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{'item': '3Ob200/74; 6Ob262/74; 4Ob369/75 (4Ob370/75); 3Ob532/78; 5Ob539/79; 2Ob549/79; 5Ob627/79; 3Ob531/79; 7Ob40/80 (7Ob41/80); 7Ob728/81; 7Ob666/8

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028179 Entscheidungsdatum27.11.2025 Geschäftszahl3Ob200/74; 6Ob262/74; 4Ob369/75 (4Ob370/75); 3Ob532/78; 5Ob539/79; 2Ob549/79; 5Ob627/79; 3Ob531/79; 7Ob40/80 (7Ob41/80); 7Ob728/81; 7Ob666/82; 7Ob611/83; 3Ob579/83; 6Ob1529/84; 8Ob530/84; 7Ob704/86; 8Ob1504/88; 8Ob656/87; 4Ob513/88; 4Ob569/88; 2Ob539/88; 4Ob147/90; 6Ob550/91; 9ObA3/93; 1Ob535/93; 5Ob525/94; 3Ob544/95 (3Ob545/95); 4Ob2021/96a; 1Ob2168/96x; 10Ob367/97m; 1Ob353/97m; 7Ob102/99x; 8Ob190/98v; 6Ob2/99h; 4Ob26/00b; 9ObA36/01m; 9Ob51/03w; 8Ob129/03h; 6Ob261/03f; 3Ob190/04v; 6Ob319/04m; 9Ob127/04y; 3Ob149/06t; 8Ob114/08k; 5Ob168/08d; 5Ob28/09t; 5Ob218/09h; 3Ob82/10w; 6Ob17/11k; 6Ob5/11w; 8Ob50/11b; 10Ob23/11x; 4Ob89/11h; 2Ob207/12y; 3Ob183/14d; 6Ob184/14y; 3Ob223/18t; 5Ob99/19y; 2Ob198/20m; 8Ob6/22y; 4Ob33/23s; 10Ob29/24y; 2Ob173/24s; 8Ob88/25m NormABGB §1035 ABGB §1037 ABGB §1041 A1 ABGB §1041 A2 ABGB §1435 RechtssatzDer Anspruch nach § 1041 ABGB greift nur dann ein, wenn weder ein Geschäftsführungsverhältnis (§§ 1035 f ABGB) noch ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten, besteht, bzw nicht etwa auf Grund eines vertragsähnlichen Verhältnisses ein Anspruch - gegen den Bereicherten oder einer Dritten - erhoben werden kann (ebenso Stanzl in Klang

  1. Auflage IV/1, 909, SZ 36/68, 37/169 ua).Der Anspruch nach Paragraph 1041, ABGB greift nur dann ein, wenn weder ein Geschäftsführungsverhältnis (Paragraphen 1035, f ABGB) noch ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten, besteht, bzw nicht etwa auf Grund eines vertragsähnlichen Verhältnisses ein Anspruch - gegen den Bereicherten oder einer Dritten - erhoben werden kann (ebenso Stanzl in Klang
  2. Auflage IV/1, 909, SZ 36/68, 37/169 ua). EntscheidungstexteTE OGH 1974-11-19 3 Ob 200/74 Veröff: SZ 47/130 TE OGH 1975-01-30 6 Ob 262/74 Auch TE OGH 1976-05-11 4 Ob 369/75 Veröff: SZ 49/63 = EvBl 1977/17 S 41 = GRURInt 1977,337 = JBl 1977,423 TE OGH 1979-01-17 3 Ob 532/78 Veröff: SZ 52/9 TE OGH 1979-04-24 5 Ob 539/79 TE OGH 1979-07-03 2 Ob 549/79 Beisatz: Mit ausführlicher Begründung. (T1) TE OGH 1979-07-03 5 Ob 627/79 nur: Weder ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten, besteht, bzw nicht etwa auf Grund eines vertragsähnlichen Verhältnisses ein Anspruch - gegen den Bereicherten oder einer Dritten - erhoben werden kann. (T2) Veröff: SZ 52/110 TE OGH 1980-03-19 3 Ob 531/79 TE OGH 1980-10-23 7 Ob 40/80 TE OGH 1982-04-15 7 Ob 728/81 Auch TE OGH 1983-06-16 7 Ob 666/82 nur T2 TE OGH 1983-07-07 7 Ob 611/83 Auch TE OGH 1983-09-28 3 Ob 579/83 nur T2 TE OGH 1984-10-04 6 Ob 1529/84 Auch TE OGH 1985-02-21 8 Ob 530/84 Auch; nur T2; Veröff: ZfRV 1987,53 (Hoyer) TE OGH 1986-11-26 7 Ob 704/86 TE OGH 1988-02-11 8 Ob 1504/88 Auch TE OGH 1988-03-15 8 Ob 656/87 Auch TE OGH 1988-04-12 4 Ob 513/88 Auch TE OGH 1988-06-28 4 Ob 569/88 Auch; Veröff: SZ 61/158 = ÖBA 1989,428 = JBl 1989,102 (dort unrichtig mit 4 Ob 569/87 zitiert) TE OGH 1988-11-22 2 Ob 539/88 Veröff: WBl 1989,66 TE OGH 1990-10-23 4 Ob 147/90 Vgl auch; Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch gegen den "Mittelsmann" schließt den Verwendungsanspruch nicht immer aus. Soweit der Entscheidung SZ 52/110 - welche sich mit einer Doppelzession zu befassen hatte - eine gegenteilige Auffassung zugrunde lag, wurde diese in der Folge nicht aufrechterhalten. (T3) Veröff: MR 1991,68 = WBl 1991,137 = ecolex 1991,155 TE OGH 1991-10-10 6 Ob 550/91 nur T2; Veröff: JBl 1992,387 TE OGH 1993-02-10 9 ObA 3/93 Auch TE OGH 1993-08-25 1 Ob 535/93 Vgl auch TE OGH 1994-04-27 5 Ob 525/94 Veröff: SZ 67/79 TE OGH 1995-06-14 3 Ob 544/95 Beis wie T3; Veröff: SZ 68/115 TE OGH 1996-04-16 4 Ob 2021/96a nur T1; Veröff: SZ 69/89 TE OGH 1996-10-03 1 Ob 2168/96x Auch TE OGH 1997-11-04 10 Ob 367/97m Vgl auch; nur T2 TE OGH 1998-07-28 1 Ob 353/97m Auch; Veröff: SZ 71/128 TE OGH 1999-04-28 7 Ob 102/99x Auch; nur: Der Anspruch nach § 1041 ABGB greift nur dann ein, wenn kein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten, besteht. (T4)Auch; nur: Der Anspruch nach Paragraph 1041, ABGB greift nur dann ein, wenn kein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten, besteht. (T4) TE OGH 1999-06-24 8 Ob 190/98v nur T2 TE OGH 1999-07-15 6 Ob 2/99h Vgl auch; nur T4 TE OGH 2000-04-12 4 Ob 26/00b Auch; nur T4 TE OGH 2001-06-07 9 ObA 36/01m Auch; nur T4 TE OGH 2003-06-04 9 Ob 51/03w Auch; nur T4 TE OGH 2003-12-19 8 Ob 129/03h Beisatz: Dies gilt nach der Rechtsprechung ausdrücklich auch dann, wenn ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes vertragsähnliches Verhältnis besteht. (T5) Beisatz: Die von der älteren Rechtsprechung generell vertretene Auffassung von der "Subsidiarität" des Verwendungsanspruches kann im mehrpersonalen Verhältnis nicht uneingeschränkt bejaht werden. (T6) Beisatz: Kann die Klägerin aufgrund des Wegfalls der Lebensgemeinschaft wegen Zweckverfehlung der im Hinblick auf das Fortbestehen der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen einen Bereicherungsanspruch gegen den (ehemaligen) Lebensgefährten erheben, schließt das Bestehen dieses Bereicherungsanspruches einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB gegen den Sohn des ehemaligen Lebensgefährten aus, auch wenn die an den ehemaligen Lebensgefährten erbrachten Geldleistungen für den Ausbau jenes Hauses verwendet worden sein sollten, das der ehemalige Lebensgefährte ohne Wissen der Klägerin an seinen Sohn übertragen hatte. (T7)Beisatz: Kann die Klägerin aufgrund des Wegfalls der Lebensgemeinschaft wegen Zweckverfehlung der im Hinblick auf das Fortbestehen der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen einen Bereicherungsanspruch gegen den (ehemaligen) Lebensgefährten erheben, schließt das Bestehen dieses Bereicherungsanspruches einen Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB gegen den Sohn des ehemaligen Lebensgefährten aus, auch wenn die an den ehemaligen Lebensgefährten erbrachten Geldleistungen für den Ausbau jenes Hauses verwendet worden sein sollten, das der ehemalige Lebensgefährte ohne Wissen der Klägerin an seinen Sohn übertragen hatte. (T7) TE OGH 2004-09-23 6 Ob 261/03f Vgl TE OGH 2004-12-22 3 Ob 190/04v Auch; nur: Der Anspruch nach § 1041 ABGB greift nur dann ein, wenn weder ein Geschäftsführungsverhältnis (§§ 1035 f ABGB) noch ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis besteht, bzw nicht etwa auf Grund eines vertragsähnlichen Verhältnisses ein Anspruch erhoben werden kann. (T8)Auch; nur: Der Anspruch nach Paragraph 1041, ABGB greift nur dann ein, wenn weder ein Geschäftsführungsverhältnis (Paragraphen 1035, f ABGB) noch ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis besteht, bzw nicht etwa auf Grund eines vertragsähnlichen Verhältnisses ein Anspruch erhoben werden kann. (T8) TE OGH 2005-02-17 6 Ob 319/04m Auch TE OGH 2005-08-03 9 Ob 127/04y Auch TE OGH 2006-10-19 3 Ob 149/06t Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Beruft sich die klagende Partei eindeutig auf eine Zahlung an die beklagte Partei und damit eine Leistung im Sinn des § 1435 ABGB, ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1041 ABGB nicht mehr zu prüfen, weil eben die Sonderregeln über die Leistungskondiktion eingreifen. (T9)Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Beruft sich die klagende Partei eindeutig auf eine Zahlung an die beklagte Partei und damit eine Leistung im Sinn des Paragraph 1435, ABGB, ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 1041, ABGB nicht mehr zu prüfen, weil eben die Sonderregeln über die Leistungskondiktion eingreifen. (T9) TE OGH 2008-11-13 8 Ob 114/08k Auch; nur T4 TE OGH 2008-12-09 5 Ob 168/08d Vgl; Beisatz: Die Verwendungsklage steht im mehrpersonalen Verhältnis jedenfalls dann nicht zu, wenn die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz oder in einem Vertrags- oder sonstigen Schuldverhältnis oder zumindest vertragsähnlichen Verhältnis zwischen dem Verkürzten (Verwendungskläger) und dem Mittelsmann findet (so schon 6 Ob 2/99). (T10) TE OGH 2009-07-07 5 Ob 28/09t Vgl; Beisatz: Die Anwendung des § 1041 ABGB ist ausgeschlossen, wenn der Benutzung ein Rechtsgrund, insbesondere eine entgeltliche oder unentgeltliche Vereinbarung mit dem Rechteinhaber, zu Grunde liegt. (T11)Vgl; Beisatz: Die Anwendung des Paragraph 1041, ABGB ist ausgeschlossen, wenn der Benutzung ein Rechtsgrund, insbesondere eine entgeltliche oder unentgeltliche Vereinbarung mit dem Rechteinhaber, zu Grunde liegt. (T11) Bem: Hier: Überlassung von Software zum Test. (T12) TE OGH 2010-06-22 5 Ob 218/09h Auch TE OGH 2010-12-14 3 Ob 82/10w Auch TE OGH 2011-02-24 6 Ob 17/11k TE OGH 2011-03-16 6 Ob 5/11w Beis wie T6 TE OGH 2011-05-25 8 Ob 50/11b Vgl auch TE OGH 2011-05-03 10 Ob 23/11x Auch TE OGH 2011-08-09 4 Ob 89/11h Auch; Beisatz: Besteht ein entgeltliches Auftragsverhältnis zum Generalplaner, so steht dem (Teil‑)Planer gegen den Bauherrn, der die Planungsunterlagen benützt, kein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zu. (T13)Auch; Beisatz: Besteht ein entgeltliches Auftragsverhältnis zum Generalplaner, so steht dem (Teil‑)Planer gegen den Bauherrn, der die Planungsunterlagen benützt, kein Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB zu. (T13) TE OGH 2013-11-14 2 Ob 207/12y Vgl TE OGH 2014-10-22 3 Ob 183/14d Auch; Beis wie T10; Beis wie T13 TE OGH 2015-02-19 6 Ob 184/14y TE OGH 2018-11-21 3 Ob 223/18t Auch TE OGH 2019-07-31 5 Ob 99/19y Vgl auch TE OGH 2020-12-18 2 Ob 198/20m vgl; Beisatz wie T9 Anm: Veröff: SZ 2020/125Anmerkung, Veröff: SZ 2020/125 TE OGH 2022-03-30 8 Ob 6/22y Beis wie T11 TE OGH 2023-03-28 4 Ob 33/23s vgl; Beisatz: Hier: unklare Kostentragungsregelung (T14) TE OGH 2024-07-09 10 Ob 29/24y Beisatz wie T11 TE OGH 2024-11-19 2 Ob 173/24s TE OGH 2025-11-27 8 Ob 88/25m vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0028179

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.