RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.11.1974 Geschäftszahl4Ob55/74 (4Ob56/74); 4Ob359/75; 4Ob9/76; 8Ob623/84; 3Ob30/85 (3Ob37/85) NormAO §55c; RechtssatzDer Ausgleichsschuldner verliert aber seine Prozeßfähigkeit bei einer Überwachung des Ausgleiches auch im Falle einer Vermögensübertragung gemäß § 55 c Abs 2 AO nicht. Er kann vielmehr jedenfalls mit dem Sachwalter als Streitgenosse geklagt werden, wenn der auf das übertragene Vermögen verwiesene Schuldner Urteilswirkungen, die sonst den Sachwalter treffen, auch gegen den Schuldner erreichen will (Bartsch - Pollak, AO 3.Auflage II, 478/479, ähnlich 476). Es kann aber auch der Ausgleichsschuldner allein geklagt werden. Das gegen ihm erwirkte Urteil verschafft dem Gläubiger allerdings keinen Zugriff auf das Ausgleichsvermögen und hat auch keine bindende Wirkung für den Sachwalter, weil der Ausgleichsschuldner auch nicht über ein gerichtliches Verfahren eine Verfügungsmöglichkeit über das Ausgleichsvermögen erhalten kann.Der Ausgleichsschuldner verliert aber seine Prozeßfähigkeit bei einer Überwachung des Ausgleiches auch im Falle einer Vermögensübertragung gemäß Paragraph 55, c Absatz 2, AO nicht. Er kann vielmehr jedenfalls mit dem Sachwalter als Streitgenosse geklagt werden, wenn der auf das übertragene Vermögen verwiesene Schuldner Urteilswirkungen, die sonst den Sachwalter treffen, auch gegen den Schuldner erreichen will (Bartsch - Pollak, AO 3.Auflage römisch zwei, 478/479, ähnlich 476). Es kann aber auch der Ausgleichsschuldner allein geklagt werden. Das gegen ihm erwirkte Urteil verschafft dem Gläubiger allerdings keinen Zugriff auf das Ausgleichsvermögen und hat auch keine bindende Wirkung für den Sachwalter, weil der Ausgleichsschuldner auch nicht über ein gerichtliches Verfahren eine Verfügungsmöglichkeit über das Ausgleichsvermögen erhalten kann. EntscheidungstexteTE OGH 1974/11/12 4 Ob 55/74 Veröff: SZ 47/122 = EvBl 1975/175 S 352 = Arb 9285 = SozM IE,109 TE OGH 1975/12/16 4 Ob 359/75 nur: Der Ausgleichsschuldner verliert aber seine Prozeßfähigkeit bei einer Überwachung des Ausgleiches auch im Falle einer Vermögensübertragung gemäß § 55 c Abs 2 AO nicht. (T1) Veröff: SZ 48/137 = ÖBl 1976,36 nur: Der Ausgleichsschuldner verliert aber seine Prozeßfähigkeit bei einer Überwachung des Ausgleiches auch im Falle einer Vermögensübertragung gemäß Paragraph 55, c Absatz 2, AO nicht. (T1) Veröff: SZ 48/137 = ÖBl 1976,36 TE OGH 1976/03/23 4 Ob 9/76 Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 55/74; Veröff: Arb 9461 = IndS 1976 H6,1012 = ZAS 1977/25 S 180 (zustimmend Heinrich) TE OGH 1984/11/08 8 Ob 623/84 nur: Es kann aber auch der Ausgleichsschuldner allein geklagt werden. Das gegen ihm erwirkte Urteil verschafft dem Gläubiger allerdings keinen Zugriff auf das Ausgleichsvermögen und hat auch keine bindende Wirkung für den Sachwalter, weil der Ausgleichsschuldner auch nicht über ein gerichtliches Verfahren eine Verfügungsmöglichkeit über das Ausgleichsvermögen erhalten kann. (T2) Beisatz: Der Ausgleichsschuldner kann allein geklagt werden, wenn damit Rechtswirkungen angestrebt werden, die auf ein nach Beendigung des Ausgleichsverfahrens von ihm erworbenes Vermögen hinzielen. (T3) TE OGH 1985/06/12 3 Ob 30/85 Vgl auch; Veröff: SZ 58/99 = JBl 1986,463 RechtssatznummerRS0052097
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.