 Os 71/11i Vgl; Beis wie T6; Beis auch wie T7

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