RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037055 Entscheidungsdatum18.09.2025 Geschäftszahl3Ob203/74; 1Ob30/76; 2Ob533/82; 6Ob798/82; 7Ob615/83; 7Ob510/84; 6Ob586/94; 2Ob2073/96h; 1Ob162/99a; 9Ob5/02d; 4Ob26/07p; 7Ob53/08g; 1Ob69/08s; 2Ob150/10p; 10ObS190/13h; 2Ob110/17s; 2Ob60/25z NormZPO §196 RechtssatzDie Rügepflicht des § 196 ZPO bezieht sich nicht auf sogenannte materielle Mängel, die die Sammlung des Prozessstoffes betreffen (hier Unterlassung der Parteienvernehmung durch Berufungsgericht bei Verletzung der Voraussetzungen des § 380 Abs 2 ZPO).Die Rügepflicht des Paragraph 196, ZPO bezieht sich nicht auf sogenannte materielle Mängel, die die Sammlung des Prozessstoffes betreffen (hier Unterlassung der Parteienvernehmung durch Berufungsgericht bei Verletzung der Voraussetzungen des Paragraph 380, Absatz 2, ZPO). EntscheidungstexteTE OGH 1974-12-03 3 Ob 203/74 TE OGH 1977-04-13 1 Ob 30/76 TE OGH 1982-06-15 2 Ob 533/82 Beisatz: Hier: Zurückweisung von an Zeugen gerichteten Fragen. (T1) TE OGH 1983-09-01 6 Ob 798/82 TE OGH 1983-09-22 7 Ob 615/83 TE OGH 1985-03-28 7 Ob 510/84 TE OGH 1994-10-20 6 Ob 586/94 TE OGH 1996-04-11 2 Ob 2073/96h TE OGH 2000-01-25 1 Ob 162/99a Auch TE OGH 2002-03-13 9 Ob 5/02d Beisatz: Die Heranziehung des Gutachtens eines abgelehnten Sachverständigen muss schon deshalb nicht gemäß § 196 ZPO gerügt werden, weil im vorangegangenen Ablehnungsantrag bereits eine entsprechende Stellungnahme liegt. (T2)Beisatz: Die Heranziehung des Gutachtens eines abgelehnten Sachverständigen muss schon deshalb nicht gemäß Paragraph 196, ZPO gerügt werden, weil im vorangegangenen Ablehnungsantrag bereits eine entsprechende Stellungnahme liegt. (T2) TE OGH 2007-05-22 4 Ob 26/07p Vgl aber; Beisatz: Daran ist - ungeachtet der mit der ZVN 2002 angestrebten Konzentration des Zivilprozesses - zumindest für den Fall festzuhalten, dass die Mängel auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Vorbringens beruhen. (T3) Bem: Die Frage, ob § 196 ZPO nach der ZVN 2002 auch bei primären Stoffsammlungsmängeln unanwendbar ist, wird ausdrücklich offen gelassen. (T4)Bem: Die Frage, ob Paragraph 196, ZPO nach der ZVN 2002 auch bei primären Stoffsammlungsmängeln unanwendbar ist, wird ausdrücklich offen gelassen. (T4) TE OGH 2008-07-09 7 Ob 53/08g Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist § 196 ZPO (generell) auf Stoffsammlungsmängel nicht anzuwenden. (T5)Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist Paragraph 196, ZPO (generell) auf Stoffsammlungsmängel nicht anzuwenden. (T5) Beisatz: Hinsichtlich primärer Stoffsammlungsmängel hat sich daran auch durch die ZVN 2002 nichts geändert. (T6) TE OGH 2008-09-16 1 Ob 69/08s Auch; Beisatz: Zu den Stoffsammlungsmängeln zählen unter anderem die Nichtzulassung und die (zu Unrecht verfügte) Präklusion von Beweisen. (T7) TE OGH 2010-11-11 2 Ob 150/10p Auch; Beisatz: Zu diesen Mängeln gehört auch die Unterlassung der Einvernahme von zu entscheidungswesentlichen Beweisthemen beantragten Zeugen. (T8) TE OGH 2014-01-28 10 ObS 190/13h Auch TE OGH 2017-06-20 2 Ob 110/17s Auch; Beis wie T1 TE OGH 2025-09-18 2 Ob 60/25z Beisatz wie T7: Hier: Unterbliebene Zeugeneinvernahme per Zoom. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1974:RS0037055
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