RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016366 Entscheidungsdatum13.05.2024 Geschäftszahl8Ob206/74; 3Ob222/74 (3Ob223/74); 6Ob535/76; 5Ob902/76; 6Ob702/77; 7Ob709/77; 1Ob721/77; 7Ob600/78; 7Ob603/79; 1Ob672/80; 5Ob627/81; 3Ob579/82; 8Ob516/83; 2Ob532/87; 7Ob707/89; 1Ob587/92 (1Ob588/92); 1Ob551/93; 8Ob519/95 (8Ob520/95); 7Ob571/95; 1Ob642/95; 1Ob622/95; 3Ob114/97d; 6Ob333/97g; 7Ob271/99z; 9Ob1/00p; 1Ob131/02z; 1Ob12/04b; 6Ob84/05d; 1Ob144/07v; 7Ob277/08y; 7Ob241/08d; 4Ob21/12k; 9Ob28/13b; 2Ob115/12v; 1Ob192/23a; 5Ob41/24a NormABGB §484 RechtssatzDie Ausübung der Servitut bleibt auf die Natur und den Zweck der Bestellung zur Zeit der Einräumung der Servitut beschränkt. EntscheidungstexteTE OGH 1974-11-12 8 Ob 206/74 TE OGH 1975-04-29 3 Ob 222/74 Beisatz: Maßgebend, wie der Eigentümer des herrschenden Gutes das dienstbare während der Ersitzungszeit benötigte. (T1) TE OGH 1976-04-01 6 Ob 535/76 TE OGH 1977-02-22 5 Ob 902/76 Ähnlich; Beisatz: Hier: Zufahrt mit Personenkraftwagen statt mit Wirtschaftsfuhren ist eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit. (T2) TE OGH 1977-09-22 6 Ob 702/77 TE OGH 1977-11-24 7 Ob 709/77 Beisatz: Auch bei der ungemessenen Servitut. (T3) Veröff: MietSlg 29055 TE OGH 1977-12-12 1 Ob 721/77 Beisatz: In erster Linie wird auf die Parteiabsicht bei Begründung der Servitut abzustellen sein, lässt sich eine solche nicht feststellen, ist auf den Zweck der Dienstbarkeit abzustellen. (T4) TE OGH 1978-06-22 7 Ob 600/78 TE OGH 1979-09-13 7 Ob 603/79 Beis wie T3 TE OGH 1980-11-12 1 Ob 672/80 Veröff: SZ 53/149 = NZ 1982,69 TE OGH 1981-12-16 5 Ob 627/81 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1982-11-17 3 Ob 579/82 Beisatz: Die Servituten dürfen nicht erweitert oder wenigstens nicht über die durch den Erwerbstitel gezogene Grenze ausgedehnt werden. (T5) TE OGH 1983-09-22 8 Ob 516/83 Beis wie T1; Beisatz: Die Grenze der Rechtsausübung nach dem jeweiligen Bedürfnis liegt in einer ausschlaggebenden Erschwerung der Belastung des dienenden Gutes. (T6) TE OGH 1988-04-12 2 Ob 532/87 Auch; Beisatz: Wurde bei Servitutsbestellung im Vertrag eine bestimmte Ausübungsart der Servitut ausdrücklich ausgeschlossen, ist eine Ausdehnung auf diese ausgeschlossene Ausübungsart unter Berufung auf § 484 ABGB jedenfalls unzulässig. (T7)Auch; Beisatz: Wurde bei Servitutsbestellung im Vertrag eine bestimmte Ausübungsart der Servitut ausdrücklich ausgeschlossen, ist eine Ausdehnung auf diese ausgeschlossene Ausübungsart unter Berufung auf Paragraph 484, ABGB jedenfalls unzulässig. (T7) TE OGH 1989-11-30 7 Ob 707/89 Auch TE OGH 1992-12-15 1 Ob 587/92 Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Eine unzulässige Erweiterung im Sinn des § 484 ABGB liegt vor, wenn während der Ersitzungszeit für die damals bestandenen landwirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Gutes der Weg zwar in jeder Weise befahren wurde, nunmehr aber auch Fahrten der Bewohner des auf dem herrschenden Gut befindlichen Hauses mit Personenkraftwägen zur leichteren und bequemeren Erreichbarkeit dieses Hauses durchgeführt werden. (T8)Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Eine unzulässige Erweiterung im Sinn des Paragraph 484, ABGB liegt vor, wenn während der Ersitzungszeit für die damals bestandenen landwirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Gutes der Weg zwar in jeder Weise befahren wurde, nunmehr aber auch Fahrten der Bewohner des auf dem herrschenden Gut befindlichen Hauses mit Personenkraftwägen zur leichteren und bequemeren Erreichbarkeit dieses Hauses durchgeführt werden. (T8) TE OGH 1993-05-11 1 Ob 551/93 Auch TE OGH 1995-08-18 8 Ob 519/95 Auch TE OGH 1995-11-22 7 Ob 571/95 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1996-01-30 1 Ob 642/95 Auch TE OGH 1996-06-25 1 Ob 622/95 Auch TE OGH 1997-03-26 3 Ob 114/97d TE OGH 1998-05-27 6 Ob 333/97g Auch; Beis wie T8 TE OGH 2000-01-11 7 Ob 271/99z Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2000-02-16 9 Ob 1/00p Auch; Beis wie T5 TE OGH 2003-01-28 1 Ob 131/02z Beis wie T4 TE OGH 2004-10-12 1 Ob 12/04b TE OGH 2005-06-23 6 Ob 84/05d Auch; Beisatz: Hier: Das Maß und der Umfang der Servitut sind dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft wurden. Die Vermehrung der Wohnflächen durch die dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise führte zu der Erweiterung des Verkehrs auf dem Zufahrtsweg. Die Erweiterung dieser so „gemessenen" Servitut ist unzulässig. (T9) TE OGH 2007-10-22 1 Ob 144/07v Vgl aber; Beisatz: Eine Anpassung der Benützungsart durch den Servitutsberechtigten an die fortschreitende technische Entwicklung ist grundsätzlich zulässig. (T10) TE OGH 2009-03-18 7 Ob 277/08y Auch TE OGH 2009-04-29 7 Ob 241/08d Auch; Beis wie T10; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten. (T11) TE OGH 2012-03-27 4 Ob 21/12k Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2013-07-24 9 Ob 28/13b Auch; Beis wie T1 TE OGH 2013-06-17 2 Ob 115/12v Vgl aber; Beisatz: Es kommt für den Umfang der Servitut nicht bloß auf die ursprüngliche Vereinbarung sondern auf die tatsächliche Ausübung in der Ersitzungszeit an. (T12) TE OGH 2024-01-23 1 Ob 192/23a Beisatz: Hier: Unzulässige Erweiterung der (vereinbarten) Servitut durch nunmehrige Ableitung des Abwassers aus dem (Wohn-)Gebäude gegenüber der „Hofentwässerung“ des vormaligen „Gartenhauses“ durch das Abfließen von Regenwasser durch ein offenes Rohr in die damalige Grube. (T13) TE OGH 2024-05-13 5 Ob 41/24a Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0016366
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