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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019707 Entscheidungsdatum05.11.1974 Geschäftszahl3Ob55/74; 1Ob522/77; 1Ob550/77; 3Ob630/77; 1Ob694/78 (1Ob695/78); 3Ob613/78; 3Ob533/80; 3Ob665/80; 6Ob820/80; 3Ob617/81; 6Ob769/81; 7Ob711/82; 7Ob694/87; 3Ob628/86; 1Ob709/88; 7Ob609/89; 4Ob512/91; 9ObA266/93 (9ObA267/93); 5Ob2015/96a; 2Ob94/97f; 7Ob108/97a; 5Ob155/00f; 8Ob77/00g; 9ObA210/00y; 1Ob49/01i; 10Ob63/02s; 9Ob248/02i; 10Ob19/07b; 7Ob136/07m; 2Ob43/10b; 9ObA6/11i; 6Ob70/12f; 1Ob132/15s; 1Ob6/17i; 8Ob78/17d; 7Ob127/18d; 8Ob60/21p; 4Ob92/22s NormABGB §1029 A1; HGB §54; KSchG §10 Abs1; UGB §54 RechtssatzDer Bevollmächtigte ist zu allen Handlungen ermächtigt, welche nach dem Geschäftsgebrauch oder nach den Umständen des Falles in den Bereich des aufgetragenen Geschäftes gehören oder anders ausgedrückt, welche die Vornahme eines derartigen Geschäftes gewöhnlich mit sich bringt, wobei das "gewöhnliche" nicht zu eng aufgefasst werden darf. EntscheidungstexteTE OGH 1974-11-05 3 Ob 55/74 TE OGH 1977-03-30 1 Ob 522/77 Beisatz: Gewöhnliche Geschäfte brauchen keine alltäglichen Geschäfte zu sein, der Gegensatz zu gewöhnlich ist vielmehr das außergewöhnliche Geschäft. Bei Arbeiten und Leistungen von sechshunderttausend Schilling kann von einem gewöhnlichen Geschäft nicht mehr gesprochen werden. (T1) Veröff: HS 10161 TE OGH 1977-05-25 1 Ob 550/77 Veröff: HS 10171 TE OGH 1978-01-24 3 Ob 630/77 Beisatz: Dieser Grundsatz gilt nach § 54 HGB auch entsprechend bei der Bevollmächtigung eines Handelsgewerbes, soweit nicht eine Prokura erteilt wird. (T2) Beisatz: Dieser Grundsatz gilt nach Paragraph 54, HGB auch entsprechend bei der Bevollmächtigung eines Handelsgewerbes, soweit nicht eine Prokura erteilt wird. (T2) Veröff: SZ 51/6 TE OGH 1979-01-19 1 Ob 694/78 TE OGH 1979-09-12 3 Ob 613/78 Beis wie T2 TE OGH 1981-02-18 3 Ob 533/80 Auch; Beisatz: Unbefristeter Bezugsvertrag (Wein) ist kein Geschäft das der Betrieb eines Kaffeerestaurants "gewöhnlich mit sich bringt". (T3) TE OGH 1981-03-11 3 Ob 665/80 Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 613/78 TE OGH 1981-03-30 6 Ob 820/80 Veröff: SZ 54/46 TE OGH 1982-01-20 3 Ob 617/81 Vgl auch; Beisatz: Ein "Exportdirektor" kann Exportaufträge hereinnehmen, Zahlungsbedingungen vereinbaren, allenfalls auch einen Vermittler beauftragen und andere, aber nicht einen Exklusivvertrag für einen ausländischen Staat abschließen. (T4) TE OGH 1982-03-24 6 Ob 769/81 Auch; Beisatz: Bürgschaftsübernahmen sind bei kleineren Geldinstituten keine alltäglichen Bankgeschäfte. (T5) TE OGH 1983-01-13 7 Ob 711/82 Auch; nur: Der Bevollmächtigte ist zu allen Handlungen ermächtigt, welche nach dem Geschäftsgebrauch oder nach den Umständen des Falles in den Bereich des aufgetragenen Geschäftes gehören oder anders ausgedrückt, welche die Vornahme eines derartigen Geschäftes gewöhnlich mit sich bringt. (T6) Beisatz: Ein "ungewöhnliches" Geschäft liegt dann vor, wenn mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Unternehmens ungewöhnlich große Verpflichtungen eingegangen oder besondere Bedingungen, wie sie im betreffenden Geschäftszweig üblich sind, gewährt werden (HS 1163). Ein beim konkreten Betrieb sich im Rahmen des üblichen haltender Reklameaufwand kann nicht als ein außergewöhnliches Geschäft bezeichnet werden. (T7) Veröff: SZ 56/7 TE OGH 1988-01-21 7 Ob 694/87 Beis wie T7; Veröff: SZ 61/10 = WBl 1988,343 TE OGH 1988-02-10 3 Ob 628/86 Auch; Beisatz: Der Abverkauf nicht mehr benötigter Einrichtungsgegenstände oder sonstiger Betriebsmittel ist ein Hilfsgeschäft nach § 343 HGB und stellt daher kein außergewöhnliches Geschäft dar. (T8) Auch; Beisatz: Der Abverkauf nicht mehr benötigter Einrichtungsgegenstände oder sonstiger Betriebsmittel ist ein Hilfsgeschäft nach Paragraph 343, HGB und stellt daher kein außergewöhnliches Geschäft dar. (T8) Veröff: JBl 1988,593 TE OGH 1989-02-07 1 Ob 709/88 Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 62/17 = RdW 1989,327 TE OGH 1989-09-07 7 Ob 609/89 Vgl auch; Beisatz: Hier: Ob eine Grenzbereinigung einer unklaren und strittigen Grundstücksgrenze zur laufenden Verwaltung gehört, hängt davon ab, ob ein ungewöhnliches Rechtsgeschäft vorliegt, ob etwa die Grenzbereinigung zu ungewöhnlichen Bedingungen erfolgt. (T9) Veröff: JBl 1990,36 TE OGH 1991-04-09 4 Ob 512/91 Auch; nur T6; Beis wie T7 nur: Ein "ungewöhnliches" Geschäft liegt dann vor, wenn mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Unternehmens ungewöhnlich große Verpflichtungen eingegangen oder besondere Bedingungen, wie sie im betreffenden Geschäftszweig üblich sind, gewährt werden (HS 1163). (T10) Beisatz: Der Abschluss des betreffenden Geschäftes darf auch bei Anlegung eines nicht allzu strengen Maßstabes vom betriebswirtschaftlichen Standpunkt her nicht vertretbar sein. (T11) Veröff: ecolex 1991,456 = WoBl 1991,208 (Würth) TE OGH 1993-10-13 9 ObA 266/93 nur T6; Beisatz: Hier: Frage der Berechtigung zur Kündigung eines Arbeitsvertrages. (T12) TE OGH 1996-04-16 5 Ob 2015/96a Vgl auch; Beisatz: War ein Angestellter zum Abschluss eines Leihvertrages (hier: KFZ) autorisiert, so gilt dies auch für das Versprechen einer Haftungsbeschränkung für den Entlehner, weil eine solche Haftungsbeschränkung - gerade bei der unentgeltlichen Überlassung von Vorführwagen und Leihwagen an Kunden im Kfz-Handel - keineswegs ungewöhnlich ist. Als Beurteilungsmaßstab sind hiefür die örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen heranzuziehen, die eine Haftungsbeschränkung im Interesse des Kunden als geradezu selbstverständlich erscheinen lassen. Der Haftungsausschluß für grobe Fahrlässigkeit wird - aber dann, wenn sie so krass ist, dass damit nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und redlicher Verkehrsübung nicht gerechnet werden muß - als unwirksam betrachtet. (T13) TE OGH 1997-04-10 2 Ob 94/97f Auch; Beisatz: Hiebei kommt es nicht auf die konkreten Verhältnisse in dem betreffenden Unternehmen an, sondern darauf, ob derartige Geschäfte in einem Handelsgewerbe, wie es der Inhaber betreibt, gewöhnlich vorkommen. (T14) TE OGH 1997-05-14 7 Ob 108/97a Auch; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2000-06-15 5 Ob 155/00f Vgl auch; Beisatz: Nach den erstgerichtlichen Feststellungen war der Unterfertigende der damals zuständige Bereichsleiter (Hochbau) für das Bundesland Steiermark der Grazer Niederlassung der Beklagten. Die Klagsforderung betrifft aber eine Baustelle in Salzburg, somit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Unterfertigenden, welcher seiner Unterschrift auch die Firmenstampiglie der Grazer Niederlassung der Beklagten beisetzte. Zu den routinemäßig anfallenden Geschäften eines bereichsleiters für die Steiermark gehört die Zustimmung zur Zession einer Forderung im Zusammenhang mit einer Baustelle in einem anderen Bundesland nicht. Auf einen so weit gehenden Vollmachtsumfang (und damit eine Wirkung der Zustimmungserklärung nicht nur für ein bestimmtes Grazer Bauvorhaben, sondern auch für die klagsgegenständlichen Beträge) durfte die klagende Bank nicht vertrauen. (T15) TE OGH 2000-09-07 8 Ob 77/00g Auch; Beis wie T14 TE OGH 2000-10-04 9 ObA 210/00y Auch TE OGH 2001-10-22 1 Ob 49/01i Auch; Beis wie T2; Beisatz: Gewöhnliche Geschäfte im Sinn des § 54 HGB müssen keine alltäglichen Geschäfte sein, es ist vielmehr lediglich darauf abzustellen, ob derartige Geschäfte in einem Handelsgewerbe, wie es die Beklagte betreibt, gewöhnlich vorkommen. (T16)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Gewöhnliche Geschäfte im Sinn des Paragraph 54, HGB müssen keine alltäglichen Geschäfte sein, es ist vielmehr lediglich darauf abzustellen, ob derartige Geschäfte in einem Handelsgewerbe, wie es die Beklagte betreibt, gewöhnlich vorkommen. (T16) Veröff: SZ 74/177 TE OGH 2002-05-28 10 Ob 63/02s Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Erhebliche Bedeutung kommt den Umständen des Einzelfalles und der Eigenart des Rechtsgeschäftes zu. (T17) Beisatz: Garantiezusage einer Förderungsausfallshaftung im Ausmaß von 30 % des Auftragswertes bei unbeeinflussbarem Verhalten eines Subventionsgebers ist ungewöhnliches Geschäft. (T18) TE OGH 2002-12-18 9 Ob 248/02i Beis wie T1 nur: Gewöhnliche Geschäfte brauchen keine alltäglichen Geschäfte zu sein, der Gegensatz zu gewöhnlich ist vielmehr das außergewöhnliche Geschäft. (T19) Beis wie T17; Beisatz: Hier: Anscheinsbevollmächtigter. (T20) TE OGH 2007-02-27 10 Ob 19/07b Vgl; Beis ähnlich wie T16 TE OGH 2007-09-26 7 Ob 136/07m Vgl auch; Beis wie T17 TE OGH 2010-08-24 2 Ob 43/10b Vgl; Beisatz: Hier: Ein als (technischer) Bauleiter bezeichneter Angestellter eines Bauunternehmens. (T21) Beisatz: Zu den von einem Bauleiter gewöhnlich vorzunehmenden Geschäften gehört es grundsätzlich nicht, einen von befugten Vertretern seines Unternehmens geschlossenen Vertrag in wirtschaftlich bedeutenden Punkten zu ergänzen oder abzuändern. (T22) Bem: So schon 3 Ob 520/88. (T23) TE OGH 2011-07-27 9 ObA 6/11i Auch; Beis wie T1 nur: Gewöhnliche Geschäfte brauchen keine alltäglichen Geschäfte zu sein. (T24) Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T14 TE OGH 2012-06-22 6 Ob 70/12f Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Für den Vollmachtsumfang nach § 10 Abs 1 KSchG, der im hier interessierenden Aspekt gleich lautet wie § 54 Abs 1 UGB („gewöhnlich mit sich bringt“ bzw „bringen“), gilt nichts Anderes. (T25)Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Für den Vollmachtsumfang nach Paragraph 10, Absatz eins, KSchG, der im hier interessierenden Aspekt gleich lautet wie Paragraph 54, Absatz eins, UGB („gewöhnlich mit sich bringt“ bzw „bringen“), gilt nichts Anderes. (T25) TE OGH 2015-08-27 1 Ob 132/15s Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T19; Beis wie T24 TE OGH 2017-01-31 1 Ob 6/17i Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Die Frage der Ungewöhnlichkeit eines Geschäfts im Rahmen einer Handlungsvollmacht im Sinn des § 54 UGB oder, ob es sich dabei um ein „gewöhnliches“ Geschäft handelt, ist nach den örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen zu beurteilen, wobei – neben der Eigenart des Rechtsgeschäfts – den Umständen des Einzelfalls erhebliche Bedeutung zukommt. (T26)Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Die Frage der Ungewöhnlichkeit eines Geschäfts im Rahmen einer Handlungsvollmacht im Sinn des Paragraph 54, UGB oder, ob es sich dabei um ein „gewöhnliches“ Geschäft handelt, ist nach den örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen zu beurteilen, wobei – neben der Eigenart des Rechtsgeschäfts – den Umständen des Einzelfalls erhebliche Bedeutung zukommt. (T26) TE OGH 2017-09-28 8 Ob 78/17d Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Beauftragung eines Architekten. (T27) TE OGH 2018-08-29 7 Ob 127/18d TE OGH 2021-11-29 8 Ob 60/21p Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T19; Beis wie T24 TE OGH 2022-11-22 4 Ob 92/22s Beisatz: Hier: Die erteilte Generalvollmacht enthält eine Gattungsvollmacht zur Darlehnsaufnahme und Veräußerung von Sachen, sodass eine Verpfändungsvollmacht (hier: Drittpfandbestellung) davon mitumfasst ist. (T28) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0019707

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.