← Österreich

{'item': ['5Ob268/74', '4Ob350/74 (4Ob351/74)', '6Ob220/74', '6Ob34/75', '3Ob113/75', '7Ob36/75', '2Ob306/74', '4Ob323/75', '4Ob365/74 (4Ob366/74)', '

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040740 Entscheidungsdatum13.11.1974 Geschäftszahl5Ob268/74; 4Ob350/74 (4Ob351/74); 6Ob220/74; 6Ob34/75; 3Ob113/75; 7Ob36/75; 2Ob306/74; 4Ob323/75; 4Ob365/74

§390

;

§477

A1;

§477D2a Rechtssatz

Es liegt ein Nichturteil vor, wenn ein Urteil von einer Person gefällt wurde, die nicht zum Richter oder vom Gesetz zur Ausübung des Richteramtes bestellt wurde. Dies ist auch dann der Fall, wenn bei Senatsgerichtsbarkeit auch nur ein nicht zum Richteramt bestelltes Mitglied an der von diesem Senat gefällten Entscheidung mitgewirkt hat, weil hier der Senat als Ganzes Repräsentant des Staates und damit Träger der Gerichtsbarkeit ist (vgl Fasching III, 563; IV 115; Petschek ZBl 1933,16 f, Sperl, Lehrbuch 702; Wolff, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechtes 2.Auflage, 261; RZ 1973,217) (Hier Teilnahme eines nicht zum fachmännischen Laienrichter bestellten Kommerzialrates).Es liegt ein Nichturteil vor, wenn ein Urteil von einer Person gefällt wurde, die nicht zum Richter oder vom Gesetz zur Ausübung des Richteramtes bestellt wurde. Dies ist auch dann der Fall, wenn bei Senatsgerichtsbarkeit auch nur ein nicht zum Richteramt bestelltes Mitglied an der von diesem Senat gefällten Entscheidung mitgewirkt hat, weil hier der Senat als Ganzes Repräsentant des Staates und damit Träger der Gerichtsbarkeit ist vergleiche Fasching römisch drei, 563; römisch vier 115; Petschek ZBl 1933,16 f, Sperl, Lehrbuch 702; Wolff, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechtes 2.Auflage, 261; RZ 1973,217) (Hier Teilnahme eines nicht zum fachmännischen Laienrichter bestellten Kommerzialrates). EntscheidungstexteTE OGH 1974-11-13 5 Ob 268/74 Veröff: RZ 1975/19 S 42 TE OGH 1974-11-26 4 Ob 350/74 Beisatz: Nichtbeschluß (T1) TE OGH 1974-11-21 6 Ob 220/74 Veröff: AnwBl 1975,95 = JBl 1975,325 (ablehnend W Kralik) TE OGH 1976-02-12 6 Ob 34/75 Vgl TE OGH 1976-03-02 3 Ob 113/75 Vgl TE OGH 1976-03-04 7 Ob 36/75 Vgl TE OGH 1976-03-25 2 Ob 306/74 Vgl TE OGH 1976-03-23 4 Ob 323/75 Vgl TE OGH 1976-03-23 4 Ob 365/74 Vgl TE OGH 1998-09-01 10 ObS 233/98g Auch; Beisatz: Ebenso werden als Nichturteile (Nichtbeschlüsse) Entscheidungen angesehen, die gegen eine nicht vorhandene (nicht existente) Partei oder ohne Urteilsantrag einer Partei gefällt wurden. (T2) TE OGH 2003-03-20 8 ObS 185/02t Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2006-05-24 6 Ob 80/06t Vgl auch; Beisatz: Wirkungslose Urteile sind nur solche Urteile, die aus tatsächlichen Gründen keine Wirkungen entfalten können, weil sie für oder gegen eine nicht existente Partei ergangen sind, oder völlig unverständlich [perplex] sind. (T3) TE OGH 2016-10-25 8 Ob 99/16s Auch; Beisatz: Wurde ein Urteil weder von einem Richter hergestellt noch – soweit es auf Weisung oder Anleitung eines Richters verfasst wurde – von einem Richter genehmigt, liegt ein „Nichturteil“ vor, das – auch wenn es ausgefertigt und den Parteien zugestellt wird – keine Rechtswirkungen entfaltet. (T4) TE OGH 2020-07-02 4 Ob 76/20k Vgl; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0040740

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.