3Ob195/74
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.11.1974 Geschäftszahl3Ob195/74; 3Ob619/86 NormZPO §297;
ZPO §503 Z2 C1a;
RechtssatzEs kann kein Verfahrensmangel - Gerichtsfehler - vorliegen, wenn eine Partei eine in ihrem Besitz befindliche, zu Beweiszwecken angebotene Urkunde nicht vorlegt, weil die Vorlage derartiger Urkunden zufolge § 297 ZPO ihr selbst obliegt.Es kann kein Verfahrensmangel - Gerichtsfehler - vorliegen, wenn eine Partei eine in ihrem Besitz befindliche, zu Beweiszwecken angebotene Urkunde nicht vorlegt, weil die Vorlage derartiger Urkunden zufolge Paragraph 297, ZPO ihr selbst obliegt.
EntscheidungstexteTE OGH 1974/11/05 3 Ob 195/74 TE OGH 1987/12/02 3 Ob 619/86 Vgl; Beisatz: Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß kein Verfahrensmangel vorliege, ist einer Überprüfung im Revisionsverfahren entzogen. (T1) RechtssatznummerRS0040389