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Europaius

3Ob203/74

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.12.1974 Geschäftszahl3Ob203/74; 2Ob123/81 NormZPO §380 Abs2;

RechtssatzVoraussetzung für den Eintritt dieser Säumnisfolge ist, daß die Partei nach Fassung eines Beweisbeschlusses auf Parteienvernehmung einer mit ZPO - Form 44 unter Bekanntgabe des Beweisthemas erfolgten Ladung zur Parteienvernehmung nicht Folge geleistet hat. Eine vor Fassung eines Beweisbeschlusses ergangene vorbereitende Ladung zur Parteienvernehmung genügt daher für den Eintritt der Säumnisfolgen des § 380 Abs 2 ZPO im Hinblick auf die damit im Zusammenhang stehende Vorschrift des § 381 ZPO nicht.Voraussetzung für den Eintritt dieser Säumnisfolge ist, daß die Partei nach Fassung eines Beweisbeschlusses auf Parteienvernehmung einer mit ZPO - Form 44 unter Bekanntgabe des Beweisthemas erfolgten Ladung zur Parteienvernehmung nicht Folge geleistet hat. Eine vor Fassung eines Beweisbeschlusses ergangene vorbereitende Ladung zur Parteienvernehmung genügt daher für den Eintritt der Säumnisfolgen des Paragraph 380, Absatz 2, ZPO im Hinblick auf die damit im Zusammenhang stehende Vorschrift des Paragraph 381, ZPO nicht.

EntscheidungstexteTE OGH 1974/12/03 3 Ob 203/74 Veröff: EvBl 1975/223 S 493 TE OGH 1981/10/06 2 Ob 123/81 Auch RechtssatznummerRS0040654

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