RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094353 Entscheidungsdatum23.03.2023 Geschäftszahl13Os128/74; 13Os93/74; 10Os5/75; 12Os60/79; 13Os28/80; 13Os47/81; 3Ob625/81; 9Os134/82; 10Os179/84; 15Os5/96; 15Os131/97 (15Os132/97); 15Os131/98; 11Os130/99; 8ObA80/07h; 14Os5/09f; 11Os86/21p; 14Os116/21x; 12Os10/23x NormStGB §133 D4 StGB §146 C2 RechtssatzEs fehlt an der Schädigungsabsicht, wenn der Täter gewillt ist, mit fälligen Gegenforderungen aufzurechnen; im allgemeinen kann aber aus dem Verschweigen eines solchen Vorganges geschlossen werden, dass der Täter keine Kompensationsabsicht hatte, andernfalls würde ihm nämlich, sollten seine Verfehlungen unentdeckt bleiben, die Möglichkeit offenstehen, die Gegenforderungen geltend zu machen, ohne dass sein Widerpart seinerseits, bzw mangels Kenntnis seiner Forderung, diese im Kompensationsweg geltend machen könnte. EntscheidungstexteTE OGH 1974-11-29 13 Os 128/74 TE OGH 1974-12-12 13 Os 93/74 Vgl auch; Beisatz: Bestrittene Gegenforderung. (T1) TE OGH 1975-03-11 10 Os 5/75 TE OGH 1979-05-28 12 Os 60/79 Veröff: EvBl 1979/215 S 551 = SSt 40/34 = SSt 50/34 TE OGH 1980-03-27 13 Os 28/80 Vgl auch; Beisatz: Wesentlichstes Indiz für den Aufrechnungswillen ist die sofortige Verständigung von der Aufrechnung. (T2) Veröff: EvBl 1980/182 S 524 = SSt 51/14 TE OGH 1981-05-21 13 Os 47/81 Vgl; Beisatz: Die Bekanntgabe der Aufrechnung ist nur ein Indiz für das Vorhandensein des Aufrechnungswillens, es genügt aber, wenn dieser auf sonstige Weise konkludent zum Ausdruck kommt. (T3) TE OGH 1981-12-09 3 Ob 625/81 nur: Es fehlt an der Schädigungsabsicht, wenn der Täter gewillt ist, mit fälligen Gegenforderungen aufzurechnen. (T4) TE OGH 1983-06-21 9 Os 134/82 Vgl; nur T4; Beisatz: Ausschluss des Bereicherungsvorsatzes. (T5) Veröff: SSt 54/48 = JBl 1984,502 TE OGH 1985-06-25 10 Os 179/84 Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 1996-03-28 15 Os 5/96 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1997-10-09 15 Os 131/97 Vgl auch; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Sofortige Bekanntgabe an den Geschädigten. (T6) TE OGH 1998-10-01 15 Os 131/98 Vgl auch; nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Das bloße Gegenüberstehen von Forderungen an sich genügt nicht zum Eintritt der Kompensationswirkung und damit zum Ausschluss unrechtmäßiger Bereicherung. (T7) TE OGH 1999-12-14 11 Os 130/99 Auch; Beisatz: Das Vorhandensein ausreichender Gegenforderungen könnte den Bereicherungsvorsatz nur dann ausschließen, wenn der von vornherein vorhandene Aufrechnungswille dem Gegner sogleich bekanntgegeben wurde, das bloße Gegenüberstehen von Forderungen genügt hingegen nicht. (T8) TE OGH 2008-04-28 8 ObA 80/07h Vgl; Beisatz: Im Allgemeinen wird schon aus dem Verschweigen geschlossen, dass der Täter keine Kompensationsabsicht hatte, sonst hätte er ja die Möglichkeit, die Gegenforderung nur in dem Fall des Aufdeckens zu kompensieren. (T9) TE OGH 2009-03-17 14 Os 5/09f Vgl; Beisatz: Selbst das Bestehen einer kompensablen Gegenforderung schließt einen auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz nicht per se aus. Dazu ist nämlich auch ein erkennbarer Aufrechnungswille zur Tatzeit erforderlich. (T10) TE OGH 2021-08-24 11 Os 86/21p Vgl TE OGH 2022-04-14 14 Os 116/21x Vgl TE OGH 2023-03-23 12 Os 10/23x vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0094353
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