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{'item': ['1Ob181/74', '1Ob654/87', '2Ob557/94', '1Ob84/97b', '2Ob354/98t', '10Ob257/99p', '6Bkd3/00']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.11.1974 Geschäftszahl1Ob181/74; 1Ob654/87; 2Ob557/94; 1Ob84/97b; 2Ob354/98t; 10Ob257/99p; 6Bkd3/00 NormABGB §916 B; RechtssatzDas zum Zweck einer Gesetzesumgehung vorgenommene Umweggeschäft wird - im Gegensatz zum Scheingeschäft - so abgeschlossen, wie es die Parteien tatsächlich haben wollen, wobei die Parteien manche Wirkungen in Kauf nehmen, die ihren wirtschaftlichen Zwecken nicht entsprechen. Gesetzesumgehung ist der Versuch, die Anwendbarkeit eines Gesetzes in zweckwidriger Weise auszuschließen oder herbeizuführen. Da die Anwendbarkeit eines Gesetzes stets von einem abstrakten Tatbestand abhängt, muß derjenige, der das Gesetz umgehen will, die tatsächlichen Verhältnisse jeweils so gestalten (manipulieren), daß sie je nach seinen Absichten in den betreffenden Gesetzestatbestand passen oder diesem nicht zu unterstellen sind. Die Parteien versuchen also, bestimmten, für sie ungünstigen Rechtssätzen (Gesetzesbefehlen) durch Umgestaltung (Manipulation) des Sachverhaltes auszuweichen ("Tatbestandsvermeidung", vgl Teichmann, die Gesetzesumgehung, 8, 50 ff; Römer, Gesetzesumgehung im deutschen intern Privatrecht, 20, 33 ff; Gschnitzer in Klang

  1. Auflage IV/1, 425 ff, Ds 1/74).Das zum Zweck einer Gesetzesumgehung vorgenommene Umweggeschäft wird - im Gegensatz zum Scheingeschäft - so abgeschlossen, wie es die Parteien tatsächlich haben wollen, wobei die Parteien manche Wirkungen in Kauf nehmen, die ihren wirtschaftlichen Zwecken nicht entsprechen. Gesetzesumgehung ist der Versuch, die Anwendbarkeit eines Gesetzes in zweckwidriger Weise auszuschließen oder herbeizuführen. Da die Anwendbarkeit eines Gesetzes stets von einem abstrakten Tatbestand abhängt, muß derjenige, der das Gesetz umgehen will, die tatsächlichen Verhältnisse jeweils so gestalten (manipulieren), daß sie je nach seinen Absichten in den betreffenden Gesetzestatbestand passen oder diesem nicht zu unterstellen sind. Die Parteien versuchen also, bestimmten, für sie ungünstigen Rechtssätzen (Gesetzesbefehlen) durch Umgestaltung (Manipulation) des Sachverhaltes auszuweichen ("Tatbestandsvermeidung", vergleiche Teichmann, die Gesetzesumgehung, 8, 50 ff; Römer, Gesetzesumgehung im deutschen intern Privatrecht, 20, 33 ff; Gschnitzer in Klang
  2. Auflage IV/1, 425 ff, Ds 1/74). EntscheidungstexteTE OGH 1974/11/06 1 Ob 181/74 Veröff: EvBl 1975/147 S 296 = JBl 1975,595 TE OGH 1987/09/02 1 Ob 654/87 Veröff: EvBl 1988/10 S 84 = SZ 60/158 TE OGH 1994/08/25 2 Ob 557/94 TE OGH 1998/02/24 1 Ob 84/97b nur: Das zum Zweck einer Gesetzesumgehung vorgenommene Umweggeschäft wird so abgeschlossen, wie es die Parteien tatsächlich haben wollen, wobei die Parteien manche Wirkungen in Kauf nehmen, die ihren wirtschaftlichen Zwecken nicht entsprechen. Derjenige, der das Gesetz umgehen will, muß die tatsächlichen Verhältnisse jeweils so manipulieren, daß sie dem betreffenden Gesetzestatbestand nicht zu unterstellen sind. Die Parteien versuchen, bestimmten, für sie ungünstigen Rechtssätzen durch Umgestaltung (Manipulation) des Sachverhaltes auszuweichen. (T1) TE OGH 1999/04/29 2 Ob 354/98t TE OGH 2000/04/04 10 Ob 257/99p Auch; nur T1; Veröff: SZ 73/64 TE OGH 2000/06/05 6 Bkd 3/00 nur T1 RechtssatznummerRS0018170

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.