RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.11.1974 Geschäftszahl13Os71/74; 9Os122/81; 15Os95/87 NormStPO §270 Abs1 Z7; StPO §281 Abs1 Z5 A; RechtssatzStellt sich den Angaben des Angeklagten ausschließlich die allgemeine Lebenserfahrung entgegen, hat das Gericht nicht nur die Pflicht zu begründen, ob diese Lebenserfahrung in concreto angewendet werden kann und hinreichend wahrscheinlich ist, sondern auch jene Erwägungen anzuführen, aus welchen es eben dieser Lebenserfahrung und nicht der dazu konträren Verantwortung folgt. Bringt aber der Angeklagte zu seiner Verteidigung eine Behauptung vor, die nach einer anderen als der vom Erstgericht erwähnten Lebenserfahrung zumindest nicht unwahrscheinlich ist, dann muß das Gericht auch zu diesen Angaben Stellung beziehen und seine Wahl zwischen den ihm solcherart zur Verfügung stehenden Entscheidungsmöglichkeiten schlüssig begründen, weil andernfalls Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO vorliegt.Stellt sich den Angaben des Angeklagten ausschließlich die allgemeine Lebenserfahrung entgegen, hat das Gericht nicht nur die Pflicht zu begründen, ob diese Lebenserfahrung in concreto angewendet werden kann und hinreichend wahrscheinlich ist, sondern auch jene Erwägungen anzuführen, aus welchen es eben dieser Lebenserfahrung und nicht der dazu konträren Verantwortung folgt. Bringt aber der Angeklagte zu seiner Verteidigung eine Behauptung vor, die nach einer anderen als der vom Erstgericht erwähnten Lebenserfahrung zumindest nicht unwahrscheinlich ist, dann muß das Gericht auch zu diesen Angaben Stellung beziehen und seine Wahl zwischen den ihm solcherart zur Verfügung stehenden Entscheidungsmöglichkeiten schlüssig begründen, weil andernfalls Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO vorliegt. EntscheidungstexteTE OGH 1974/11/29 13 Os 71/74 Veröff: SSt 45/27 = EvBl 1975/180 S 356 TE OGH 1981/12/15 9 Os 122/81 Vgl auch; nur: Bringt aber der Angeklagte zu seiner Verteidigung eine Behauptung vor, die nach einer anderen als der vom Erstgericht erwähnten Lebenserfahrung zumindest nicht unwahrscheinlich ist, dann muß das Gericht auch zu diesen Angaben Stellung beziehen und seine Wahl zwischen den ihm solcherart zur Verfügung stehenden Entscheidungsmöglichkeiten schlüssig begründen, weil andernfalls Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO vorliegt. (T1) Vgl auch; nur: Bringt aber der Angeklagte zu seiner Verteidigung eine Behauptung vor, die nach einer anderen als der vom Erstgericht erwähnten Lebenserfahrung zumindest nicht unwahrscheinlich ist, dann muß das Gericht auch zu diesen Angaben Stellung beziehen und seine Wahl zwischen den ihm solcherart zur Verfügung stehenden Entscheidungsmöglichkeiten schlüssig begründen, weil andernfalls Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO vorliegt. (T1) TE OGH 1987/07/24 15 Os 95/87 Vgl auch; Beisatz: Der bloße Hinweis auf eine Lebenserfahrung oder Begründung, weshalb in concreto dieser Lebenserfahrung und nicht der dazu konträren Verantwortung gefolgt wird, genügt nicht. (T2) RechtssatznummerRS0098550
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.