← Österreich

{'item': ['7Ob232/74', '7Ob62/76', '7Ob58/78', '7Ob50/87', '7Ob2/88', '7Ob4/91', '7Ob2018/96g', '7Ob214/12i']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0081482 Entscheidungsdatum14.11.1974 Geschäftszahl7Ob232/74; 7Ob62/76; 7Ob58/78; 7Ob50/87; 7Ob2/88; 7Ob4/91; 7Ob2018/96g; 7Ob214/12i NormAHVB2005 Art 7; AHVB Art5 III Pkt6 litc; MH1 Art4AHVB2005 Artikel 7,; AHVB Art5 römisch drei Pkt6 litc; MH1 Art4 RechtssatzEine Tätigkeit des Versicherungsnehmers im Sinne der Ausschlussklausel des Art 5 III Pkt 6 lit c AHVB 1963 setzt ein bewusstes und gewolltes, auf einen bestimmten Zweck abgestelltes Verhalten voraus, bei dem sich auch der Handlungswille auf die unbewegliche Sache erstrecken muss.Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers im Sinne der Ausschlussklausel des Artikel 5, römisch drei Pkt 6 Litera c, AHVB 1963 setzt ein bewusstes und gewolltes, auf einen bestimmten Zweck abgestelltes Verhalten voraus, bei dem sich auch der Handlungswille auf die unbewegliche Sache erstrecken muss. EntscheidungstexteTE OGH 1974-11-14 7 Ob 232/74 Veröff: VersR 1975,1166 TE OGH 1976-11-04 7 Ob 62/76 Veröff: VersR 1977,752 TE OGH 1979-02-01 7 Ob 58/78 Beisatz: Auf die Vorstellung des Handelnden von der Wirkung seines Verhaltens kommt es aber nicht an. (T1) TE OGH 1987-07-30 7 Ob 50/87 nur: Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers im Sinne der Ausschlußklausel des Art 5 III Pkt 6 lit c AHVB 1963 setzt ein bewußtes und gewolltes, auf einen bestimmten Zweck abgestelltes Verhalten voraus. (T2) Beisatz: Hiebei ist es gleichgültig, ob die Einwirkung zur Erfüllung des Auftrages notwendig war oder vom Versicherungsnehmer als erforderlich angesehen wurde, ob sie zweckmäßig oder geboten, ob sie falsch, unvernünftig oder verboten war und ob sie dem Zweck des Auftrages oder dem Willen des Auftraggebers widersprach. (T3) Veröff: SZ 60/149 = JBl 1988,119 = VersR 1989,388 = VersRdSch 1988,269nur: Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers im Sinne der Ausschlußklausel des Artikel 5, römisch drei Pkt 6 Litera c, AHVB 1963 setzt ein bewußtes und gewolltes, auf einen bestimmten Zweck abgestelltes Verhalten voraus. (T2) Beisatz: Hiebei ist es gleichgültig, ob die Einwirkung zur Erfüllung des Auftrages notwendig war oder vom Versicherungsnehmer als erforderlich angesehen wurde, ob sie zweckmäßig oder geboten, ob sie falsch, unvernünftig oder verboten war und ob sie dem Zweck des Auftrages oder dem Willen des Auftraggebers widersprach. (T3) Veröff: SZ 60/149 = JBl 1988,119 = VersR 1989,388 = VersRdSch 1988,269 TE OGH 1988-01-21 7 Ob 2/88 nur T2; Beisatz: Die Ausschlußklausel greift auch dann ein, wenn die Tätigkeit an der beschädigten Sache nicht Endzweck der geplanten unternehmerischen Arbeitsleitung ist und nur gelegentlich einer an einer anderen Sache auszuführenden Arbeit auch eine Tätigkeit an der später beschädigten Sache bewußt und gewollt durchgeführt wird. (T4) Veröff: VersRdSch 1988,267 TE OGH 1991-02-28 7 Ob 4/91 Beis wie T1; Veröff: VersR 1991,1043 = VersRdSch 1991,358 = RdW 1992,16 TE OGH 1997-01-29 7 Ob 2018/96g Auch; Beis wie T4; Beisatz: Es ist davon auszugehen, wie die Tätigkeit im Einzelfall nach allgemeiner Verkehrsauffassung zu bewerten ist. (T5) TE OGH 2013-02-18 7 Ob 214/12i

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.