RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0089608 Entscheidungsdatum10.09.2025 Geschäftszahl13Os116/74; 12Os130/76; 9Os153/78; 9Os94/79; 10Os55/81; 10Os77/82; 12Os16/83; 13Os217/83; 11Os26/86; 15Os22/92; 15Os113/92; 11Os100/92 (11Os101/92); 13Os83/92; 13Os63/93; 14Os158/94; 12Os155/08y; 12Os144/23b; 15Os89/25i NormStGB §12 Ac RechtssatzDas Einverständnis über das Zusammenwirken mehrerer Täter (als Mittäter) muss, wenn es schon nicht vor der Tat getroffen wurde, so doch konkludent bei der Tat zum Ausdruck kommen. EntscheidungstexteTE OGH 1974-10-25 13 Os 116/74 TE OGH 1976-11-04 12 Os 130/76 Vgl; Beisatz: Mittäterschaft verlangt kein formelles gemeinsames Beschließen der Tat vor ihrer Ausführung, sondern bloß das vorsätzliche aktive Zusammenwirken bei der Tatausführung. (T1) TE OGH 1978-10-24 9 Os 153/78 Beisatz: Spontaner gemeinsamer Vorsatz bei der Tat. (T2) TE OGH 1980-01-08 9 Os 94/79 Auch; Beisatz: Hier: Aus der Situation entstandener gemeinsamer Vorsatz. (T3) TE OGH 1981-05-21 10 Os 55/81 Vgl auch; Beisatz: Bloß spontanes einvernehmliches Zusammenwirken genügt. (T4) TE OGH 1982-11-23 10 Os 77/82 Vgl auch TE OGH 1983-03-10 12 Os 16/83 Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1984-05-03 13 Os 217/83 Vgl auch; Beisatz: Gemeinsamer Vorsatz in der Ausführungsphase genügt. (T5) TE OGH 1986-04-08 11 Os 26/86 Vgl auch TE OGH 1992-04-23 15 Os 22/92 Vgl auch; Beisatz: Mittäterschaft setzt keineswegs eine vor der Tat getroffene ausdrückliche Vereinbarung über die gemeinsame Tatbegehung voraus; es genügt vielmehr ein einverständliches Handeln während der Tatausführung. (T6) Veröff: EvBl 1992/181 S 767 = JBl 1993,465 TE OGH 1992-10-15 15 Os 113/92 Vgl auch TE OGH 1992-10-13 11 Os 100/92 Vgl auch TE OGH 1992-10-21 13 Os 83/92 Vgl auch; Beisatz: Für die Mittäterschaft genügt es, dass die Täter bei der Ausführung der Tat mit spontan entstandenem gemeinsamen Vorsatz bewusst und gewollt zusammenwirken und ihr diesbezügliches Einverständnis konkludent zum Ausdruck kommt; einer vorherigen Verabredung bedarf es im allgemeinen (ausgenommen etwa den Fall des § 84 Abs 2 Z 2 StGB) nicht (9 Os 34/76 ua). (T7)Vgl auch; Beisatz: Für die Mittäterschaft genügt es, dass die Täter bei der Ausführung der Tat mit spontan entstandenem gemeinsamen Vorsatz bewusst und gewollt zusammenwirken und ihr diesbezügliches Einverständnis konkludent zum Ausdruck kommt; einer vorherigen Verabredung bedarf es im allgemeinen (ausgenommen etwa den Fall des Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB) nicht (9 Os 34/76 ua). (T7) TE OGH 1993-07-28 13 Os 63/93 Vgl auch; Beisatz: Ein gemeinsamer Verletzungsvorsatz oder Misshandlungsvorsatz kann zwar auch spontan gefasst werden, doch kann er, wenn jeder andere Anhaltspunkt für ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mehrerer an einem Verletzungsdelikt fehlt, nur aus gleichzeitigen oder abwechselnden Tätlichkeiten erschlossen werden. (T8) TE OGH 1994-12-20 14 Os 158/94 Vgl auch TE OGH 2008-12-11 12 Os 155/08y Vgl; Beisatz: Beitragstäterschaft im Sinne des § 12 dritter Fall StGB liegt auch dann vor, wenn die Unterstützung (zum Teil) erst nach einzelnen Ausführungshandlungen durch den unmittelbaren Täter, aber zufolge einer bereits zuvor mit diesem getroffenen Vereinbarung erfolgt. (T9)Vgl; Beisatz: Beitragstäterschaft im Sinne des Paragraph 12, dritter Fall StGB liegt auch dann vor, wenn die Unterstützung (zum Teil) erst nach einzelnen Ausführungshandlungen durch den unmittelbaren Täter, aber zufolge einer bereits zuvor mit diesem getroffenen Vereinbarung erfolgt. (T9) TE OGH 2024-05-16 12 Os 144/23b vgl TE OGH 2025-09-10 15 Os 89/25i vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0089608
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