3Ob189/74 (3Ob190/74, 3Ob191/74)
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.11.1974 Geschäftszahl3Ob189/74 (3Ob190/74, 3Ob191/74); 4Ob2265/96h; 1Ob14/01t; 7Ob292/04y; 3Ob169/06h NormABGB §1496;
RechtssatzWird die Fälligkeit einer Forderung durch eine zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbarte Stundung oder durch ein Moratorium (allgemein angeordnete Stundung) hinausgeschoben, so tritt nach der herrschenden Lehre in analoger Anwendung der Bestimmungen des § 1496 ABGB auch eine Hemmung der Verjährung ein (Klang 2.Auflage VI 649, Ehrenzweig 2. Auflage I/1 319 und II/1 88).Wird die Fälligkeit einer Forderung durch eine zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbarte Stundung oder durch ein Moratorium (allgemein angeordnete Stundung) hinausgeschoben, so tritt nach der herrschenden Lehre in analoger Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 1496, ABGB auch eine Hemmung der Verjährung ein (Klang 2.Auflage römisch sechs 649, Ehrenzweig 2. Auflage I/1 319 und II/1 88).
EntscheidungstexteTE OGH 1974/11/05 3 Ob 189/74 Veröff: EvBl 1975/166 S 328 TE OGH 1996/11/12 4 Ob 2265/96h nur: Wird die Fälligkeit einer Forderung durch eine zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbarte Stundung hinausgeschoben, so tritt nach der herrschenden Lehre in analoger Anwendung der Bestimmungen des § 1496 ABGB auch eine Hemmung der Verjährung ein (Klang 2.Auflage VI 649, Ehrenzweig 2.Auflage I/1 319 und II/1 88). (T1) nur: Wird die Fälligkeit einer Forderung durch eine zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbarte Stundung hinausgeschoben, so tritt nach der herrschenden Lehre in analoger Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 1496, ABGB auch eine Hemmung der Verjährung ein (Klang 2.Auflage römisch sechs 649, Ehrenzweig 2.Auflage I/1 319 und II/1 88). (T1) TE OGH 2001/01/30 1 Ob 14/01t Auch; Beisatz: Die Stundung in beiden Erscheinungsformen ist mit der Beurteilung der Verjährung der gestundeten Forderung unlösbar verknüpft. (T2) Beisatz: Wird bei der die Fälligkeit hinausschiebenden Stundung die Verjährung vor Eintritt der Fälligkeit gar nicht erst in Gang gesetzt, so ist deren Fristenlauf bei der reinen Stundung für deren Dauer gehemmt, sodass die gestundete Forderung nach Wegfall der Hemmung nicht vor Ablauf der in diesem Zeitpunkt noch offenen Frist verjähren kann. (T3) TE OGH 2005/03/02 7 Ob 292/04y Auch TE OGH 2007/02/22 3 Ob 169/06h RechtssatznummerRS0034405